Österreichischer Fußball-Bund | 2008/09
Bundesländer Nachwuchs MS Frauen U16
36/36
gespielte Spiele

52
Tore
gesamt
gesamt

1,44
Tore
pro Spiel
pro Spiel

13
Gelbe Karten

0
Gelb-Rote Karten

0
Rote Karten

Durchführungsbestimmungen
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
FÜR DIE FRAUEN-U16-BUNDESLÄNDER-NACHWUCHSMEISTERSCHAFT 2007/09
Gültig ab 1.7.2007
Präambel
(1) Zur Förderung des Frauenfußballs und mit dem Ziel einer Sichtung für die U17-Frauen-Nationalmannschaft,
führt der ÖFB eine Frauen-U16-Bundesländernachwuchsmeisterschaft (Frauen-U16-BLNM) durch.
(2) Diese Bestimmungen regeln die Durchführung der Frauen-U16-BLNM und ergänzen in ihrem Anwendungsbereich
die jeweils in Geltung stehenden aktuellen Bestimmungen des ÖFB.
Insbesondere wird auf die ÖFB-Richtlinien für den Frauenfußball verwiesen.
(3) Mit der Organisation der Frauen-U16-BLNM ist die ÖFB-Kommission für Mädchen- und Frauenfußball betraut.
Diese zeichnet sich somit für die administrative Leitung, Durchführung und Überwachung des Bewerbes verantwortlich.
§ 1 Bewerbsdurchführung und Spielmodus
(1) Der Bewerb wird nach den Meisterschaftsregeln des ÖFB gespielt.
(2) Der Bewerb erstreckt sich über den Zeitraum vom 1.7.2007 30.6.2009
(3) Teilnahmeberechtigt an diesem Bewerb sind die Landesverbände des Österreichischen Fußball- Bundes
mit ihrer Frauen-U16-Auswahlmannschaft.
(4) Im Rahmen des im Meisterschaftsmodus durchgeführten Bewerbes spielt jede Mannschaft einmal
gegen jede teilnehmende gegnerische Mannschaft. Das Heimrecht ergibt sich durch die Auslosung.
(5) Der Landesverband der siegreichen Auswahlmannschaft erhält den vom ÖFB gestifteten Ehrenpreis.
Die Spielerinnen der siegreichen Auswahlmannschaft erhalten vergoldete Silbermedaillen, die Spielerinnen
der zweitplazierten Mannschaft Silbermedaillen und die Spielerinnen der drittplazierten Mannschaft Bronzemedaillen.
Pro Mannschaft werden 25 Medaillen zur Verfügung gestellt.
§ 2 Spieltermine
(1) Die Festsetzung der Spieltage und die Auslosung obliegen der ÖFB-Kommission für Mädchen- und Frauenfußball.
Diese werden den Landesverbänden bis zum 30.6. des aktuellen Spieljahres schriftlich mitgeteilt.
(2) Die Spiele müssen zu den festgelegten Spieltagen durchgeführt werden.
(3) Die Beginnzeiten und genauen Spieltermine haben bis spätestens 1 Monat vor dem geplanten Spieltermin
im Einvernehmen der Geschäftsstellen der betroffenen Landesverbände festgesetzt zu werden.
Die Geschäftstelle des ÖFB ist davon schriftlich zu informieren.
(4) Bei Ausfall eines Spieltages auf Grund von Elementargewalten oder dem Ausfall einzelner Spiele entscheidet
die ÖFB-Kommission für Mädchen- und Frauenfußball über die Festlegung der neuen Termine,
sofern möglich im Einvernehmen mit den betreffenden Landesverbänden, endgültig.
(5) Die Verschiebung eines Spieles auf Grund der Abstellung von Spielerinnen in eine Nationale Auswahl ist erst
ab der Einberufung der dritten Spielerin möglich.
§ 3 Spielberechtigung
(1) Hinsichtlich der Spielberechtigung sind die Richtlinien des Österreichischen Frauenfußballs und
die Bestimmungen des ÖFB-Regulativs heranzuziehen.
(2) Da es sich bei diesem Bewerb um ein Instrument zur Sichtung für die Auswahlmannschaften des ÖFB handelt,
sind ausschließlich Spielerinnen mit österreichischer Staatsbürgerschaft spielberechtigt, die gemäß den einschlägigen
Bestimmungen der FIFA für eine österreichische Auswahlmannschaft selektionierbar sind. Zusätzlich können pro Mannschaft
2 Spielerinnen, die im Sinne des § 5 Abs. 3 ÖFB-Regulativ einem Österreicher gleichgestellt sind, auf dem Spielbericht nominiert werden.
(3) Eine Spielerin ist für die Auswahlmannschaft eines Landesverbandes spielberechtigt,
wenn sie für einen seiner Vereine aufrecht gemeldet ist, oder es vor ihrem Wechsel zu einem ausländischen Verein gewesen ist.
Der Nachweis hierfür ist mit dem österreichischen Spielerpass oder einem Ausdruck aus dem Meldewesen des ÖFB in Verbindung
mit einem Reisepass zu erbringen.
(4) Wechselt eine Spielerin während der Dauer dieses Bewerbes die Zugehörigkeit zu einem Landesverband,
so ist sie weiterhin für den ursprünglichen Landesverband spielberechtigt. Für den Fall, dass die gesamte Familie der
Spielerin ihren Lebensmittelpunkt bzw. Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland verlegt und die Spielerin sich daher
für einen Verein in einem anderen Landesverband anmeldet, ist er für den neuen Landesverband spielberechtigt.
(5) Auf dem Spielbericht können 16 Spielerinnen folgender Alterstufen nominiert werden:
1.7.2007 bis 30.6.2008: Spielerinnen der Jahrgänge 1992 und 1993,
sowie 3 Spielerinnen Jahrgang 1994
1.7.2008 bis 30.6.2009: Spielerinnen der Jahrgänge 1993 und 1994,
sowie 3 Spielerinnen Jahrgang 1995
(6) Betreffend die Spielberechtigung einer Spielerin entscheidet im Zweifel die ÖFB-Kommission für
Mädchen- und Frauenfußball endgültig.
§ 4 Spielorganisation und Finanzielles
(1) Der veranstaltende Landesverband ist für die Ballauflage (auch Ersatzbälle), für die notwendigen Vorkehrungen
einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Veranstaltung sowie für die lokale Medienbetreuung zuständig.
(2) Der veranstaltende Landesverband ist angehalten für das von ihm veranstaltete Spiel einen Austragungsort zu benennen,
der für den Gastverband in Hinblick auf die Anreise möglichst vorteilhaft ist.
(3) Es darf nur in Dressen mit Rückennummern gespielt werden.
(4) Es dürfen bis zu fünf Spielerinnen ausgewechselt werden. Ein Rücktausch ist nur für die Torfrau möglich.
(5) Der veranstaltende Landesverband behält die Wettspieleinnahmen und trägt die Kosten.
(6) Die Reisekosten werden vom anreisenden Landesverband getragen. Die ÖFB-Kommission für Mädchen- und Frauenfußball
kann einen angemessenen Fahrtkostenzuschuss beschließen.
(7) Der veranstaltende Landesverband stellt beiden Mannschaften sowie dem Schiedsrichterteam ausreichend
Getränke zur Verfügung. Er trägt die Kosten für ein Essen sowie Getränke für beide Mannschaften und das Schiedsrichterteam nach dem Spiel.
§ 5 Beglaubigungen, Spielbericht, Ausschlüsse und Straffolgen nach Verwarnungen
(1) Die Straffolgen nach Verwarnungen und Ausschlüssen richten sich grundsätzlich nach den Meisterschaftsregeln,
die Wirksamkeit verhängter Strafen ist nach den Vorschriften für die Strafausschüsse zu beurteilen.
