Österreichischer Fußball-Bund | 2009/10
ÖFB Ladies Cup
31/31
gespielte Spiele

164
Tore
gesamt
gesamt

5,29
Tore
pro Spiel
pro Spiel

44
Gelbe Karten

2
Gelb-Rote Karten

1
Rote Karten

Durchführungsbestimmungen
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DEN LADIES-CUP DES ÖSTERREICHISCHEN FUSSBALL-BUNDES
gültig für die Saison 2009/10
Präambel
(1) Diese Bestimmungen regeln die Durchführung des Ladies-Cup des Österreichischen Fußball-Bundes (kurz ÖFB-Ladies-Cup).
(2) Sie werden vom Präsidium des ÖFB auf Grundlage der Cupregeln des Österreichischen Fußball-Bundes erlassen.
Die Meisterschaftsregeln des Österreichischen Fußball-Bundes sowie sämtliche anderen Regelwerke des ÖFB sind erforderlichenfalls
ergänzend anzuwenden.
Insbesondere wird auf die ÖFB-Richtlinien für den Frauenfußball verwiesen.
§ 1 Leitung, Organisation und Zuständigkeiten
(1) Die Leitung, Durchführung und Überwachung dieses Bewerbes obliegt der ÖFB-Kommission für Cup/Termine/Koordinierung
der Regionalliga (in der Folge kurz Cupkommission).
(2) Die Cupkommission entscheidet in allen Angelegenheiten, mit Ausnahme in Fällen von Ausschlüssen und Anzeigen
des Schiedsrichters, in erster Instanz.
Sämtliche von der Cupkommission oder in Berufungsverfahren ausgesprochenen Strafen sind an den Österreichischen Fußball-Bund
zu überweisen.
(3) Abgesehen von in diesen Bestimmungen gesondert geregelten Fällen steht gegen Beschlüsse der Cupkommission
den beteiligten Vereinen der schriftliche Protest an den Rechtsmittelsenat des ÖFB binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung zu.
Die Protestgebühr beträgt € 250,-- und verfällt bei Abweisung des Protestes zugunsten des ÖFB.
Der Rechtsmittelsenat entscheidet in letzter Instanz endgültig.
(4) Der ÖFB-Ladies-Cup wird über Fußball-Online administriert.
Es obliegt der Cupkommission, die in diesem Zusammenhang auf Grundlage der ÖFB-Meisterschaftsregeln ergänzend zu erlassenden
Regelungen zu beschließen.
§ 2 Ehrenpreis
Der Sieger erhält den vorhandenen Wanderpokal verliehen und eine Erinnerungsplakette, die dem Verein verbleibt.
Die Spielerinnen des Cupsiegers erhalten Cupmedaillen mit der Aufschrift Sieger, die Spielerinnen der im Finale unterlegenen Mannschaft
Cupmedaillen mit der Aufschrift Finalist (pro Mannschaft 25 Medaillen).
Beide Mannschaften sind verpflichtet, an der Siegerehrung teilzunehmen.
§ 3 Teilnahme
(1) Im Sinne des § 2 der ÖFB-Cupregeln sind nach Unterfertigung des entsprechenden Anmeldungsformulars zur Teilnahme berechtigt:
a) Die 10 Vereine der ÖFB-Frauenliga 2009/10;
b) 22 Vereine aus den Landesverbänden;
(2) Die wirksam angemeldeten Vereine sind zu Teilnahme verpflichtet.
(3) Insgesamt nehmen 32 Vereine am ÖFB-Ladies-Cup 2009/10 teil.
(4) Die Nennung der Vereine nach Abs.1 lit. b erfolgt nach Vorschlag der Landesverbände auf Beschluss der ÖFB-Kommission
für Mädchen- und Frauenfußball an die Cupkommission.
Diese hat sich an den aktuellen Strukturen und Vereinszahlen im Frauenfußball zur orientieren und eine verhältnisgerechte
Aufteilung der zur Teilnahme berechtigten Vereine zwischen den Landesverbänden zu gewährleisten.
