Nachdem die beiden vom Strafsenat des Tiroler Fußballverbandes im Zusammenhang mit den nicht ausgetragenen Spielen des „KERSCHDORFER TIROL CUPs“ vorgenommenen Strafverifizierungen – teilweise auch medial – kritisiert worden sind, sehe ich mich als Präsident des Tiroler Fußballverbandes zur folgenden
Stellungnahme
veranlasst:
Der Spielbetrieb (Meisterschaften wie auch Cup-Bewerbe) innerhalb des Tiroler Fußballverbandes erfolgt in einer streng reglementierten Form. An Spielwochenenden finden in Tirol im Kampfmannschafts-, Damen- und Nachwuchsbereich mitunter bis zu 400 Bewerbsspiele statt, die es zu organisieren, abzuwickeln und zu administrieren gilt. Ein strukturiertes Regelwerk und die Einhaltung dieser Regeln sind zwingend notwendig, weil andernfalls ein reibungsloser und organsierter Spiel- und Meisterschaftsbetrieb schlichtweg unmöglich wären. Gerade darin liegt der in den Satzungen des Tiroler Fußballverbandes verankerte Hauptzweck des Verbandes.
Die Möglichkeiten von kurzfristigen Spielverschiebungen und –absagen durch den Heimverein sind daher in den geltenden Bestimmungen des ÖFB und des TFV klar und abschließend geregelt.
Die Unbenützbarkeit des Platzes stellt grundsätzlich eine dieser Möglichkeiten dar.
Gemäß den Bestimmungen der ÖFB-Meisterschaftsregeln wird die Unbenützbarkeit des Platzes jeweils vor dem Spiel durch den Schiedsrichter festgestellt. Er entscheidet insbesondere, ob die Beschaffenheit des Bodens und der Markierung die Austragung des Spieles gestattet und ob der Platz vorschriftsmäßig markiert ist. Sollte bei Spielen zwischen Vereinen, die an verschiedenen Orten ihren Sitz haben, der Platz infolge Elementargewalt (lang dauernden Regens, Überschwemmung,
Schneefalls, vereisten Bodens usw.) bis zu dem Termin, an dem das Spiel stattzufinden hätte, voraussichtlich nicht benützbar werden, so steht dem veranstaltenden Verein das Recht zu, das Spiel unter Angabe der Gründe rechtzeitig abzusagen (§ 15 Abs 1 ÖFB-Meisterschaftsregeln). Der Verband hat das Recht, die Stichhaltigkeit einer solchen Absage überprüfen zu lassen.
Detaillierte Regelungen dazu finden sich auch in den Durchführungsbestimmungen des TFV.
Demnach wird die Unbenützbarkeit des Spielfeldes am Spieltag durch den nominierten Schiedsrichter oder einen dazu befugten Kommissionierer festgestellt. Der veranstaltende Verein hat diese Person (gemeint: den Kommissionierer) in Kenntnis zu setzen, sobald die Gefahr besteht, dass der Platz aus Sicht des veranstaltenden Vereins zum Zeitpunkt des Spielbeginns unbenützbar sein könnte. Über die Bespielbarkeit des Platzes entscheiden am Spieltag sohin ausschließlich der Schiedsrichter oder der beigezogene Kommissionierer. Maßgeblich ist dabei ausschließlich die Bespielbarkeit des Spielfeldes am Spieltag, nicht hingegen die Gefahr drohender Schäden oder Nachteile am Rasen, die mit einer Durchführung des Spieles verbunden wären.
Die in den Spielbetrieb des TFV aufgenommenen Vereine haben schon nach den Satzungen selbst dafür Sorge zu tragen, dass ihnen für die Durchführung der Bewerbsspiele eine für die dauerhafte Ausübung des Fußballsports geeignete und kommissionierte Sportanlage zur Ausrichtung der Heimspiele zur Verfügung steht.
Verfügt der Platzeigentümer wegen drohender Gefahr von Schäden nachvollziehbarerweise eine Sperre der seinerseits zur Verfügung gestellten Anlage und steht eine solche dem Verein kurzfristig nicht zur Verfügung, weil der Eigentümer die Benützung untersagt, hat der Verein jeweils selbst für einen Ersatz zu sorgen. Diesfalls ist das Heimspiel allenfalls auf einem anderen, zugelassenen (Kunst-) Rasenplatz auszutragen oder im Einvernehmen mit dem Gegner das Heimrecht zu tauschen. Dabei bleiben rein wirtschaftliche Erwägungen außer Acht, zumal es dem Heimverein auch freistünde mit dem Gastverein im Falle Tausches des Heimrechtes eine Einnahmenteilung zu vereinbaren.
Im konkreten Fall war dem Heimverein schon seit Herbst 2024 bewusst, dass es am Spieltermin 08.03.2025 allenfalls zu Problemen mit der Bespielbarkeit des Platzes kommen könnte. Im Bewusstsein dieser Problematik wurde aber nicht bereits zeitnah ein „Ausweichplatz“ (allenfalls Kunstrasen) organisiert oder mit dem Gastverein wegen eines Tausches des Heimrechtes Einvernehmen hergestellt.
Jedem im Cupbewerb noch vertretenen Verein wurde bereits Anfang Oktober 2024 die Möglichkeit geboten, sein Cupspiel im Anschluss an seine Spiele der Herbstmeisterschaft noch im November auszutragen.
Es erscheint überdies wenig nachvollziehbar, dass ein nur eine Woche später am 14.03.2025 (Haiming) bzw. am 15.03. 2025 (Hall in Tirol) angesetztes Meisterschaftsspiel problemlos durchgeführt werden konnte, obwohl sich aufgrund des zwischenzeitig eingesetzten Regenwetters nach der eigenen Prognose des Heimvereins der Zustand des Spielfeldes noch weiter verschlechtert haben dürfte.
Aus diesen Erwägungen erfolgte die Spielabsage in diesem konkreten Fall durch den Heimverein entgegen den geltenden Bestimmungen und trägt dieser das alleinige Verschulden an der unterbliebenen Austragung des Spieles.
Eine Sperre von Sportplätzen durch den Platzeigentümer und –erhalter ist nachvollziehbar und kommt vor. Wenn der Heimverein jedoch entgegen den geltenden Bestimmungen keine weiteren Veranlassungen trifft um die Durchführung des Spieles zu ermöglichen trägt er das Verschulden an der Nichtaustragung des Spieles und sind die entsprechenden Konsequenzen zu treffen.
Wie bereits eingangs ausgeführt bedarf es einer strengen Regelung zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes und kann es schon aus administrativer Sicht nicht in die Hände der Vereine oder Gemeinden gelegt werden, ob und wann Spiele stattfinden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass auch die anderen Landesverbände Österreichs das genauso handhaben.
In der Regel kam und kommt es diesbezüglich zu keinen vermehrten Schwierigkeiten und läuft der Spielbetrieb grundsätzlich auch trotz gelegentlicher Platzsperren reibungslos.
Ich ersuche daher um Verständnis für unsere Vorgehensweise!
Dr. Sepp Geisler