Österreichischer Fußball-Bund | 2008/09
ÖFB Stiegl Cup
60/89 gespielte Spiele
200 Tore
gesamt
3,33 Tore
pro Spiel
240 Gelbe Karten Gelbe Karten
6 Gelb-Rote Karten Gelb-Rote Karten
3 Rote Karten Rote Karten

Durchführungsbestimmungen

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DEN STIEGL-CUP DES ÖSTERREICHISCHEN FUSSBALL-BUNDES

gültig für die Saison 2008/2009


Präambel
(1) Diese Bestimmungen regeln die Durchführung des „Stiegl-Cups
des Österreichischen Fußball-Bundes“ (kurz ÖFB-Stiegl-Cup).

(2) Sie werden vom Präsidium des ÖFB auf Grundlage der Cupregeln
des Österreichischen Fußball-Bundes erlassen. Die Meisterschaftsregeln
des Österreichischen Fußball-Bundes sowie sämtliche anderen Regelwerke
des ÖFB sind erforderlichenfalls ergänzend anzuwenden.

§ 1 Leitung, Organisation und Zuständigkeiten
(1) Die Leitung, Durchführung und Überwachung dieses Bewerbes
obliegt der ÖFB-Kommission für Cup/Termine/Koordinierung der Regionalliga
(in der Folge kurz Cupkommission).

(2) Die Cupkommission entscheidet in allen Angelegenheiten, mit Ausnahme
in Fällen von Ausschlüssen und Anzeigen des Schiedsrichters (siehe § 14),
in erster Instanz. Sämtliche von der Cupkommission oder in Berufungsverfahren
ausgesprochenen Strafen sind an den Österreichischen Fußball-Bund zu überweisen.

(3) Abgesehen von in diesen Bestimmungen gesondert geregelten Fällen steht
gegen Beschlüsse der Cupkommission den beteiligten Vereinen der schriftliche
Protest an das Präsidium des ÖFB binnen drei Tagen nach Zustellung der
Entscheidung zu. Die Protestgebühr beträgt € 250,-- und verfällt bei
Abweisung des Protestes zugunsten des ÖFB. Im Übrigen sind die
diesbezüglichen Bestimmungen der ÖFB-Satzungen anzuwenden.

(4) Der ÖFB-Stiegl-Cup wird über „Fußball-Online“ administriert.
Es obliegt der Cupkommission, die in diesem Zusammenhang auf Grundlage
der ÖFB-Meisterschaftsregeln ergänzend zu erlassenden Regelungen zu beschließen.

§ 2 Ehrenpreis
Der Sieger erhält den vorhandenen Wanderpokal verliehen und eine
Erinnerungsplakette, die dem Verein verbleibt. Die Spieler des Cupsiegers
erhalten Cupmedaillen mit der Aufschrift „Sieger“, die Spieler der im Finale
unterlegenen Mannschaft Cupmedaillen mit der Aufschrift „Finalist“
(pro Mannschaft 25 Medaillen). Beide Mannschaften sind verpflichtet,
an der Siegerehrung teilzunehmen.

§ 3 Teilnahmeberechtigung und -verpflichtung
(1) Im Sinne des § 2 Abs. 1 der ÖFB-Cupregeln werden zur Teilnahme verpflichtet:

a) Die Vereine der höchsten Leistungsstufe der Bundesliga 2008/2009 10

b) Die Vereine der zweithöchsten Leistungsstufe der Bundesliga 2008/2009 12

c) Der Sieger des ÖFB-Amateur-Cups 2007/08 1

d) Die Sieger der neun Cup-Bewerbe der Landesverbände 2007/08 9

e) Folgende von den Landesverbänden zu nennende Teilnehmer:
1. Die vom Landesverband Burgenland zu meldenden 6 Teilnehmer 6

2. Die vom Landesverband Kärnten zu meldenden 5 Teilnehmer 5

3. Die vom Landesverband Niederösterreich zu meldenden 11 Teilnehmer 11

4. Die vom Landesverband Oberösterreich zu meldenden 9 Teilnehmer 9

5. Die vom Landesverband Salzburg zu meldenden 4 Teilnehmer 4

6. Die vom Landesverband Steiermark zu meldenden 9 Teilnehmer 9

7. Die vom Landesverband Tirol zu meldenden 5 Teilnehmer 5

8. Die vom Landesverband Vorarlberg zu meldenden 3 Teilnehmer 3

9. Die vom Landesverband Wien zu meldenden 7 Teilnehmer 7


(2) Für jenen Landesverband, dessen Mitglied der nach Abs. 1 lit. c)
zur Teilnahme berechtigte Sieger des ÖFB-Amateur-Cups 2007/08 ist, reduziert
sich die Anzahl der zur Teilnahme verpflichteten bzw. berechtigten Vereine
nach lit. e) um eine Nennung.

(3) Insgesamt nehmen 90 Vereine am ÖFB-Stiegl-Cup 2008/09 teil.
(4) Die Teil¬nahme von Amateurmannschaften der Bundesliga-Vereine ist
unter Berücksichtigung der Bestimmungen über deren Teilnahme in den Bewerben
der Landesverbände bzw. der Bestimmungen über die Teilnahme von
Amateurmannschaften der Vereine der höchsten Leistungsklasse der
Bundesliga in der zweithöchsten Leistungsstufe der Bundesliga möglich.

§ 4 Austragungsart und Auslosung
(1) Sämtliche Spiele werden gemäß § 8 Abs. 2 der ÖFB-Cupregeln ohne
Rückrunde ausgetragen.

(2) Der Bewerb wird in einer Vorrunde und sechs Hauptrunden ausgetragen.

(3) Grundsätzlich steigen die Sieger einer Runde in die nächste Runde auf.
Ergänzend sind folgende Regelungen zu beachten:

a) Die Vereine des § 3 Abs. 1 lit. e spielen eine Vorrunde.
Die Sieger steigen in die erste Hauptrunde auf.

b) Die Vereine nach § 3 Abs. 1 lit. a, b und d steigen in die erste
Hauptrunde ein.

c) Der Verein nach § 3 Abs. 1 lit. c steigt in die dritte Hauptrunde ein

(4) Die Auslosungen für die Spiele des ÖFB-Stiegl-Cups erfolgen im Rahmen
einer Sitzung der Cupkommission oder in einer Fernsehsendung, in welcher die
Kommission durch zwei Mitglieder vertreten ist. Zu Auslosungen in den Sitzungen
sind Vertreter der Vereine und der Presse zugelassen.

§ 5 Platzwahl
(1) Wird ein Verein eines Landesverbandes gegen einen Bundesliga-Verein
gelost, hat bis zur vierten Hauptrunde der Landesverbandsverein immer Platzwahl.
In allen anderen Fällen hat der bei der Auslosung zuerst gezogene Verein
Platzwahl. Den Verein, der die Platzwahl hat, treffen die Pflichten des
Veranstalters.

(2) Ein Platzwahltausch ist mit Ausnahme der Vorrunde nicht gestattet.

(3) Beim Finalspiel des Bewerbes gelten der Sieger des erstgezogenen
Semifinalspieles als Heimmann¬schaft und der Sieger des zweitgezogenen
Semifinalspieles als Auswärtsmannschaft.

§ 6 Vorrunde
(1) An der Vorrunde nehmen nur die 58 von den Landesverbänden nach
§ 3 Abs.1 lit. e) gemeldeten Vereine teil.

(2) In der Vorrunde werden die Vereine in Gruppen geteilt, und es
erfolgt die Auslosung der Gegner innerhalb dieser Gruppen. Die Gruppenaufteilung
erfolgt nach deren Zugehörigkeit zu einem Landesverband.

(3) Sofern es die Cupkommission als notwendig oder angemessen erachtet,
können regionale Anpassungen bei der Zuteilung zu einer Gruppe vorgenommen
werden. Hierüber entscheidet die Cupkommission endgültig.

(4) In der Vorrunde ist bei Zustimmung beider Vereine ein Platztausch gestattet.

(5) Die Sieger der Vorrundenspiele steigen in die erste Hauptrunde auf.

§ 7 Hauptrunden
(1) Die Vereine nach § 3 Abs. 1 lit. a, b und d steigen direkt in die
erste Hauptrunde des Bewerbes ein.

(2) Auslosung in der ersten und zweiten Hauptrunde:

a) Die Vereine nach § 3 Abs. 1 lit. d und e werden in Topf A eingeteilt.

b) Die Vereine nach § 3 Abs. 1 lit. a und b werden in Topf B eingeteilt.

c) Zunächst werden die Vereine aus Topf A gegen die Vereine aus Topf B gelost.

d) Ist allen Vereinen aus einem Topf ein Gegner aus dem anderen Topf zugelost
und verbleiben in einem Topf noch Vereine, so werden diese untereinander gelost.

(3) Ab der dritten Hauptrunde werden alle Vereine aus einem Behälter gelost.

§ 8 Spielberechtigung und Ersatzspieler
(1) Zur Teilnahme an einem Spiel des ÖFB-Stiegl-Cups des Österreichischen
Fußball-Bundes ist jeder Spieler berechtigt, der am Tag des Spieles für seinen
Verein meisterschaftsspielberechtigt ist. Die Beschränkungen des § 23 Abs. 2 der
Meisterschaftsregeln gelten im ÖFB-Stiegl-Cup nicht.

(2) Ausgeschiedene Spieler einer Mannschaft dürfen bis zur Höchstzahl von
drei ersetzt werden. Bis zu fünf Ersatzspieler (einschließlich eines
allfälligen Ersatztormannes) können vor Beginn nominiert werden und sind
in die Passkontrolle einzubeziehen. Bei Spielen, in denen ausschließlich
Vereine der Bundesliga aufeinander treffen, ist die Nominierung von sieben
Ersatzspielern (einschließlich eines allfälligen Ersatz¬tor¬man¬nes) gestattet.
Die Ersatzspieler haben sich während des Spieles auf der Ersatzspielerbank
aufzuhalten. Von diesen dürfen während des Spieles drei eingesetzt werden,
ein Rücktausch ist nicht gestattet.

(3) Ein Spieler einer Amateurmannschaft eines BL–Klubs darf pro Spieljahr
nur in einer Mannschaft zum Einsatz kommen, doch hat diese Regelung nur
Gültigkeit, solange beide Mannschaften im laufenden Bewerb vertreten sind.

(4) Kooperationsspieler dürfen pro Spieljahr nur bei jenem Verein, bei
dem sie das erste Mal tatsächlich zum Einsatz gekommen sind, eingesetzt werden.
Diese Regelung hat nur solange Gültigkeit, als beide Mannschaften im laufenden
Bewerb vertreten sind. Der Tormann ist von dieser Regelung ausgenommen und kann
in beiden Mannschaften spielen.

(5) Die bloße Nominierung eines Spielers als Ersatzspieler ohne
tatsächliche Einwechslung gilt nicht als Einsatz eines Spielers.

§ 9 Dressen
Es darf nur in Dressen mit Rückennummern gespielt werden.

§ 10 Termine und Beginnzeiten
(1) Die Termine werden durch die Cupkommission bestimmt und sind in
den Meisterschaftskalender einzubauen. Ein Cupspiel ist einem Meisterschaftsspiel
vorzuziehen. In Zweifelsfällen entscheidet die Cupkommission endgültig.
Als Pflichttermin gilt der betreffende Nachmittag.

(2) An von der Cupkommission bestimmten Spieltagen können die Spiele auch
bei Flutlicht zur Durchführung gelangen. Vereine, die in der gleichen Stadt
ihren Spielbetrieb ausüben, sind an Sonn- und Feiertagen verpflichtet, auch
vormittags anzutreten.

(3) Falls Sportanlagen nicht über für Meisterschaftsspiele kommissionierte
Flutlichtanlagen verfügen, wird durch die Cupkommission die Beginnzeit festgelegt.
(4) Zwischen Pflichtspielen in nationalen und internationalen Bewerben müssen
mindestens zwei spielfreie Tage liegen.

(5) Doppelveranstaltungen sind nur dann gestattet, wenn das Einvernehmen
mit der Cupkommission hergestellt wird und die auferlegten Auflagen und
Bedingungen erfüllt werden.

§ 11 Finale
(1) Veranstalter des Finalspieles ist der Österreichische Fußball-Bund

(2) Die Cupkommission ist berechtigt, für das Finale eigene Richtlinien
zu erlassen, welche für die teilnehmenden Vereine verbindlich sind und diesen
spätestens bei der Vorbesprechung zum Finale in schriftlicher Form zur
Verfügung gestellt werden müssen.

(3) Über die Festlegung des Spielortes und der Beginnzeit des Finales
entscheidet die Cupkommission in letzter Instanz.

§ 12 Beschaffenheit von Plätzen/ Unbespielbarkeit
(1) Die Austragung von Cupspielen ist nur auf kommissionierten und vom
Vorstand des Landesverbandes genehmigten Sportanlagen erlaubt. Für den Fall,
dass die eigene Sportanlage nicht zur Verfügung steht, muss das Spiel auf
einem geeigneten Platz in zumutbarer Nähe des Heimvereines ausgetragen werden.

(2) Spiele auf Kunstrasen (nach Möglichkeit neuerer Generation) sind nur
dann gestattet, wenn dem Heimverein kein Naturrasenspielfeld (z.B. auch bei
sehr schlechten Wetterbedingungen) zur Verfügung steht.

(3) Ist ein Platz auf Grund des Einflusses von Elementargewalten unbenutzbar,
so sind die entsprechenden Bestimmungen der ÖFB-Meisterschaftsregeln anzuwenden.
Die ÖFB-Geschäftsstelle ist von der Absage zu verständigen. Der Gastverein
hat für den Fall, dass er die Rechtmäßigkeit der Spielabsage durch den
veranstaltenden Verein anzweifelt, das Recht, bei der Cupkommission eine
Kommissionierung des Platzes durch einen Schiedsrichter zu verlangen.
Sollten sich die Angaben des Heimvereines als richtig erweisen, trägt der
Gastverein die Kosten der Kommissionierung. Entscheidet der Schiedsrichter,
dass der Platz bespielbar ist, trägt die Kosten der Kommissionierung der
Heimverein. Bei Missbrauch einer Absage entscheidet die Cupkommission über
die zu verhängende Strafe.

(4) In allen anderen Fällen entscheidet ausschließlich der angeforderte
Schiedsrichter über die Bespielbarkeit des Platzes. Die Pflicht zur
Verständigung über eine Absage trifft jedenfalls den veranstaltenden Verein.

§ 13 Nichtantreten oder Verweigerung der Teilnahme
(1) Bei Nichtantreten zu einem ausgelosten Cupspiel aus Verschulden eines
Vereines wird das Spiel strafverifiziert. Darüber hinaus wird der schuldige
Verein von der Cupkommission mit einer Strafe von € 1.000,-- bis € 5.000,--
belegt.

(2) Gleichzeitig können auch Schadenersatzleistungen an den geschädigten
Spielpartner und/oder den ÖFB vorge¬schrieben werden.

(3) Die Verweigerung der Teilnahme am Cupbewerb ist dem Nichtantreten
gleichzusetzen.

§ 14 Verwarnungen und Ausschlüsse
(1) Grundsätzlich gelten die einschlägigen Bestimmungen der
ÖFB-Meisterschaftsregeln sowie der Vorschriften für die Strafausschüsse,
vorbehaltlich der in diesem Paragraphen geregelten Ausnahmen.

(2) In der Vorrunde haben Gelbe Karten keine über das Spiel hinausgehende
Folgewirkung.

(3) Ein Spieler, der in Spielen ab der ersten Hauptrunde des ÖFB-Stiegl-Cups
des ÖFB durch Vorweisen einer Gelben Karte insgesamt zweimal verwarnt wurde,
ist für das der letzten Verwarnung folgende Spiel des ÖFB-Stiegl-Cups des ÖFB automatisch gesperrt.
Im Falle eines Vereinswechsels in der Winterübertrittszeit bleiben Verwarnungen
(Gelbe Karten) hinsichtlich allfällig weiterer Einsätze im ÖFB-Stiegl-Cup aufrecht.

(4) Im Falle eines Ausschlusses mittels Gelb/Roter Karte ist der
Spielerpass des betreffenden Spielers vom Schiedsrichter nicht einzubehalten.
Der Ausschluss ist jedoch im Spielbericht einzutragen. Der betroffene Spieler
ist automatisch für das nächste ÖFB-Stiegl-Cupspiel gesperrt.

(5) Verwarnungen und Ausschlüsse mittels Gelb/Roter Karte (Ampelkarte)
werden auf den nächsten ÖFB-Stiegl-Cup nicht übertragen.

(6) Im Falle von Ausschlüssen oder Anzeigen des Schiedsrichters sind die
Strafinstanzen jenes Landesverbandes zuständig, denen ein durch eine reine
Rote Karte ausgeschlossener oder vom Schiedsrichter angezeigter Spieler bei
Meisterschaftsspielen unterliegt.

§ 15 Beglaubigungen
Die resultatsmäßige Beglaubigung der Spiele erfolgt automatisch nach Ablauf
von drei Tagen, sofern keine schriftliche Anzeige innerhalb dieser Frist an
die ÖFB-Cupkommission eingeht. Für eine allfällige Strafbeglaubigung ist
die Cupkommission zuständig. Für Proteste gilt die Regelung des § 1 Abs. 3.

§ 16 Schiedsrichter
(1) Die Schiedsrichter sind vom veranstaltenden Verein unter Bekanntgabe
des Spielortes, Datums und der Beginnzeit bei der Cupkommission anzufordern.
Die Besetzung wird durch die ÖFB-Schiedsrichterkommission vorgenommen.

(2) Für die Gebührensätze gilt folgende Regelung:

a) Vorrunde
Schiedsrichter Schiedsrichter-Assistent
€ 100,-- € 50,--

b) 1. Runde sowie alle Spiele der zweithöchsten Leistungsstufe der BL – LV
Schiedsrichter Schiedsrichter-Assistent
€ 150,-- € 75,--

c) 2. bis 6. Runde (Finale), abgesehen von allen Spielen der Zweithöchsten
Leistungsstufe der BL - LV
Schiedsrichter Schiedsrichter-Assistent
Spiel 1.LSt. BL – 1.LSt. BL Gebühr 1. LSt. BL Gebühr 1. LSt. BL
Spiel 1.LSt. BL – 2. LSt. BL Gebühr 2. LSt. BL Gebühr 2. LSt. BL
Spiel 2. LSt. BL – 2.LSt. BL Gebühr 2. LSt. BL Gebühr 2. LSt. BL
Spiel 1. LSt. BL – LV Gebühr 2. LSt. BL Gebühr 2. LSt. BL


(3) Als Fahrtspesen sind das öffentliche Verkehrsmittel (Schnellzug 2. Klasse,
Autobus, Straßenbahn) zu verrechnen. Bei den Spielen gelten folgende
Verpflegungskosten und Verdienstentgangsregelungen:

Wohnort € 7,50
bis 150 km € 15,--
ab 151 km € 30,--

(4) Verdienstentgang kann nur bei Wochentagsspielen verrechnet werden und
entspricht der Höhe der Verpflegungskosten.

(5) In der Vorrunde sind die Schiedsrichtergebühren durch den veranstaltenden
Verein spätestens nach dem Spiel in der Schiedsrichterkabine an die
Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten auszuzahlen.

(6) Die Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistentenkosten aller Spiele
der 1. bis 6. Runde werden vom ÖFB getragen und den Spielleitern überwiesen.
Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten, die nicht der Bundesliga angehören,
haben zu diesem Zweck dem ÖFBihre Kontonummer zu übermitteln.

(7) Der Schiedsrichter hat darauf zu achten, dass die von der FIFA
vorgeschriebene „Technische Zone“ markiert ist.

§ 17 Frei- und Kaufkarten
(1) Der Gastverein hat Anspruch auf 20 Freikarten für Akteure und 20
Freikarten für Funktionäre. Der Heimverein kann 20 Freikarten für Akteure
und 30 Freikarten für Funktionäre in Anspruch nehmen. Der Gratiseintritt
für alle Besucher ist frühestens zehn Minuten vor Ablauf der regulären
Spielzeit gestattet, falls von den beiden Vereinen vor dem Spiel nichts
Gegenteiliges vereinbart worden ist.

(2) Dauerkarten (Saison- und Abonnementkarten) haben in diesem Bewerb
keine Gültigkeit. Ausweise des ÖFB und der Landesverbände sowie
Schiedsrichter-Ausweise aus dem eigenen Landesverband berechtigen - solange
Freikarten verfügbar sind - pro Person zum Bezug einer Freikarte.

(3) Je 10% der aufgelegten Sitz- und Stehplätze müssen dem Gastverein
auf dessen Verlangen zum Kaufpreis überlassen werden.

(4) Für den Bewerbssponsor ist bis zum Semifinale pro Spiel ein
Kontingent von 10 Freikarten durch den organisierenden Verein bereitzustellen.

§ 18 Eintrittspreise und Kartenauflage
(1) Als Eintrittspreise sind mindestens die Preise einzuheben, die in
der Klasse des platzwählenden Vereines üblich sind. Die Höchstpreise dürfen
maximal 50 Prozent über den in Meisterschaftsspielen des Heimvereines
geltenden Eintrittspreisen liegen.

(2) In die Kartenauflage ist dem Gastverein bzw. Gegner Einsicht zu
gewähren und dieser hat eine Kontrolle durchzuführen. Es ist unbedingt
eine eigene, durchnummerierte Mansette zu verwenden. Bereits benützte
und angerissene Kartenblöcke dürfen in Spielen des ÖFB-Stiegl-Cups nicht
aufgelegt werden.

(3) Die Kartenabrechnung hat mit den von der Cupkommission aufgelegten
Abrechnungsformularen zu erfolgen. Missbrauch der Kartenabrechnung verpflichtet
zu Schadenersatz und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§ 19 Fahrt-, Veranstaltungskosten und Abrechnung
(1) Die anreisende Mannschaft erhält als Fahrtkostenentschädigung für
die Hin- und Rückfahrt € 1,30 Brutto pro gefahrenen Straßenkilometer
kürzeste Route).

(2) Konnte ein Spiel nicht durchgeführt werden und ist eine zweite
Anreise erforderlich, so hat die anreisende Mannschaft Anspruch auf
die vorstehend festgelegten Fahrtspesen. Die Fahrtspesenvergütung
unterbleibt, wenn die anreisende Mannschaft bis zum zweiten Spiel am
Spielort verbleibt, jedoch Anspruch auf einen Verpflegungskostenzuschuss
(51 - 200 km: € 110,--, über 200 km: € 220,--) hat.

(3) Der veranstaltende Verein kann 15%, bei Doppelveranstaltungen 23%
Veranstaltungsspesen (Platzmiete, Plakatierung, Kartendruck, Beleuchtung,
Ordnerdienst usw.) verrechnen.
(4) Die Verbandsabgabe beträgt 5% und ist wie folgt abzuführen:
a) Bei Spielen zwischen Landesverbandsvereinen an jenen Landesverband,
dem der platzwählende Verein angehört.
b) Bei Spielen zwischen Bundesliga-Vereinen an die Bundesliga.
c) Bei Spielen eines Bundesliga-Vereines gegen einen Landesverbandsverein
2,5 % an die Bundesliga, 2,5 % an den Landesverband.
d) Beim Cupfinale an den Österreichischen Fußball-Bund.

(5) Die Abrechnung hat somit derart zu erfolgen:
a) Von den Bruttoeinnahmen werden 10% für öffentliche Abgaben abgesetzt,
b) vom verbleibenden Betrag 15% bzw. 23% Veranstaltungsspesen und
c) sodann 5% als Verbandsabgabe abgezogen.
d) Des Weiteren werden die Ausgaben für die Schiedsrichter (nur in der
Vorrunde) und den anreisenden Verein in Abzug gebracht.
e) Der Rest ist zwischen den beiden Vereinen je zur Hälfte zu teilen.
In der ersten Hauptrunde erfolgt bei einem Spiel eines Landesverbandes gegen
einen BL-Verein eine Teilung 40:60.

f) Bei TV-Livespielen zählen zu den Brutto-Einnahmen auch die Einnahmen
aus der TV-Bandenvermarktung.

(6) VIP-Karten sind in die Abrechnung aufzunehmen und als teuerste
Sitzplatzkarte (nummerierte Karte) abzurechnen.

(7) Ein allfälliges Defizit trägt der Veranstalter.

(8) Abrechung und Auszahlung an den Gastverein haben unmittelbar nach
Spielende zu erfolgen

§ 20 Erträge aus Vermarktung
(1) Die vom Sponsor und aus der TV-Vermarktung zur Verfügung gestellten
Beiträge werden als Spielprämien an die Teilnehmer aufgeteilt. Die Aufteilung
der Prämie erfolgt über Vorschlag der Cupkommission auf Beschluss des
Präsidiums und wird den Teilnehmern umgehend nach erfolgter Beschlussfassung
mitgeteilt.

(2) Die in der Vorrunde fälligen Sponsorbeiträge werden auf Wunsch an die
Landesverbände überwiesen, denen der teilnehmende Verein angehört.

(3) Alle Beträge, die wegen Nichterfüllung der Werbeverträge nicht an die
Vereine ausbezahlt werden, fließen dem Bewerbspool für die kommende Saison zu.

§ 21 Werbliche Verpflichtungen
(1) Die Teilnehmer sind generell verpflichtet, die Sponsor-Richtlinien
für den ÖFB-Stiegl-Cup einzuhalten.

(2) Der ÖFB erhält die grundsätzliche Möglichkeit, die Bandenwerbung
für den Bewerb zentral zu vermarkten.

(3) Mannschaften, die am ÖFB-Stiegl-Cup des ÖFB teilnehmen, müssen als
Gegenleistung zu den ausbezahlten Sponsorbeträgen folgende Leistungen
garantieren:
a) Der Sponsor hat das Recht, bei sechs ausgewählten Spielen des
ÖFB-Stiegl-Cups (Vorrunde bis inklusive Finale) im Um¬feld des Stadions
seine Produkte anzubieten. Der veranstaltende Verein wird vom ÖFB informiert,
ob Sponsorakti¬vitäten geplant sind oder nicht.

b) Auf dem Trikot aller Mannschaften, die am Viertel-, Halbfinale
und Endspiel des ÖFB-Stiegl-Cups teilnehmen, muss ein Aufnäher (80 cm²)
sichtbar angebracht werden.

c) Bei allen Spielen des Viertel- und Halbfinales sind dem Sponsor
vier Banden (5 m Länge) im Schwenkbereich der TV-Kamera gratis zur
Verfügung zu stellen. Der veranstaltende Verein hat dafür zu sorgen,
dass diese während des gesamten Spieles gut sichtbar ist. Wird Dreh-
oder LCD-Werbung eingesetzt, muss 1 Sequenz / 60 Sekunden garantierte
Sichtbarkeit dem Sponsor angeboten werden.

d) Für das Endspiel gelten die Bedingungen der Sponsorvereinbarungen,
über die der ÖFB in einem Klubbriefing die Teilnehmer informieren wird.

(4) Die Spieldelegierten, die von der Cupkommission zu den Spielen
entsandt werden, sind verpflichtet, die werblichen Gegenleistungen zu
kontrollieren. Vergehen werden entsprechend den Bestimmungen für die
Strafausschüsse geahndet.

§ 22 Informationsveranstaltungen
(1) Die Teilnehmer an den Viertelfinalspielen und am Finale des
ÖFB-Stiegl-Cups werden zu Informationsveranstaltungen eingeladen.
Die Vereine sind verpflichtet, einen informierten und entscheidungsberechtigten
Vertreter ihres Vereines zu dieser Veranstaltung zu entsenden.

(2) Bei Nichterscheinen zu einer der Informationsveranstaltungen wird
durch die Cupkommission eine Geldstrafe über den Verein verhängt.

§ 23 Unvorhergesehene Fälle
In allen nicht ausdrücklich geregelten und unvorhergesehenen Fällen sowie
im Fall von Widersprüchen entscheidet die Cupkommission des ÖFB.