(5) Teilnahmeberechtigt sind nur die Kampfmannschaften der Vereine. Zweite Mannschaften bzw. 1b Mannschaften sind
nicht teilnahmeberechtigt.
§ 4 Austragungsart, Auslosung und Platzwahl
(1) Sämtliche Spiele werden entsprechend den ÖFB-Cupregeln ohne Rückrunde ausgetragen.
(2) Der Bewerb wird in fünf Runden ausgetragen. Alle Vereine nach § 3 Abs 1 steigen in die erste Runde ein.
(3) Die Auslosungen für die Spiele des ÖFB-Ladies-Cup erfolgen im Rahmen einer Sitzung der Cupkommission oder in einer
Fernsehsendung, in welcher die Kommission durch ein Mitglied vertreten ist.
Zu Auslosungen in den Sitzungen sind Vertreter der Vereine und der Presse zugelassen.
(4) In der ersten Runde werden die Vereine in regionale Gruppen geteilt und in diesen Gruppen gelost.
Ab der zweiten Runde erfolgt keine regionale Unterteilung.
(5) In der ersten Runde werden die Vereine der ÖFB-Frauenliga aus Topf A und alle anderen Vereine aus Topf B gelost.
Zunächst werden die Vereine aus A gegen die Vereine aus Topf B gelost.
Ist Topf A leer so werden die Vereine aus Topf B untereinander gelost.
(6) Wird ein Verein der ÖFB-Frauenliga gegen einen Verein aus einer niedrigeren Leistungsstufe gelost, hat bis zur zweiten Runde
der Verein der niedrigeren Leistungsstufe immer Platzwahl.
In allen anderen Fällen hat der bei der Auslosung zuerst gezogene Verein Platzwahl.
Den Verein, der die Platzwahl hat, treffen die Pflichten des Veranstalters.
(7) Das Finale wird auf einem neutralen Platz gespielt.
§ 5 Spielberechtigung und Ersatzspielerinnen
(1) Hinsichtlich der Spielberechtigung sind die Bestimmungen des ÖFB-Regulativs, die ÖFB-Meisterschaftsregeln sowie die Richtlinien
des Österreichischen Frauenfußballs heranzuziehen.
(2) Ausgeschiedene Spielerinnen einer Mannschaft dürfen bis zur Höchstzahl von drei ersetzt werden.
Bis zu fünf Ersatzspielerinnen (einschließlich einer allfälligen Ersatztorfrau) können vor Beginn nominiert werden und sind in die
Passkontrolle einzubeziehen.
Die Ersatzspielerinnen haben sich während des Spieles auf der Ersatzspielerbank aufzuhalten.
Von diesen dürfen während des Spieles drei eingesetzt werden, ein Rücktausch ist nicht gestattet.
§ 6 Dressen
Es darf nur in Dressen mit Rückennummern gespielt werden.
§ 7 Termine und Beginnzeiten
(1) Die Spieltage werden durch die Cupkommission bestimmt und sind in den Meisterschaftskalender einzubauen.
Die Kommission entscheidet endgültig, ob ein Cupspiel einem Meisterschaftsspiel vorzuziehen ist.
(2) Spiele im ÖFB-Ladies-Cup sind grundsätzlich am Sonntagnachmittag auszutragen.
Bei Spielen zwischen Vereinen aus West-Österreich gegen Vereine aus Ost-Österreich ist eine Beginnzeit zwischen 10.00 Uhr und
12.00 Uhr anzusetzen.
(3) Bei der Festlegung der Spieltermine und der Beginnzeiten müssen allfällige fernsehrechtliche Verpflichtungen zwingend berücksichtigt
werden.
(4) Sofern sich die beiden Vereine nicht auf einen Spieltermin einigen können, setzt die Cupkommission diesen fest.
Diese Entscheidung der Cupkommission ist endgültig.
(5) Doppelveranstaltungen sind nur dann gestattet, wenn das Einvernehmen mit der Cupkommission hergestellt wird und die auferlegten
Auflagen und Bedingungen erfüllt werden.
§ 8 Finale
(1) Veranstalter des Finalspieles ist der Österreichische Fußball-Bund
(2) Die Cupkommission ist berechtigt, für das Finale eigene Richtlinien zu erlassen, welche für die teilnehmenden Vereine verbindlich
sind und diesen spätestens bei der Vorbesprechung zum Finale in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden müssen.
(3) Über die Festlegung des Spielortes und der Beginnzeit des Finales entscheidet die Cupkommission in letzter Instanz.
Kommen zwei Finalisten aus der gleichen Stadt oder engsten Region, wird eine Austragung des Finales in der Stadt der Finalisten angestrebt.
§ 9 Beschaffenheit von Plätzen/Unbespielbarkeit
(1) Die Austragung von Cupspielen ist nur auf kommissionierten und vom Vorstand des Landesverbandes genehmigten Sportanlagen erlaubt.
Für den Fall, dass die eigene Sportanlage nicht zur Verfügung steht, muss das Spiel auf einem geeigneten Platz in zumutbarer Nähe
des Heimvereines ausgetragen werden.
(2) Spiele auf Kunstrasen sind nur dann gestattet, wenn dem Heimverein kein Naturrasenspielfeld (z.B. auch bei sehr schlechten
Wetterbedingungen) zur Verfügung steht.
(3) Vereine, auf deren Spielfeldern nur mit Noppenschuhen gespielt werden darf, müssen dies dem Gastverein rechtzeitig melden.
Auf den Fußballplätzen im Bereich des Wiener Fußball-Verbandes darf nur mit Noppenschuhen gespielt werden.
(4) Cupspiele bei Flutlicht sind gestattet, sofern es sich um eine vom zuständigen Landesverband kommissionierte Flutlichtanlage handelt,
die einen Mindestwert von 150 Lux im Mittelwert hat.
(5) Ist ein Platz auf Grund des Einflusses von Elementargewalten unbenutzbar, so ist die ÖFB-Geschäftsstelle von der Absage zu verständigen.
Der Gastverein hat für den Fall, dass er die Rechtmäßigkeit der Spielabsage durch den veranstaltenden Verein anzweifelt, das Recht,
bei der Cupkommission eine Kommissionierung des Platzes durch einen Schiedsrichter zu verlangen.
Sollten sich die Angaben des Heimvereines als richtig erweisen, trägt der Gastverein die Kosten der Kommissionierung.
Entscheidet der Schiedsrichter, dass der Platz bespielbar ist, trägt die Kosten der Kommissionierung der Heimverein.
Bei Missbrauch einer Absage entscheidet die Cupkommission über die zu verhängende Strafe.
(6) In allen anderen Fällen entscheidet ausschließlich der angeforderte Schiedsrichter über die Bespielbarkeit des Platzes.
Die Pflicht zur Verständigung über eine Absage trifft jedenfalls den veranstaltenden Verein.
(7) Sollten Mannschaften einen oder mehrere Tage vor dem angesetzten Spieltermin zu ihren Auswärtsspielen anreisen oder die Anreise
bereits angetreten haben, muss der Heimverein einen Ausweichplatz zur Verfügung stellen.
§ 10 Nichtantreten oder Verweigerung der Teilnahme
(1) Bei Nichtantreten zu einem ausgelosten Cupspiel aus Verschulden eines Vereines wird das Spiel strafverifiziert.
Darüber hinaus wird der schuldige Verein von der Cupkommission mit einer Strafe von € 400,-- bis € 5.000,-- belegt.
(2) Die Verweigerung der Teilnahme am Cupbewerb ist dem Nichtantreten gleichzusetzen.
§ 11 Verwarnungen und Ausschlüsse
(1) In der Vorrunde haben Gelbe Karten keine über das Spiel hinausgehende Folgewirkung.
(2) Eine Spielerin, die in Spielen ab der ersten Hauptrunde des ÖFB-Ladies-Cups durch Vorweisen einer Gelben Karte insgesamt zweimal
verwarnt wurde, ist für das der letzten Verwarnung folgende Spiel des ÖFB-Ladies-Cups automatisch gesperrt.
Im Falle eines Vereinswechsels in der Winterübertrittszeit bleiben Verwarnungen (Gelbe Karten) hinsichtlich allfällig weiterer Einsätze
im ÖFB-Ladies-Cup aufrecht.
(3) Im Falle eines Feldverweises mittels Gelb/Roter Karte ist der Spielerpass der betreffenden Spielerin vom Schiedsrichter nicht einzubehalten.
Der Ausschluss ist jedoch im Spielbericht einzutragen.
Die betroffene Spielerin ist automatisch für das nächste ÖFB-Ladies-Cup-Spiel gesperrt.
(4) Verwarnungen und Ausschlüsse mittels Gelb/Roter Karte (Ampelkarte) werden auf den nächsten ÖFB-Ladies-Cup nicht übertragen.
(5) Im Falle von Ausschlüssen oder Anzeigen des Schiedsrichters sind die Strafinstanzen jenes Landesverbandes zuständig, denen eine durch
eine reine Rote Karte ausgeschlossene oder vom Schiedsrichter angezeigte Spielerin bei Meisterschaftsspielen unterliegt.
§ 12 Beglaubigung
Die resultatsgemäße Beglaubigung der Spiele erfolgt automatisch nach Ablauf von drei Tagen, sofern keine schriftliche Anzeige innerhalb dieser
Frist an die ÖFB-Cupkommission eingeht.
Gegen die automatische resultatsgemäße Beglaubigung ist kein Protest möglich.
§ 13 Schiedsrichter
Die Schiedsrichtergebühren und die Schiedsrichterbesetzung richten sich nach der ÖFB-Schiedsrichter-Gebühren- und Besetzungsordnung.
Die entsprechenden Bestimmungen werden den Teilnehmern rechtzeitig übermittelt.
§ 14 Eintrittspreise und Kartenauflage
(1) Der Gastverein hat Anspruch auf 20 Freikarten.
(2) Als Eintrittspreise sind mindestens die Preise einzuheben, die in der Klasse des platzwählenden Vereines üblich sind.
Die Höchstpreise dürfen maximal 50 Prozent über den in Meisterschaftsspielen des Heimvereines geltenden Eintrittspreisen liegen.
§ 15 Fahrt-, Veranstaltungskosten und Abrechnung
(1) Der Gastverein hat seine Fahrt- und Aufenthaltskosten selbst zu tragen.
Die Cupkommission kann eine angemessene Fahrtkostenentschädigung beschließen.
(2) Der veranstaltende Verein erhält die Einnahmen aus dem Spiel und trägt sämtliche Kosten der Veranstaltung.
Er hat auch ein allfälliges Defizit zu tragen.
(3) Es wird keine Verbandsabgabe eingehoben.
§ 16 Werbliche Verpflichtungen
(1) Sämtliche Teilnehmermannschaften sind verpflichtet, für ihre Spiele das ausschließliche Recht, audiovisuelle und hörfunktechnische
Ausstrahlungen sowie jede andere Nutzung und Verbreitung durch Bild- und Tonträger zu bewilligen, sei es direkt, zeitversetzt, ganz oder
in Ausschnitten, sowie die Vermarktungsrechte des Bewerbssponsorings für den Cupbewerb an den ÖFB abzutreten.
(2) Die Beschlussfassung bezüglich Fernseh-, Hörfunk- und sonstigen Verwertungen fällt in die Kompetenz des Präsidiums des ÖFB.
(3) Die Verwertungs- und Vermarktungsrechte der eingetragenen, geschützten Marke ÖFB-Ladies-Cup liegen beim ÖFB.
(4) Die teilnehmenden Vereine sind verpflichtet, dem ÖFB bestmögliche Hilfestellung für die Umsetzung der kommerziellen Vermarktung
zu gewährleisten und keine Schritte zu unternehmen, welche geeignet sind, die kommerziellen Rechte der Vertragspartner des ÖFB zu
beeinträchtigen.
§ 17 Sonstiges
(1) In allen nicht ausdrücklich geregelten und unvorhergesehenen Fällen sowie im Fall von Widersprüchen entscheidet die Cupkommission
des ÖFB.
(2) Sämtliche in diesen Bestimmungen verwendeten Personenbezeichnungen sind auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden.
gültig für die Saison 2009/10
Präambel
(1) Diese Bestimmungen regeln die Durchführung des Ladies-Cup des Österreichischen Fußball-Bundes (kurz ÖFB-Ladies-Cup).
(2) Sie werden vom Präsidium des ÖFB auf Grundlage der Cupregeln des Österreichischen Fußball-Bundes erlassen.
Die Meisterschaftsregeln des Österreichischen Fußball-Bundes sowie sämtliche anderen Regelwerke des ÖFB sind erforderlichenfalls
ergänzend anzuwenden.
Insbesondere wird auf die ÖFB-Richtlinien für den Frauenfußball verwiesen.
§ 1 Leitung, Organisation und Zuständigkeiten
(1) Die Leitung, Durchführung und Überwachung dieses Bewerbes obliegt der ÖFB-Kommission für Cup/Termine/Koordinierung
der Regionalliga (in der Folge kurz Cupkommission).
(2) Die Cupkommission entscheidet in allen Angelegenheiten, mit Ausnahme in Fällen von Ausschlüssen und Anzeigen
des Schiedsrichters, in erster Instanz.
Sämtliche von der Cupkommission oder in Berufungsverfahren ausgesprochenen Strafen sind an den Österreichischen Fußball-Bund
zu überweisen.
(3) Abgesehen von in diesen Bestimmungen gesondert geregelten Fällen steht gegen Beschlüsse der Cupkommission
den beteiligten Vereinen der schriftliche Protest an den Rechtsmittelsenat des ÖFB binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung zu.
Die Protestgebühr beträgt € 250,-- und verfällt bei Abweisung des Protestes zugunsten des ÖFB.
Der Rechtsmittelsenat entscheidet in letzter Instanz endgültig.
(4) Der ÖFB-Ladies-Cup wird über Fußball-Online administriert.
Es obliegt der Cupkommission, die in diesem Zusammenhang auf Grundlage der ÖFB-Meisterschaftsregeln ergänzend zu erlassenden
Regelungen zu beschließen.
§ 2 Ehrenpreis
Der Sieger erhält den vorhandenen Wanderpokal verliehen und eine Erinnerungsplakette, die dem Verein verbleibt.
Die Spielerinnen des Cupsiegers erhalten Cupmedaillen mit der Aufschrift Sieger, die Spielerinnen der im Finale unterlegenen Mannschaft
Cupmedaillen mit der Aufschrift Finalist (pro Mannschaft 25 Medaillen).
Beide Mannschaften sind verpflichtet, an der Siegerehrung teilzunehmen.
§ 3 Teilnahme
(1) Im Sinne des § 2 der ÖFB-Cupregeln sind nach Unterfertigung des entsprechenden Anmeldungsformulars zur Teilnahme berechtigt:
a) Die 10 Vereine der ÖFB-Frauenliga 2009/10;
b) 22 Vereine aus den Landesverbänden;
(2) Die wirksam angemeldeten Vereine sind zu Teilnahme verpflichtet.
(3) Insgesamt nehmen 32 Vereine am ÖFB-Ladies-Cup 2009/10 teil.
(4) Die Nennung der Vereine nach Abs.1 lit. b erfolgt nach Vorschlag der Landesverbände auf Beschluss der ÖFB-Kommission
für Mädchen- und Frauenfußball an die Cupkommission.
Diese hat sich an den aktuellen Strukturen und Vereinszahlen im Frauenfußball zur orientieren und eine verhältnisgerechte
Aufteilung der zur Teilnahme berechtigten Vereine zwischen den Landesverbänden zu gewährleisten.
(5) Teilnahmeberechtigt sind nur die Kampfmannschaften der Vereine. Zweite Mannschaften bzw. 1b Mannschaften sind
nicht teilnahmeberechtigt.
§ 4 Austragungsart, Auslosung und Platzwahl
(1) Sämtliche Spiele werden entsprechend den ÖFB-Cupregeln ohne Rückrunde ausgetragen.
(2) Der Bewerb wird in fünf Runden ausgetragen. Alle Vereine nach § 3 Abs 1 steigen in die erste Runde ein.
(3) Die Auslosungen für die Spiele des ÖFB-Ladies-Cup erfolgen im Rahmen einer Sitzung der Cupkommission oder in einer
Fernsehsendung, in welcher die Kommission durch ein Mitglied vertreten ist.
Zu Auslosungen in den Sitzungen sind Vertreter der Vereine und der Presse zugelassen.
(4) In der ersten Runde werden die Vereine in regionale Gruppen geteilt und in diesen Gruppen gelost.
Ab der zweiten Runde erfolgt keine regionale Unterteilung.
(5) In der ersten Runde werden die Vereine der ÖFB-Frauenliga aus Topf A und alle anderen Vereine aus Topf B gelost.
Zunächst werden die Vereine aus A gegen die Vereine aus Topf B gelost.
Ist Topf A leer so werden die Vereine aus Topf B untereinander gelost.
(6) Wird ein Verein der ÖFB-Frauenliga gegen einen Verein aus einer niedrigeren Leistungsstufe gelost, hat bis zur zweiten Runde
der Verein der niedrigeren Leistungsstufe immer Platzwahl.
In allen anderen Fällen hat der bei der Auslosung zuerst gezogene Verein Platzwahl.
Den Verein, der die Platzwahl hat, treffen die Pflichten des Veranstalters.
(7) Das Finale wird auf einem neutralen Platz gespielt.
§ 5 Spielberechtigung und Ersatzspielerinnen
(1) Hinsichtlich der Spielberechtigung sind die Bestimmungen des ÖFB-Regulativs, die ÖFB-Meisterschaftsregeln sowie die Richtlinien
des Österreichischen Frauenfußballs heranzuziehen.
(2) Ausgeschiedene Spielerinnen einer Mannschaft dürfen bis zur Höchstzahl von drei ersetzt werden.
Bis zu fünf Ersatzspielerinnen (einschließlich einer allfälligen Ersatztorfrau) können vor Beginn nominiert werden und sind in die
Passkontrolle einzubeziehen.
Die Ersatzspielerinnen haben sich während des Spieles auf der Ersatzspielerbank aufzuhalten.
Von diesen dürfen während des Spieles drei eingesetzt werden, ein Rücktausch ist nicht gestattet.
§ 6 Dressen
Es darf nur in Dressen mit Rückennummern gespielt werden.
§ 7 Termine und Beginnzeiten
(1) Die Spieltage werden durch die Cupkommission bestimmt und sind in den Meisterschaftskalender einzubauen.
Die Kommission entscheidet endgültig, ob ein Cupspiel einem Meisterschaftsspiel vorzuziehen ist.
(2) Spiele im ÖFB-Ladies-Cup sind grundsätzlich am Sonntagnachmittag auszutragen.
Bei Spielen zwischen Vereinen aus West-Österreich gegen Vereine aus Ost-Österreich ist eine Beginnzeit zwischen 10.00 Uhr und
12.00 Uhr anzusetzen.
(3) Bei der Festlegung der Spieltermine und der Beginnzeiten müssen allfällige fernsehrechtliche Verpflichtungen zwingend berücksichtigt
werden.
(4) Sofern sich die beiden Vereine nicht auf einen Spieltermin einigen können, setzt die Cupkommission diesen fest.
Diese Entscheidung der Cupkommission ist endgültig.
(5) Doppelveranstaltungen sind nur dann gestattet, wenn das Einvernehmen mit der Cupkommission hergestellt wird und die auferlegten
Auflagen und Bedingungen erfüllt werden.
§ 8 Finale
(1) Veranstalter des Finalspieles ist der Österreichische Fußball-Bund
(2) Die Cupkommission ist berechtigt, für das Finale eigene Richtlinien zu erlassen, welche für die teilnehmenden Vereine verbindlich
sind und diesen spätestens bei der Vorbesprechung zum Finale in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden müssen.
(3) Über die Festlegung des Spielortes und der Beginnzeit des Finales entscheidet die Cupkommission in letzter Instanz.
Kommen zwei Finalisten aus der gleichen Stadt oder engsten Region, wird eine Austragung des Finales in der Stadt der Finalisten angestrebt.
§ 9 Beschaffenheit von Plätzen/Unbespielbarkeit
(1) Die Austragung von Cupspielen ist nur auf kommissionierten und vom Vorstand des Landesverbandes genehmigten Sportanlagen erlaubt.
Für den Fall, dass die eigene Sportanlage nicht zur Verfügung steht, muss das Spiel auf einem geeigneten Platz in zumutbarer Nähe
des Heimvereines ausgetragen werden.
(2) Spiele auf Kunstrasen sind nur dann gestattet, wenn dem Heimverein kein Naturrasenspielfeld (z.B. auch bei sehr schlechten
Wetterbedingungen) zur Verfügung steht.
(3) Vereine, auf deren Spielfeldern nur mit Noppenschuhen gespielt werden darf, müssen dies dem Gastverein rechtzeitig melden.
Auf den Fußballplätzen im Bereich des Wiener Fußball-Verbandes darf nur mit Noppenschuhen gespielt werden.
(4) Cupspiele bei Flutlicht sind gestattet, sofern es sich um eine vom zuständigen Landesverband kommissionierte Flutlichtanlage handelt,
die einen Mindestwert von 150 Lux im Mittelwert hat.
(5) Ist ein Platz auf Grund des Einflusses von Elementargewalten unbenutzbar, so ist die ÖFB-Geschäftsstelle von der Absage zu verständigen.
Der Gastverein hat für den Fall, dass er die Rechtmäßigkeit der Spielabsage durch den veranstaltenden Verein anzweifelt, das Recht,
bei der Cupkommission eine Kommissionierung des Platzes durch einen Schiedsrichter zu verlangen.
Sollten sich die Angaben des Heimvereines als richtig erweisen, trägt der Gastverein die Kosten der Kommissionierung.
Entscheidet der Schiedsrichter, dass der Platz bespielbar ist, trägt die Kosten der Kommissionierung der Heimverein.
Bei Missbrauch einer Absage entscheidet die Cupkommission über die zu verhängende Strafe.
(6) In allen anderen Fällen entscheidet ausschließlich der angeforderte Schiedsrichter über die Bespielbarkeit des Platzes.
Die Pflicht zur Verständigung über eine Absage trifft jedenfalls den veranstaltenden Verein.
(7) Sollten Mannschaften einen oder mehrere Tage vor dem angesetzten Spieltermin zu ihren Auswärtsspielen anreisen oder die Anreise
bereits angetreten haben, muss der Heimverein einen Ausweichplatz zur Verfügung stellen.
§ 10 Nichtantreten oder Verweigerung der Teilnahme
(1) Bei Nichtantreten zu einem ausgelosten Cupspiel aus Verschulden eines Vereines wird das Spiel strafverifiziert.
Darüber hinaus wird der schuldige Verein von der Cupkommission mit einer Strafe von € 400,-- bis € 5.000,-- belegt.
(2) Die Verweigerung der Teilnahme am Cupbewerb ist dem Nichtantreten gleichzusetzen.
§ 11 Verwarnungen und Ausschlüsse
(1) In der Vorrunde haben Gelbe Karten keine über das Spiel hinausgehende Folgewirkung.
(2) Eine Spielerin, die in Spielen ab der ersten Hauptrunde des ÖFB-Ladies-Cups durch Vorweisen einer Gelben Karte insgesamt zweimal
verwarnt wurde, ist für das der letzten Verwarnung folgende Spiel des ÖFB-Ladies-Cups automatisch gesperrt.
Im Falle eines Vereinswechsels in der Winterübertrittszeit bleiben Verwarnungen (Gelbe Karten) hinsichtlich allfällig weiterer Einsätze
im ÖFB-Ladies-Cup aufrecht.
(3) Im Falle eines Feldverweises mittels Gelb/Roter Karte ist der Spielerpass der betreffenden Spielerin vom Schiedsrichter nicht einzubehalten.
Der Ausschluss ist jedoch im Spielbericht einzutragen.
Die betroffene Spielerin ist automatisch für das nächste ÖFB-Ladies-Cup-Spiel gesperrt.
(4) Verwarnungen und Ausschlüsse mittels Gelb/Roter Karte (Ampelkarte) werden auf den nächsten ÖFB-Ladies-Cup nicht übertragen.
(5) Im Falle von Ausschlüssen oder Anzeigen des Schiedsrichters sind die Strafinstanzen jenes Landesverbandes zuständig, denen eine durch
eine reine Rote Karte ausgeschlossene oder vom Schiedsrichter angezeigte Spielerin bei Meisterschaftsspielen unterliegt.
§ 12 Beglaubigung
Die resultatsgemäße Beglaubigung der Spiele erfolgt automatisch nach Ablauf von drei Tagen, sofern keine schriftliche Anzeige innerhalb dieser
Frist an die ÖFB-Cupkommission eingeht.
Gegen die automatische resultatsgemäße Beglaubigung ist kein Protest möglich.
§ 13 Schiedsrichter
Die Schiedsrichtergebühren und die Schiedsrichterbesetzung richten sich nach der ÖFB-Schiedsrichter-Gebühren- und Besetzungsordnung.
Die entsprechenden Bestimmungen werden den Teilnehmern rechtzeitig übermittelt.
§ 14 Eintrittspreise und Kartenauflage
(1) Der Gastverein hat Anspruch auf 20 Freikarten.
(2) Als Eintrittspreise sind mindestens die Preise einzuheben, die in der Klasse des platzwählenden Vereines üblich sind.
Die Höchstpreise dürfen maximal 50 Prozent über den in Meisterschaftsspielen des Heimvereines geltenden Eintrittspreisen liegen.
§ 15 Fahrt-, Veranstaltungskosten und Abrechnung
(1) Der Gastverein hat seine Fahrt- und Aufenthaltskosten selbst zu tragen.
Die Cupkommission kann eine angemessene Fahrtkostenentschädigung beschließen.
(2) Der veranstaltende Verein erhält die Einnahmen aus dem Spiel und trägt sämtliche Kosten der Veranstaltung.
Er hat auch ein allfälliges Defizit zu tragen.
(3) Es wird keine Verbandsabgabe eingehoben.
§ 16 Werbliche Verpflichtungen
(1) Sämtliche Teilnehmermannschaften sind verpflichtet, für ihre Spiele das ausschließliche Recht, audiovisuelle und hörfunktechnische
Ausstrahlungen sowie jede andere Nutzung und Verbreitung durch Bild- und Tonträger zu bewilligen, sei es direkt, zeitversetzt, ganz oder
in Ausschnitten, sowie die Vermarktungsrechte des Bewerbssponsorings für den Cupbewerb an den ÖFB abzutreten.
(2) Die Beschlussfassung bezüglich Fernseh-, Hörfunk- und sonstigen Verwertungen fällt in die Kompetenz des Präsidiums des ÖFB.
(3) Die Verwertungs- und Vermarktungsrechte der eingetragenen, geschützten Marke ÖFB-Ladies-Cup liegen beim ÖFB.
(4) Die teilnehmenden Vereine sind verpflichtet, dem ÖFB bestmögliche Hilfestellung für die Umsetzung der kommerziellen Vermarktung
zu gewährleisten und keine Schritte zu unternehmen, welche geeignet sind, die kommerziellen Rechte der Vertragspartner des ÖFB zu
beeinträchtigen.
§ 17 Sonstiges
(1) In allen nicht ausdrücklich geregelten und unvorhergesehenen Fällen sowie im Fall von Widersprüchen entscheidet die Cupkommission
des ÖFB.
(2) Sämtliche in diesen Bestimmungen verwendeten Personenbezeichnungen sind auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden.