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Durchführungsbestimmungen
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
FÜR DIE U14-BUNDESLÄNDER-NACHWUCHSMEISTERSCHAFT FÜR BURSCHEN
Gültig für die Saison 2024/2025
Präambel
(1) Zur Förderung des Österreichischen Nachwuchsfußballs und mit dem Ziel einer Sichtung für die U15-Nationalmannschaft führt der ÖFB eine U14-Bundesländer-Nachwuchsmeisterschaft (U14-BLMS) durch.
(2) Diese Bestimmungen regeln die Durchführung der U14-BLMS 2024/2025 und ergänzen in ihrem Anwendungsbereich die jeweils in Geltung stehenden aktuellen Bestimmungen des ÖFB. Insbesondere wird auf die Vorschriften für den Nachwuchsspielbetrieb verwiesen.
(3) Der Bewerb beginnt im August 2024 und endet im Juni 2025. Teilnahmeberechtigt sind Jugendliche die am oder nach dem Stichtag 1.1.2011 geboren sind.
§ 1 Leitung, Organisation und Zuständigkeiten
(1) Mit der Organisation der U14-BLMS ist die ÖFB-Sportkommission betraut. Diese zeichnet sich somit für die administrative Leitung, Durchführung und Überwachung des Bewerbes verantwortlich.
(2) Die ÖFB-Sportkommission entscheidet in allen Angelegenheiten, mit Ausnahme in Fällen von Ausschlüssen und Anzeigen des Schiedsrichters, in erster Instanz. Sämtliche von der Kommission oder in Berufungsverfahren ausgesprochenen Geldstrafen sind an den Österreichischen Fußball-Bund zu überweisen.
(3) Abgesehen von in diesen Bestimmungen gesondert geregelten Fällen steht gegen Beschlüsse der ÖFB-Sportkommission den beteiligten Vereinen der schriftliche Protest an den Rechtsmittel-senat des ÖFB binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung zu. Die Protestgebühr beträgt € 100,-- und verfällt bei Abweisung des Protestes zugunsten des ÖFB. Der Rechtsmittel-senat entscheidet in letzter Instanz endgültig.
(4) Dieser Bewerb wird über „Fußball-Online“ administriert. Es obliegt der ÖFB-Sportkommission, die in diesem Zusammenhang auf Grundlage der ÖFB-Meisterschaftsregeln ergänzend zu er-lassenden Regelungen zu beschließen.
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§ 2 Ehrenpreis
Der Landesverband der siegreichen Auswahlmannschaft erhält den vom ÖFB gestifteten Ehrenpreis. Die Spieler der siegreichen Auswahlmannschaft erhalten vergoldete Silbermedaillen, die Spieler der zweitplatzierten Mannschaft Silbermedaillen und die Spieler der drittplatzierten Mannschaft Bronzemedaillen. Pro Mannschaft werden 22 Medaillen zur Verfügung gestellt.
§ 3 Teilnahmeberechtigung und -verpflichtung
Teilnahmeberechtigt und -verpflichtet an diesem Bewerb sind die Landesverbände des Österreichischen Fußball-Bundes mit ihrer jeweiligen Auswahlmannschaft.
§ 4 Bewerbsdurchführung und Spielmodus
(1) Der Bewerb wird nach den Meisterschaftsregeln des ÖFB gespielt.
(2) Der Bewerb erstreckt sich über den Zeitraum von August 2024 bis Juni 2025.
(3) Im Rahmen des im Meisterschaftsmodus durchgeführten Bewerbes gibt es einen Grund- und einen Finaldurchgang.
(4) Im Grunddurchgang werden die 9 Teilnehmer in drei regionale Gruppen aufgeteilt:
• Ost: Wien, Niederösterreich und Burgenland
• Mitte: Oberösterreich, Steiermark und Kärnten
• West: Salzburg, Tirol und Vorarlberg
Diese Gruppen mit jeweils 3 Teilnehmern spielen den Grunddurchgang, der sich von August bis Ende März des darauffolgenden Jahres erstreckt. Im Grunddurchgang gibt es je Gegner ein Hin- und ein Rückspiel.
(5) Im Anschluss ergibt sich der Finaldurchgang. Hier werden jeweils die Gruppenersten, die Gruppenzweiten und die Gruppendritten des Grunddurchgangs in eine Gruppe eingeteilt. Jedes Team spielt im Finaldurchgang jeweils einmal gegeneinander. Das Heimrecht ergibt sich durch die Auslosung.
§ 5 Spielberechtigung und Ersatzspieler
(1) Spielberechtigt sind Spieler, die am oder nach dem 1.1.2011 geboren sind.
(2) Ein Spieler ist für die Auswahlmannschaft eines Landesverbandes spielberechtigt, wenn er für einen seiner Vereine aufrecht gemeldet ist.
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(3) Wechselt ein Spieler während der Dauer dieses Bewerbes die Zugehörigkeit zu einem Landesverband, so ist er weiterhin für den ursprünglichen Landesverband spielberechtigt. Für den Fall, dass die gesamte Familie des Spielers ihren Lebensmittelpunkt bzw. Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland verlegt und der Spieler sich daher für einen Verein in einem anderen Landesverband anmeldet, ist er für den neuen Landesverband spielberechtigt. Bei Zustimmung des ehemaligen Landesverbandes ist der Spieler, auch ohne dass die Voraussetzung des vorherigen Satzes erfüllt ist, für den neuen Landesverband spielberechtigt.
(4) Betreffend die Spielberechtigung eines Spielers entscheidet im Zweifel die ÖFB-Sport-kommission endgültig.
(5) Auf dem Spielbericht können 16 Spieler nominiert werden.
(6) Es dürfen bis zu fünf Spieler ausgewechselt werden. Ein Rückwechsel ist gestattet. Jede Mannschaft ist während der zweiten Halbzeit in höchstens drei Spielunterbrechungen berechtigt, Auswechslungen vorzunehmen. Die Halbzeitpause gilt dabei nicht als Spielunterbrechung. Spieler, die nach Ausschöpfung dieser Spielunterbrechungen eingewechselt werden, gelten als nicht spielberechtigt im Sinne von § 103 Rechtspflegeordnung, auch wenn die Höchstzahl an Spielerwechsel noch nicht erreicht ist.
§ 6 Dressen und Bälle
(1) Es darf nur in Dressen mit Rückennummern gespielt werden.
(2) Gespielt wird mit Ballgröße 5.
§ 7 Spieltermine
(1) Die Festsetzung der Spieltage und die Auslosung obliegen der ÖFB-Direktion Sport. Die Spieltage werden den Landesverbänden bis spätestens 4 Wochen vor dem ersten Spieltag über Fußball-Online mitgeteilt.
(2) Die Spiele müssen zu den festgelegten Spieltagen durchgeführt werden. Eine Verschiebung eines Spieltermins ist nur bis eine Woche vorher, bei Einvernehmen der beteiligten Landes-verbände und Zustimmung der ÖFB-Direktion Sport gestattet.
(3) Die Beginnzeiten und genauen Spieltermine haben bis spätestens einen Monat vor dem geplanten Spieltermin im Einvernehmen der Geschäftsstellen der betroffenen Landesverbände festgesetzt zu werden. Die Direktion Sport des ÖFB ist davon schriftlich zu informieren.
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(4) Bei Ausfall eines Spieltages auf Grund von Elementargewalten oder dem Ausfall einzelner Spiele entscheidet die ÖFB-Sportkommission über die Festlegung der neuen Termine, sofern möglich im Einvernehmen mit den betreffenden Landesverbänden, endgültig.
(5) Die Verschiebung eines Spieles auf Grund der Abstellung von Spielern in eine nationale Auswahl ist erst ab der Einberufung des dritten Spielers möglich.
(6) Pro Wettbewerbssaison sind maximal 12 Einsatztage (Spiel und Training) erlaubt. Im Rahmen des Auswärtsspiels im Finaldurchgang kann ein zusätzlicher Anreisetag (ohne Training) in Anspruch genommen werden. Es sind maximal vier aufeinanderfolgende Einsatztage möglich.
§ 8 Spielorganisation und Finanzielles
(1) Für die Organisation eines Spieles ist jeweils einer der beiden Landesverbände verantwortlich. Die Festlegung erfolgt im Rahmen der Auslosung.
(2) Der veranstaltende Landesverband ist für die Ballauflage (auch Ersatzbälle), für die notwendigen Vorkehrungen einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Veranstaltung sowie für die lokale Medienbetreuung zuständig.
(3) Der veranstaltende Landesverband ist angehalten, für das von ihm veranstaltete Spiel einen Austragungsort zu benennen, der für den Gastverband in Hinblick auf die Anreise möglichst vorteilhaft ist.
(4) Der veranstaltende Landesverband behält die Wettspieleinnahmen und trägt die Kosten.
(5) Die Reisekosten werden vom anreisenden Landesverband getragen.
(6) Der veranstaltende Landesverband stellt beiden Mannschaften sowie dem Schiedsrichterteam ausreichend Getränke zur Verfügung. Er trägt die Kosten für ein Essen sowie Getränke für beide Mannschaften und das Schiedsrichterteam nach dem Spiel.
(7) Der veranstaltende Landesverband räumt dem vom ÖFB namhaft gemachten Dienstleister das Recht ein, Videoaufzeichnungen von dem von ihm veranstalteten Spiel zum Zweck der Spielanalyse zu erstellen. Der veranstaltende Landesverband sichert zu, die Spieler, Betreuer und Zuschauer von diesen Videoaufzeichnungen gemäß Art 13 DSGVO zu informieren.
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§ 9 Beschaffenheit der Plätze
(1) Gespielt wird auf Kunst- oder Rasenplätzen. Sollte ein Landesverband beabsichtigen, sein Heim-spiel auf einem Kunstrasenplatz auszutragen, ist der Gastverband vorab darüber zu informieren. Die entsprechenden Bestimmungen der ÖFB-Meisterschaftsregeln sind verbindlich anzuwenden.
(2) Ist ein Platz auf Grund des Einflusses von Elementargewalten unbenutzbar, so sind die ent-sprechenden Bestimmungen der ÖFB-Meisterschaftsregeln anzuwenden. Eine Absage hat im Einvernehmen der beteiligten Landesverbände oder, sofern sich dieser bereits vor Ort befindet, durch den angeforderten Schiedsrichter zu erfolgen. Die Pflicht zur Verständigung über eine Absage trifft jedenfalls den veranstaltenden Landesverband.
(3) Sollten die Gastmannschaften einen oder mehrere Tage vor dem angesetzten Spieltermin zu ihren Auswärtsspielen anreisen oder die Anreise bereits angetreten haben, muss der veranstaltende Verband einen Ausweichplatz zur Verfügung stellen.
§ 10 Ausschlüsse und Verwarnungen
(1) Verwarnungen und Sperren in der Meisterschaft und im Cup haben keine Auswirkung auf die Spielberechtigung in diesem Bewerb.
(2) In Entsprechung der ÖFB-Vorschriften für den Nachwuchsspielbetrieb
a) werden anstatt Gelber Karten Zeitsperren von 10 Minuten (Blaue Karte) verhängt.
b) ist im Falle eines zweiten verwarnungswürdigen Verhaltens im selben Spiel der Spieler mittels Blau/Roter Karte auszuschließen. Der Spieler ist im nächsten Spiel der U14-BLMS wieder spielberechtigt. Der Ausschluss ist jedoch im Spielbericht zu vermerken.
(3) Bei einem Ausschluss mittels Roter Karte hat der Schiedsrichter einen Bericht zu verfassen und ist ein Verfahren bei dem Strafausschuss jenes Landesverbandes einzuleiten, dem der Spieler an-gehört. Die Instanzenzüge des Landesverbandes sind einzuhalten. Der Strafausschuss ent-scheidet gleichzeitig mit der Höhe einer Sperre, für welche Bewerbe der Spieler gesperrt ist.
§ 11 Beglaubigungen
Die resultatsgemäße Beglaubigung der Spiele erfolgt automatisch nach Ablauf von sieben Tagen, sofern keine schriftliche Anzeige innerhalb dieser Frist an die ÖFB-Sportkommission eingeht. Gegen die automatische resultatsgemäße Beglaubigung ist kein Protest möglich.
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§ 12 Schiedsrichterbesetzungen und Schiedsrichtergebühren
Die Schiedsrichtergebühren und die Schiedsrichterbesetzung richten sich nach der ÖFB-Schieds-richter-Gebühren- und Besetzungsordnung. Die entsprechenden Bestimmungen werden den Teil-nehmern rechtzeitig übermittelt.
§ 13 Sonstiges
(1) In allen nicht ausdrücklich geregelten und unvorhersehbaren Fällen sowie im Fall von Widersprüchen entscheidet die ÖFB-Sportkommission.
(2) Sämtliche in diesen Bestimmungen verwendeten Personenbezeichnungen sind auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden.