Tiroler Fußballverband | 2010/11
TFV-Kerschdorfer Tirol-Cup
161/161
gespielte Spiele

786
Tore
gesamt
gesamt

4,88
Tore
pro Spiel
pro Spiel

524
Gelbe Karten

27
Gelb-Rote Karten

12
Rote Karten

Durchführungsbestimmungen
§ 6 SPIELBERECHTIGUNG
1 An Spielen des Cup-Bewerbes dürfen nur Spieler teilnehmen, die im Sinne des Regulativs sowie der Bestimmungen über den Nachwuchsspielbetrieb für ihren Verein meisterschaftsberechtigt sind. Nachwuchsspieler, die am Spieltag das 15. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind spielberechtigt.
2 Ein Spieler, der für die II. Kampfmannschaft eines Vereines eingesetzt wurde, ist in diesem Bewerb nicht mehr für die I. Kampfmannschaft desselben Vereines spielberechtigt, außer die II. Kampfmannschaft befindet sich nicht mehr im Bewerb..
3 Ein Spieler, der in einem Spiel des TFV-Cups für die I. Kampfmannschaft seines Vereines eingesetzt wurde, ist in diesem Bewerb nicht mehr für die II. Kampfmannschaft desselben Vereines spielberechtigt.
4 Die bloße Nominierung eines Spielers als Ersatzspieler ohne tatsächliche Einwechselung gilt nicht als Einsatz eines Spielers.
5 Im Falle eines Vereinswechsels in der Winterübertrittszeit ist ein Spieler bei seinem neuen Verein im darauf folgenden Frühjahr spielberechtigt.
6 Die Regelung über den Einsatz der jungen Spieler für Vereine der Regionalliga-West und der UPC Tirol-Liga gelangt im Cupbewerb nicht zur Anwendung.
§ 16 ABRECHNUNG UND FINANZIELLES
1 Die Vereine kommen für entstandene Kosten selbst auf.
2 Mit Erreichen des Achtelfinales erhält jeder Verein je nach Platzierung eine finanzielle Unterstützung durch den TFV, deren Höhe in den Verbandsmitteilungen verlautbart wird.
3 Ab dem Viertelfinale werden die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern nach Abzug der Schiedsrichterkosten je zur Hälfte zwischen dem veranstaltenden und dem reisenden Verein geteilt.
4 Die Kartenabrechnung ab dem Viertelfinale hat mit dem vom TFV aufgelegten Abrechnungsformularen zu erfolgen. Missbrauch der Kartenabrechnung verpflichtet zu Schadenersatz und wird mit einer Geldstrafe geahndet. Dem Spielgegner ist Einsicht in die Kartenauflage zu gewähren und dieser hat eine Kontrolle durchzuführen. Es ist unbedingt eine eigene, durchnummerierte Mansette zu verwenden. Bereits benützte und angerissene Kartenblöcke dürfen in Spielen des TFV-Cups nicht aufgelegt werden.
5 Im Falle einer notwendigen Spielwiederholung ( z.B. nach einem Spielabbruch ) gilt diese Regelung bereits ab der Vorrunde.
6 Beim Finalspiel trägt der Veranstalter die Schiedsrichterkosten. Nach Abzug dieser wird der verbleibende Betrag zwischen dem Veranstalter und den Finalisten zu gleichen Teilen geteilt.
7 Dauerkarten (Saison- und Abonnementkarten) haben in diesem Bewerb keine Gültigkeit. Ausweise des ÖFB und des TFV sowie Schiedsrichter-Ausweise aus dem eigenen Landesverband berechtigen zum Bezug einer Freikarte.
8 VIP-Karten des Cupsponsors sind nicht in die Abrechnung aufzunehmen.
9 Der Gastverein hat Anspruch auf 30 Freikarten für Akteure und Funktionäre. Dem Bewerbssponsor ist pro Spiel ein Kontingent von 30 Freikarten bester Kategorie zur Verfügung zu stellen.
1 An Spielen des Cup-Bewerbes dürfen nur Spieler teilnehmen, die im Sinne des Regulativs sowie der Bestimmungen über den Nachwuchsspielbetrieb für ihren Verein meisterschaftsberechtigt sind. Nachwuchsspieler, die am Spieltag das 15. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind spielberechtigt.
2 Ein Spieler, der für die II. Kampfmannschaft eines Vereines eingesetzt wurde, ist in diesem Bewerb nicht mehr für die I. Kampfmannschaft desselben Vereines spielberechtigt, außer die II. Kampfmannschaft befindet sich nicht mehr im Bewerb..
3 Ein Spieler, der in einem Spiel des TFV-Cups für die I. Kampfmannschaft seines Vereines eingesetzt wurde, ist in diesem Bewerb nicht mehr für die II. Kampfmannschaft desselben Vereines spielberechtigt.
4 Die bloße Nominierung eines Spielers als Ersatzspieler ohne tatsächliche Einwechselung gilt nicht als Einsatz eines Spielers.
5 Im Falle eines Vereinswechsels in der Winterübertrittszeit ist ein Spieler bei seinem neuen Verein im darauf folgenden Frühjahr spielberechtigt.
6 Die Regelung über den Einsatz der jungen Spieler für Vereine der Regionalliga-West und der UPC Tirol-Liga gelangt im Cupbewerb nicht zur Anwendung.
§ 16 ABRECHNUNG UND FINANZIELLES
1 Die Vereine kommen für entstandene Kosten selbst auf.
2 Mit Erreichen des Achtelfinales erhält jeder Verein je nach Platzierung eine finanzielle Unterstützung durch den TFV, deren Höhe in den Verbandsmitteilungen verlautbart wird.
3 Ab dem Viertelfinale werden die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern nach Abzug der Schiedsrichterkosten je zur Hälfte zwischen dem veranstaltenden und dem reisenden Verein geteilt.
4 Die Kartenabrechnung ab dem Viertelfinale hat mit dem vom TFV aufgelegten Abrechnungsformularen zu erfolgen. Missbrauch der Kartenabrechnung verpflichtet zu Schadenersatz und wird mit einer Geldstrafe geahndet. Dem Spielgegner ist Einsicht in die Kartenauflage zu gewähren und dieser hat eine Kontrolle durchzuführen. Es ist unbedingt eine eigene, durchnummerierte Mansette zu verwenden. Bereits benützte und angerissene Kartenblöcke dürfen in Spielen des TFV-Cups nicht aufgelegt werden.
5 Im Falle einer notwendigen Spielwiederholung ( z.B. nach einem Spielabbruch ) gilt diese Regelung bereits ab der Vorrunde.
6 Beim Finalspiel trägt der Veranstalter die Schiedsrichterkosten. Nach Abzug dieser wird der verbleibende Betrag zwischen dem Veranstalter und den Finalisten zu gleichen Teilen geteilt.
7 Dauerkarten (Saison- und Abonnementkarten) haben in diesem Bewerb keine Gültigkeit. Ausweise des ÖFB und des TFV sowie Schiedsrichter-Ausweise aus dem eigenen Landesverband berechtigen zum Bezug einer Freikarte.
8 VIP-Karten des Cupsponsors sind nicht in die Abrechnung aufzunehmen.
9 Der Gastverein hat Anspruch auf 30 Freikarten für Akteure und Funktionäre. Dem Bewerbssponsor ist pro Spiel ein Kontingent von 30 Freikarten bester Kategorie zur Verfügung zu stellen.