(2) Verwarnungen und Sperren in der Meisterschaft um im Cup haben keine Auswirkung auf die Spielberechtigung in diesem Bewerb.
(3) In Abänderung der Meisterschaftsregeln und der Vorschriften für die Strafausschüsse werden folgende
Bestimmungen fürs Ausschlüsse und Straffolgen nach Verwarnungen normiert:
a) Gelbe Karten werden nicht registriert.
b) Im Falle eines Feldverweises mittel Gelb/Roter Karte ist die Spielerin im nächsten Spiel der Frauen-U16-BLNM
wieder spielberechtigt. Der Ausschluss ist jedoch im Spielbericht zu vermerken.
c) Bei einem Ausschluss mittel Roter Karte ist ein Verfahren bei jenem Strafausschuss einzuleiten dessen Landesverband
die Spielerin angehört oder angehört hat. Die Instanzenzüge des Landesverbandes sind einzuhalten.
Eine allenfalls auszusprechende Sperre gilt nur für diesen Bewerb.
(4) Der Spielerpass ist nicht einzubehalten.
(5) Die resultatsmäßige Beglaubigung der Spiele erfolgt automatisch binnen drei Tagen, sofern keine schriftliche
Anzeige innerhalb dieser Frist an die ÖFB-Kommission für Mädchen- und Frauenfußball eingeht.
(6) Der Schiedsrichter hat den Spielbericht an die Geschäftsstelle des ÖFB zuhanden des zuständigen Mitarbeiters
einzusenden (vorfrankiertes Kuvert). Bei Ausschlüssen mittels Roter Karte muss der Schiedsrichter einen schriftlichen Bericht beilegen.
§ 6 Schiedsrichterbesetzungen und Schiedsrichtergebühren:
(1) Schiedsrichterinnen und Schiedsrichterassistentinnen sind von der ÖFB-Kommission für Mädchen- und Frauenfußball
unter Angabe des Spieltages, Spielortes und der Beginnzeit bei der ÖFB Schiedsrichterkommission anzufordern.
(2) Pro Spiel ist eine Schiedsrichtergebühr in der Höhe von € 300,- durch den veranstaltenden Landesverband zu entrichten.
Dieser Betrag ist bis 10 Tage vor dem Spiel auf ein vom ÖFB bekannt gegebenes Konto zu überweisen.
§ 7 Beschaffenheit der Plätze und Ausrüstung
(1) Gespielt wird auf Kunst- oder Rasenplätzen. Sollte ein Landesverband beabsichtigen sein Heimspiel
auf einem Kunstrasenplatz auszutragen ist der Gastverein vorab darüber zu informieren. Die entsprechenden Bestimmungen
der ÖFB-Meisterschaftsregeln sind verbindlich anzuwenden.
(2) Ist ein Platz auf Grund des Einflusses von Elementargewalten unbenutzbar, so sind die entsprechenden Bestimmungen
der ÖFB-Meisterschaftsregeln anzuwenden. Eine Absage hat im Einvernehmen der beteiligten Landesverbände oder,
sofern sich dieser bereits vor Ort befindet, durch den angeforderten Schiedsrichter zu erfolgen.
Die Pflicht zur Verständigung über eine Absage trifft jedenfalls den veranstaltenden Landesverband.
(3) Sollten die Gastmannschaften einen oder mehrere Tage vor dem angesetzten Spieltermin zu ihren Auswärtsspielen
anreisen oder die Anreise bereits angetreten haben, muss der veranstaltende Verband einen Ausweichplatz zur Verfügung stellen.
§ 8 Allfälliges
(1) Ergänzend sind sämtliche Bestimmungen des ÖFB sinngemäß anzuwenden. In allen nicht ausdrücklich geregelten und
unvorhersehbaren Fällen sowie im Fall von Widersprüchen entscheidet die ÖFB-Kommission für Mädchen- und Frauenfußball.
(2) Sämtliche in diesen Bestimmungen verwendeten Personenbezeichnungen sind auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden.
FÜR DIE FRAUEN-U16-BUNDESLÄNDER-NACHWUCHSMEISTERSCHAFT 2007/09
Gültig ab 1.7.2007
Präambel
(1) Zur Förderung des Frauenfußballs und mit dem Ziel einer Sichtung für die U17-Frauen-Nationalmannschaft,
führt der ÖFB eine Frauen-U16-Bundesländernachwuchsmeisterschaft (Frauen-U16-BLNM) durch.
(2) Diese Bestimmungen regeln die Durchführung der Frauen-U16-BLNM und ergänzen in ihrem Anwendungsbereich
die jeweils in Geltung stehenden aktuellen Bestimmungen des ÖFB.
Insbesondere wird auf die ÖFB-Richtlinien für den Frauenfußball verwiesen.
(3) Mit der Organisation der Frauen-U16-BLNM ist die ÖFB-Kommission für Mädchen- und Frauenfußball betraut.
Diese zeichnet sich somit für die administrative Leitung, Durchführung und Überwachung des Bewerbes verantwortlich.
§ 1 Bewerbsdurchführung und Spielmodus
(1) Der Bewerb wird nach den Meisterschaftsregeln des ÖFB gespielt.
(2) Der Bewerb erstreckt sich über den Zeitraum vom 1.7.2007 30.6.2009
(3) Teilnahmeberechtigt an diesem Bewerb sind die Landesverbände des Österreichischen Fußball- Bundes
mit ihrer Frauen-U16-Auswahlmannschaft.
(4) Im Rahmen des im Meisterschaftsmodus durchgeführten Bewerbes spielt jede Mannschaft einmal
gegen jede teilnehmende gegnerische Mannschaft. Das Heimrecht ergibt sich durch die Auslosung.
(5) Der Landesverband der siegreichen Auswahlmannschaft erhält den vom ÖFB gestifteten Ehrenpreis.
Die Spielerinnen der siegreichen Auswahlmannschaft erhalten vergoldete Silbermedaillen, die Spielerinnen
der zweitplazierten Mannschaft Silbermedaillen und die Spielerinnen der drittplazierten Mannschaft Bronzemedaillen.
Pro Mannschaft werden 25 Medaillen zur Verfügung gestellt.
§ 2 Spieltermine
(1) Die Festsetzung der Spieltage und die Auslosung obliegen der ÖFB-Kommission für Mädchen- und Frauenfußball.
Diese werden den Landesverbänden bis zum 30.6. des aktuellen Spieljahres schriftlich mitgeteilt.
(2) Die Spiele müssen zu den festgelegten Spieltagen durchgeführt werden.
(3) Die Beginnzeiten und genauen Spieltermine haben bis spätestens 1 Monat vor dem geplanten Spieltermin
im Einvernehmen der Geschäftsstellen der betroffenen Landesverbände festgesetzt zu werden.
Die Geschäftstelle des ÖFB ist davon schriftlich zu informieren.
(4) Bei Ausfall eines Spieltages auf Grund von Elementargewalten oder dem Ausfall einzelner Spiele entscheidet
die ÖFB-Kommission für Mädchen- und Frauenfußball über die Festlegung der neuen Termine,
sofern möglich im Einvernehmen mit den betreffenden Landesverbänden, endgültig.
(5) Die Verschiebung eines Spieles auf Grund der Abstellung von Spielerinnen in eine Nationale Auswahl ist erst
ab der Einberufung der dritten Spielerin möglich.
§ 3 Spielberechtigung
(1) Hinsichtlich der Spielberechtigung sind die Richtlinien des Österreichischen Frauenfußballs und
die Bestimmungen des ÖFB-Regulativs heranzuziehen.
(2) Da es sich bei diesem Bewerb um ein Instrument zur Sichtung für die Auswahlmannschaften des ÖFB handelt,
sind ausschließlich Spielerinnen mit österreichischer Staatsbürgerschaft spielberechtigt, die gemäß den einschlägigen
Bestimmungen der FIFA für eine österreichische Auswahlmannschaft selektionierbar sind. Zusätzlich können pro Mannschaft
2 Spielerinnen, die im Sinne des § 5 Abs. 3 ÖFB-Regulativ einem Österreicher gleichgestellt sind, auf dem Spielbericht nominiert werden.
(3) Eine Spielerin ist für die Auswahlmannschaft eines Landesverbandes spielberechtigt,
wenn sie für einen seiner Vereine aufrecht gemeldet ist, oder es vor ihrem Wechsel zu einem ausländischen Verein gewesen ist.
Der Nachweis hierfür ist mit dem österreichischen Spielerpass oder einem Ausdruck aus dem Meldewesen des ÖFB in Verbindung
mit einem Reisepass zu erbringen.
(4) Wechselt eine Spielerin während der Dauer dieses Bewerbes die Zugehörigkeit zu einem Landesverband,
so ist sie weiterhin für den ursprünglichen Landesverband spielberechtigt. Für den Fall, dass die gesamte Familie der
Spielerin ihren Lebensmittelpunkt bzw. Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland verlegt und die Spielerin sich daher
für einen Verein in einem anderen Landesverband anmeldet, ist er für den neuen Landesverband spielberechtigt.
(5) Auf dem Spielbericht können 16 Spielerinnen folgender Alterstufen nominiert werden:
1.7.2007 bis 30.6.2008: Spielerinnen der Jahrgänge 1992 und 1993,
sowie 3 Spielerinnen Jahrgang 1994
1.7.2008 bis 30.6.2009: Spielerinnen der Jahrgänge 1993 und 1994,
sowie 3 Spielerinnen Jahrgang 1995
(6) Betreffend die Spielberechtigung einer Spielerin entscheidet im Zweifel die ÖFB-Kommission für
Mädchen- und Frauenfußball endgültig.
§ 4 Spielorganisation und Finanzielles
(1) Der veranstaltende Landesverband ist für die Ballauflage (auch Ersatzbälle), für die notwendigen Vorkehrungen
einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Veranstaltung sowie für die lokale Medienbetreuung zuständig.
(2) Der veranstaltende Landesverband ist angehalten für das von ihm veranstaltete Spiel einen Austragungsort zu benennen,
der für den Gastverband in Hinblick auf die Anreise möglichst vorteilhaft ist.
(3) Es darf nur in Dressen mit Rückennummern gespielt werden.
(4) Es dürfen bis zu fünf Spielerinnen ausgewechselt werden. Ein Rücktausch ist nur für die Torfrau möglich.
(5) Der veranstaltende Landesverband behält die Wettspieleinnahmen und trägt die Kosten.
(6) Die Reisekosten werden vom anreisenden Landesverband getragen. Die ÖFB-Kommission für Mädchen- und Frauenfußball
kann einen angemessenen Fahrtkostenzuschuss beschließen.
(7) Der veranstaltende Landesverband stellt beiden Mannschaften sowie dem Schiedsrichterteam ausreichend
Getränke zur Verfügung. Er trägt die Kosten für ein Essen sowie Getränke für beide Mannschaften und das Schiedsrichterteam nach dem Spiel.
§ 5 Beglaubigungen, Spielbericht, Ausschlüsse und Straffolgen nach Verwarnungen
(1) Die Straffolgen nach Verwarnungen und Ausschlüssen richten sich grundsätzlich nach den Meisterschaftsregeln,
die Wirksamkeit verhängter Strafen ist nach den Vorschriften für die Strafausschüsse zu beurteilen.
(2) Verwarnungen und Sperren in der Meisterschaft um im Cup haben keine Auswirkung auf die Spielberechtigung in diesem Bewerb.
(3) In Abänderung der Meisterschaftsregeln und der Vorschriften für die Strafausschüsse werden folgende
Bestimmungen fürs Ausschlüsse und Straffolgen nach Verwarnungen normiert:
a) Gelbe Karten werden nicht registriert.
b) Im Falle eines Feldverweises mittel Gelb/Roter Karte ist die Spielerin im nächsten Spiel der Frauen-U16-BLNM
wieder spielberechtigt. Der Ausschluss ist jedoch im Spielbericht zu vermerken.
c) Bei einem Ausschluss mittel Roter Karte ist ein Verfahren bei jenem Strafausschuss einzuleiten dessen Landesverband
die Spielerin angehört oder angehört hat. Die Instanzenzüge des Landesverbandes sind einzuhalten.
Eine allenfalls auszusprechende Sperre gilt nur für diesen Bewerb.
(4) Der Spielerpass ist nicht einzubehalten.
(5) Die resultatsmäßige Beglaubigung der Spiele erfolgt automatisch binnen drei Tagen, sofern keine schriftliche
Anzeige innerhalb dieser Frist an die ÖFB-Kommission für Mädchen- und Frauenfußball eingeht.
(6) Der Schiedsrichter hat den Spielbericht an die Geschäftsstelle des ÖFB zuhanden des zuständigen Mitarbeiters
einzusenden (vorfrankiertes Kuvert). Bei Ausschlüssen mittels Roter Karte muss der Schiedsrichter einen schriftlichen Bericht beilegen.
§ 6 Schiedsrichterbesetzungen und Schiedsrichtergebühren:
(1) Schiedsrichterinnen und Schiedsrichterassistentinnen sind von der ÖFB-Kommission für Mädchen- und Frauenfußball
unter Angabe des Spieltages, Spielortes und der Beginnzeit bei der ÖFB Schiedsrichterkommission anzufordern.
(2) Pro Spiel ist eine Schiedsrichtergebühr in der Höhe von € 300,- durch den veranstaltenden Landesverband zu entrichten.
Dieser Betrag ist bis 10 Tage vor dem Spiel auf ein vom ÖFB bekannt gegebenes Konto zu überweisen.
§ 7 Beschaffenheit der Plätze und Ausrüstung
(1) Gespielt wird auf Kunst- oder Rasenplätzen. Sollte ein Landesverband beabsichtigen sein Heimspiel
auf einem Kunstrasenplatz auszutragen ist der Gastverein vorab darüber zu informieren. Die entsprechenden Bestimmungen
der ÖFB-Meisterschaftsregeln sind verbindlich anzuwenden.
(2) Ist ein Platz auf Grund des Einflusses von Elementargewalten unbenutzbar, so sind die entsprechenden Bestimmungen
der ÖFB-Meisterschaftsregeln anzuwenden. Eine Absage hat im Einvernehmen der beteiligten Landesverbände oder,
sofern sich dieser bereits vor Ort befindet, durch den angeforderten Schiedsrichter zu erfolgen.
Die Pflicht zur Verständigung über eine Absage trifft jedenfalls den veranstaltenden Landesverband.
(3) Sollten die Gastmannschaften einen oder mehrere Tage vor dem angesetzten Spieltermin zu ihren Auswärtsspielen
anreisen oder die Anreise bereits angetreten haben, muss der veranstaltende Verband einen Ausweichplatz zur Verfügung stellen.
§ 8 Allfälliges
(1) Ergänzend sind sämtliche Bestimmungen des ÖFB sinngemäß anzuwenden. In allen nicht ausdrücklich geregelten und
unvorhersehbaren Fällen sowie im Fall von Widersprüchen entscheidet die ÖFB-Kommission für Mädchen- und Frauenfußball.
(2) Sämtliche in diesen Bestimmungen verwendeten Personenbezeichnungen sind auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden.