Oberösterreichischer Fußballverband | 2024/25
Regionalliga Mitte 2024/25 Regionalliga Mitte
166/240 gespielte Spiele
543 Tore
gesamt
3,27 Tore
pro Spiel
741 Gelbe Karten Gelbe Karten
25 Gelb-Rote Karten Gelb-Rote Karten
17 Rote Karten Rote Karten

Durchführungsbestimmungen

Bestimmungen der Regionalliga Mitte

 

zur Durchführung einer gemeinsamen Meisterschaft der obersten Spielklassen der Landesverbände von Kärnten, Oberösterreich und Steiermark. Genehmigt vom Bundesvorstand des ÖFB nach Sitzungsbeschluss vom 17. November 1995.

 

§ 1 Vorbestimmungen

Diese Richtlinien werden aufgrund des Beschlusses des Bundesvorstandes des ÖFB, vom 11. November 1992, 17. November 1995 und 23. Juni 1999, für den Bereich der Landesverbände Kärnten, Oberösterreich und Steiermark in Kraft gesetzt und ergänzen die vom ÖFB erlassenen Vorschriften und Bestimmungen für den Spielbetrieb.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

1. Der Bewerb führt den Namen „Meisterschaft der Regionalliga Mitte“ und ist für die hierzu qualifizierten Vereine des Kärntner Fußballverbandes (KFV), des Oberösterreichischen Fußballverbandes (OÖFV) und des Steirischen Fußballverbandes (StFV) verbindlich.

2. Die Vereine der Regionalliga Mitte gehören mit allen Rechten und Pflichten ihrem zuständigen Landesverband an, dem sie auch in allen Belangen unterstehen. Ausgenommen hiervon sind nur jene in diesen Richtlinien ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten des gemeinsamen Bewerbs.

3. Für teilnehmende Amateurmannschaften der Bundesligavereine gelten verbindlich die Bestimmungen über die Teilnahme von Amateurmannschaften der Bundesligavereine in den Bewerben der Landesverbände (Beschluss des Bundesvorstandes).

4. Die drei Landesverbände KFV, OÖFV und STFV delegieren zur einheitlichen Regelung des Spielbetriebes der Regionalliga Mitte Verbandsfunktionäre in die Paritätische Kommission, in welcher sie im Auftrag ihrer Verbände fungieren.

5. Es werden nachfolgend Verwaltungsstellen angegeben, die neu zu bilden sind:

a) die Paritätische Kommission und

b) der Spiel- und Klassenausschuss der Regionalliga Mitte.

6. Der Jugend- und Kontrollausschuss, der Beglaubigungsausschuss, der Straf- und Meldeausschuss und der Schiedsrichterausschuss eines jeden Landesverbandes ist auch für die Regionalliga Mitte seines Bereiches zuständig.

 

§ 3 Spiel- und Klassenausschuss

1. Zur Leitung der Meisterschaftsklasse ist ein Spiel- und Klassenausschuss zu bilden, welcher der Paritätischen Kommission untersteht. Der Spiel- und Klassenausschuss dient zur Wahrung der sportlichen und finanziellen Belange der Vereine der Regionalliga Mitte. Weiters obliegen ihm die wirtschaftlichen Belange, soweit sie den Spielbetrieb betreffen und im Nachfolgenden festgelegt

werden.

2. Der Spiel- und Klassenausschuss setzt sich aus je einem bevollmächtigten Vertreter jedes der Regionalliga Mitte zugehörigen Vereines zusammen.

3. Die Vertreter sind von den Vereinen bis zwei Werktage vor der jeweiligen Spiel - und Klassenausschusssitzung beim federführenden Verband schriftlich oder per E-Mail namhaft zu machen. Diese müssen zur Abgabe von verbindlichen Erklärungen berechtigt sein, die durch den Verein nicht einseitig widerrufen

werden können. Durch die Vereinsvertreter sind ein Obmann und ein Stellvertreter, sowie ein Schriftführer zu wählen. Der Obmann stimmt mit und dirimiert.

4. Der Obmann oder dessen Stellvertreter hat die Sitzungen nach der Sitzungsordnung des ÖFB zu leiten. Der Schriftführer hat die Verhandlungsschrift zu führen und sie nach Unterfertigung durch den Obmann an die beteiligten Verbände und Vereine zu übermitteln.

5. Dem Spiel- und Klassenausschuss obliegen die Entscheidungen in Streitigkeiten finanzieller, sportlicher oder verwaltungstechnischer Natur aus der gemeinsamen Meisterschaft zwischen den Vereinen. Er ist berechtigt, alle in diesen Bestimmungen ausdrücklich ihm zugewiesenen und festgehaltenen Angelegenheiten zu regeln. Alle anderen Angelegenheiten fallen in die Kompetenz der Paritätischen Kommission bzw. der einzelnen Landesverbände.

Dem Spiel- und Klassenausschuss obliegen insbesondere:

a) Die Regelung der sich aus dem Spielbetrieb ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen der Vereine

b) Die Festsetzung der Spiel- und Ersatztermine und Beginnzeiten, sowie des Terminkalenders mit Genehmigung der Paritätischen Kommission

c) Die Festsetzung der Mindesteintrittspreise

d) Die Festlegung der Anzahl von Pflichteintrittskarten

6. Dem Obmann des Spiel- und Klassenausschusses, bzw. im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, obliegen:

a) Die Ansetzung von Nachtrags- und Wiederholungsspielen

b) Die Durchführung der Beschlüsse der Paritätischen Kommission

c) Das Recht in Ausnahmefällen ausgefallene Spiele an Wochentagen anzusetzen, um den regulären Ablauf der Meisterschaft zu gewährleisten

d) die Genehmigung von Verlegungen von Einzelspielen.

7. Bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder ist die Beschlussfähigkeit des Spiel- und Klassenausschusses gegeben.

8. Gegen Entscheidungen des Spiel- und Klassenausschusses bzw. dessen Obmann oder Stellvertreters steht den Betroffenen der Protestweg an die Paritätische Kommission gemäß der ÖFB-Rechtspflegeordnung als zweite Instanz offen.

 

§ 4 Beglaubigungsausschuss

Die Beglaubigung der Spiele der Regionalliga Mitte erfolgt durch den Beglaubigungsausschuss des Landesverbandes, in dessen Bereich das Spiel stattgefunden hat. Die Bewerbsspiele der Regionalliga Mitte gelten, sofern nicht ein Einspruch oder Protest erhoben worden ist, nach 5 Tagen als beglaubigt.

 

§ 5 Schiedsrichterbesetzung

1. Die Schiedsrichterausschüsse der drei Landesverbände haben vor Beginn der Meisterschaft eine Liste jener Schiedsrichter der Paritätischen Kommission vorzulegen, welche für Regionalligaspiele geeignet erscheinen. Diese Liste darf nicht mehr als zwölf Schiedsrichter plus die Bundesligaschiedsrichter, plus 2 Talente für die Bundesliga des betreffenden Verbandes umfassen. Bei allen Spielen der Regionalliga Mitte werden die Schiedsrichter durch Beobachter des Landesverbandes, in dessen Bereich das Spiel ausgetragen wird, beobachtet. Die Beobachtungsberichte werden jenem Landesverband übermittelt, dem der amtierende Schiedsrichter angehört. Schiedsrichter des Förderkaders werden von einem vom „ÖFB-Arbeitsbereich Coaching/Talenteförderung“ nominierten Beobachter beobachtet.

2. Spiele dürfen nicht mit Schiedsrichtern und Assistenten besetzt werden, die dem Landesverband angehören, dem die beteiligten Vereine angehören. Spiele zwischen Mannschaften des gleichen Landesverbandes sind mit Schiedsrichtern und Assistenten des zuständigen Landesverbandes zu besetzen. Bei entscheidenden Spielen kann die Paritätische Kommission Umbesetzungen vornehmen, wobei in einem solchen Falle der Schiedsrichter keinem der drei beteiligten Landesverbände angehören darf. Wenn aus unvorhersehbaren Gründen ein besetztes Schiedsrichterteam ausfallen sollte, ist der Besetzungsreferent des veranstaltenden Vereins umgehend zu informieren. Der Besetzungsreferent erhält die Befugnis ein regionales Schiedsrichterteam zu besetzen. In diesen Fällen ist ein Abgehen von Abs. 2 der Bestimmung der Regionalliga Mitte möglich. Sollte eine Nachbesetzung nicht möglich sein, ist nach den einschlägigen ÖFB-Bestimmungen vorzugehen

3. Die Schiedsrichterausschüsse der Landesverbände nehmen die namentliche Besetzung vor. Die Zuständigkeit der Besetzung für die Schiedsrichter des Förderkaders obliegt dem „ÖFB-Arbeitsbereich Coaching/Talenteförderung“.

4. Die Schiedsrichteranforderung hat spätestens 14 Tage vor dem Tag, an dem das Spiel stattfindet, an den zuständigen Landesverband, dem der Schiedsrichter angehört, zu erfolgen.

5. Jene Schiedsrichter, die im Förderkader der Bundesliga geführt werden und nicht aus der Region Mitte kommen, dürfen im Austauschwege zu den derzeit gültigen Entschädigungssätzen Spiele der Regionalliga Mitte leiten.

6. Ausschlussberichte sind über das Netzwerk Fußball-Online zu erstellen. Sollte das Netzwerk Fußball-Online nicht zur Verfügung stehen, müssen Ausschlussberichte am nächsten Tag bis spätestens 12 Uhr an den federführenden Verband, das ist für die Saison der Oberösterreichische Fußballverband. Dieser muss sie an die anderen Landesverbände weiterleiten.

 

§ 6 Strafausschuss (Strafa)

Die der Regionalliga Mitte zugehörigen Vereine unterstehen dem Strafausschuss ihres zuständigen Landesverbandes. In I. Instanz ist der Strafausschuss jenes Landesverbandes zuständig, dem der Verein angehört, gegen den selbst oder dessen Funktionäre, Mitglieder oder Spieler ein Verfahren eingeleitet wird. Bei Vergehen, für die auch Zeitstrafen verhängt werden könnten, sind Sperren für Pflichtspiele auszusprechen. Berufungsinstanz ist die Paritätische Kommission als zweite Instanz. Platzsperren gelten für die in Bewerben der Landesverbände tätigen Mannschaften nicht.

 

§ 7 Paritätische Kommission

1. Die Befugnisse der Vorstände der Landesverbände gehen in Angelegenheiten des gemeinsamen Bewerbs auf die Paritätische Kommission der Regionalliga Mitte über. Diese fungiert als zweite Instanz bei Protestfällen. In Protestfällen wird der Vorsitz von jenem neutralen Verband geführt, der am Protest nicht unmittelbar beteiligt ist.

2. Der Paritätischen Kommission untersteht in Bezug auf den Bewerb der Regionalliga Mitte der Spiel- und Klassenausschuss.

3. Die Paritätische Kommission besteht aus neun Mitgliedern, wobei jeder Landesverband drei Mitglieder stellt; diese müssen Verbandsvorstandsfunktionäre sein und werden vom jeweiligen Landesverband namhaft gemacht. Gleichzeitig wird je Landesverband ein Ersatzmann nominiert, der bei Fehlen eines Mitgliedes stimmberechtigt ist.

4. Der jeweils federführende Verband stellt den Vorsitzenden, die beiden anderen Landesverbände nominieren jeweils einen Stellvertreter. Die Federführung und die Vorsitzenden der Paritätischen Kommission wechseln in der Reihenfolge Oberösterreich, Kärnten und Steiermark ab, wobei die Funktionsperiode mit dem Spieljahr begrenzt ist. Die Paritätische Kommission ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlussfähig.

5. Zum Aufgabenbereich gehören unter anderem:

a) die Bestätigung des neutralen Platzes bei Platzsperren,

b) die Aufteilung der Unkosten bei mehrmaligen Anreisen infolge Spielunfähigkeit des Platzes (höhere Gewalt),

c) die Behandlung begründeter Anträge zur Ablehnung von Schiedsrichtern für Spielleitungen von Spielen der Regionalliga Mitte, jedoch vor Beginn der Meisterschaft.

6. Der Vorsitzende veranlasst die Verlautbarung der gefassten Beschlüsse durch den federführenden Verband.

7. Die Paritätische Kommission ist berechtigt, Beschlüsse des Spiel- und Klassenausschusses aufzuheben.

8. Gegen Entscheidungen der Paritätischen Kommission steht das Rechtsmittel der Berufung oder eine Beschwerde wegen Verletzung der Satzungen des ÖFB oder der im § 12 Abs. 1 lit. g) bis i) der ÖFB-Satzungen angeführten Bestimmungen an den Rechtsmittelsenat des ÖFB im Wege des federführenden Verbandes zu.

 

§ 8 Finanzielle Bestimmungen

1. Die Verbandsabgabe der Vereine der Regionalliga Mitte unterliegen den jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Landesverbände und sind direkt an die Landesverbände abzuführen.

2. Die Protestgebühren betragen für einen Protest gegen Entscheidungen der ersten Instanz Euro 150,– und gegen Entscheidungen der Paritätischen Kommission als zweite Instanz Euro 300,–.

3. Protestgebühren sind an den federführenden Landesverband und Geldbußen an den zuständigen Landesverband zu entrichten.

4. Schiedsrichtergebühren:

a) Für die Leitung eines Spieles (SA, SO, Feiertag) erhält das Schiedsrichterteampauschal eine Abgeltung von 650,– Euro.

Bei Wochentagsspielen (Montag bis Freitag) von 700,-- Euro.

Bei Spielen von zwei Mannschaften aus dem gleichen Landesverband (Derbys am FR, SA, SO, Feiertag) 520,– Euro.

Bei Derbys an Wochentagsterminen (Montag bis Donnerstag)570,– Euro.

b) Entschädigung für abgesagte Spiele: Bei Absagen erhalten die Schiedsrichterund Assistenten nur die halben Entschädigungssätze nach lit. a), wenn die Anreise zum Wettspielort bereits erfolgte.

c) Wertsicherung:

Ab 1.1.2020 werden in Zukunft die Schiedsrichtergebühren automatisch angepasst. Als Basis dient der VPI 2015. Grundlage dieser Wertsicherung ist der vom Statistischen Zentralamt in Wien veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2015.Als Ausgangspunkt wird der für den Monat Jänner (2023 - VPI 117,1) veröffentlichte Indexwert herangezogen. Schwankungen bis zu 5% bleiben unberücksichtigt, darüberhinausgehende Veränderungen sind voll zu berücksichtigen. Diejenige Indexzahl, welche die jeweils letzte Wertangleichung ausgelöst hat, ist Grundlage für die weitere Indexberechnung bzw. für die Berücksichtigung der weiteren 5% Schwellenklauseln. Bei Nichtmehrverlautbarung des Verbraucherpreisindex 2015 gilt der an seine Stelle tretende Index. Die neu berechneten Schiedsrichteraufwandsentschädigungen werden jeweils auf ganze Eurobeträge kaufmännisch gerundet. Eine Änderung der Aufwandsentschädigung erfolgt jeweils mit Stichtag 1. Juli eines Jahres, unterjährige Änderungen erfolgen nicht.

Nachdem die in dieser Bestimmung fixierte Schwankungsgrenze von 5% - Ausgangspunkt Verbraucherpreisindex 2015 Wert Jänner 2023 mit 126,7 Punkte gegenüber Wert Jänner 2024 mit 132,5 Punkte – nicht überschritten wird (126,7 sind 100% - 132,5 sind 104,57%, d.h. Veränderung von 4,57% gegenüber Vorjahr), werden die Schiedsrichteraufwandsentschädigungen für die Saisonunverändert belassen und bleibt der VPI 2015: Jänner 2023 mit 126,7 Punkten weiterhin der Referenzwert für künftige Anpassungen der Schiedsrichteraufwandsentschädigungen.

 

§ 9 Medaillen, Urkunden und Fairnesspreis

Für den Meister der Regionalliga Mitte stellt der Landesverband, aus dem der Verein kommt, Medaillen und Urkunden (20 Spieler, 2 Betreuer) zur Verfügung. Die Meisterehrung erfolgt durch den jeweiligen Landesverband, aus dem der Meister kommt. Der Gewinner des Fairnessbewerbs erhält von jenem Landesverband, dem er angehört, Euro 700,–.

 

§ 10 Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeit dieser Bestimmungen beginnt ab der Saison




Durchführungsbestimmungen zur Meisterschaft der Regionalliga Mitte

 

1. Pflichttermine

a) Als Pflichttermine gelten der Freitag ab 19 Uhr mit Flutlichtanlage, so wieder Freitag ab 18 Uhr ohne Flutlichtanlage, der Samstag- und Sonntagnachmittag. Für Wettspiele von Vereinen des gleichen Landesverbandes gilt auch der Sonntagvormittag (10.30 Uhr) als Pflichttermin. Bei einer Spielterminänderung betreffend den bereits festgelegten Pflichttermin, Sonntagvormittag 10.30 Uhr, ist bei Einhaltung der 14-Tage-Verlegungsfrist das Einverständnis der Gastmannschaft unbedingt erforderlich. Der jeweilige Ostermontag und der jeweilige Pfingstmontag jeden Jahres gelten als Pflichttermine. Flutlichtspiele bedingen eine vom Landesverband genehmigte Flutlichtanlage.

b) Meisterschaftsspiele der beiden letzten Runden müssen am selben Tag und zur selben Beginnzeit angesetzt werden. Spiele der letzten beiden Runden können, wenn sie keinen Einfluss mehr auf Auf- oder Abstieg oder sonstige Qualifikationen haben und beide Vereine ihre Zustimmung erteilen, vom Obmann des Spielausschusses verlegt werden.

c) Den Spieltermin bestimmt der platzwählende Verein durch Eintragung ins Netzwerk „Fußball Österreich Online“ gemäß den von den Verbänden vorgegebenen Fristen. Die Bekanntgabe einer Spielverlegung muss schriftlich bis spätestens 14 Tage vor dem Spiel an den federführenden Verband erfolgen, mittels Eintragung des neuen Spieltermins im Netzwerk, wenn der im Spielplanfestgelegte Spieltermin und/oder Austragungsort vom Heimverein geändert werden soll.

d) Sollte durch ORF-/SKY-/LAOLA-TV-Live-Sonntagsspiele der Bundesligamannschaft eines Amateurvereins eine Verlegung des Spieles der Amateurmannschaft dieses Bundesligavereins erforderlich sein, ist diese Verlegung spätestens 7 Tage vor dem ursprünglichen Spieltermin ohne Zustimmung des Spielpartners der Regionalliga Mitte möglich. Davon ausgenommen sind Spiele der letzten beiden Meisterschaftsrunden.

e) Die reisenden Vereine haben die Anreise zu den angesetzten Meisterschaftsspielen so einzurichten, dass eine rechtzeitige Ankunft am Spielort gewährleistet ist. Der reisende Verein ist für ein verspätetes Eintreffen am Spielort voll und ganz verantwortlich. Die Wartezeit beträgt bei Meisterschaftsspielen der Regionalliga Mitte 50 Minuten. Eine angemessene Vorbereitung innerhalb der 50 Minuten Wartefrist ist dem Verein zu gewähren. Eine Mannschaft, bei welcher zur festgelegten Beginnzeit die Mindestanzahl an Spielern anwesend ist, darf die Wartezeit nicht in Anspruch nehmen.

f) Tritt der anreisende Verein nicht zum ausgelosten Meisterschaftsspiel an, so ist ein von der Paritätischen Kommission vor der Meisterschaft festgelegtes Pönale an den Heimverein zu zahlen (2.500,– Euro).

g) In Oberösterreich gilt ein Spielverbot zu Allerheiligen. Am Karfreitag dürfen Spiele in beidseitigem Einvernehmen ab 18:00 Uhr gespielt werden. In Kärnten gilt ein Spielverbot am Karfreitag. In der Steiermark können zu diesen Terminen Spiele von Mannschaften des StFV gegeneinander stattfinden. In Kärnten können zu Allerheiligen Spiele von Mannschaften des KFV gegeneinander stattfinden. Ebenso können Spiele gegen Vereine des OÖFV stattfinden, sofern diese Vereine die Zustimmung zu diesem Termin erteilen.

h) Bei Spielen am Sonntagvormittag sind den Schiedsrichtern die Übernachtungskosten zu bezahlen.

i) Als Pflichttermin gelten die in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Daten. Vorverlegungen sind in beiderseitigem Einverständnis möglich.

j) Dem anreisenden Verein soll ein Massagetisch zur Verfügung gestellt werden.

k) Beide Mannschaften wärmen auf demselben Spielfeld auf.

l) Bei der Auslosung der Spielpaarungen soll darauf geachtet werden, dass in der letzten Meisterschaftsrunde keine Derbys stattfinden.

m) Zwischen Pflichtspielen in nationalem Bewerben muss ein Abstand von 48 Stunden liegen, wobei die Zeitspanne von Spielbeginn bis Spielbeginn zu berechnen ist.

 

2. Ausfallende Termine

Bei Absage eines Freitagspieles ist der darauffolgende Dienstag Nachtragstermin, im Einvernehmen zwischen den beteiligten Vereinen kann das Nachtragsspiel auch vorverlegt werden. Bei Absage eines Samstag- oder Sonntagspieles ist der darauffolgende Dienstag Nachtragstermin. In den letzten beiden Runden ist das Nachtragsspiel jedenfalls spätestens am darauffolgenden Sonntag auszutragen.

 3. Spielabsagen

§ 15 – Unbenutzbarkeit von Plätzen infolge Elementargewalt (Meisterschaftsregelndes ÖFB)

1. Sollte bei Spielen der Platz infolge Elementargewalt (lang andauernder Regen, Überschwemmung, Schneefall, vereister Boden, usw.) bis zu dem Termin an dem das Spiel stattzufinden hätte, voraussichtlich nicht benutzbar werden, so steht dem veranstaltenden Verein das Recht zu, das Spiel unter Angabe der Gründerechtzeitig abzusagen.

2. In diesem Fall sind rechtzeitig schriftlich (Fax oder E-Mail:) zu verständigen:

a) der Obmann des Spiel- und Klassenausschusses

b) der Gegner

c) der Schiedsrichter

3. Die Paritätische Kommission hat das Recht, die Stichhaltigkeit einer solchen Absage überprüfen zu lassen. Missbrauch einer solchen zieht Geldstrafe und Punkteverlust nach sich. Das Spiel ist dem Gegner mit einer Tordifferenz von 3:0 gutzuschreiben. Spielabsagen am jeweiligen Spieltag können durch den Vorsitzendendes Spiel- und Klassenausschusses, der über die Obleute und deren Stellvertreter der Schiedsrichterkollegien der Landesverbände das Spielfeld durch einen qualifizierten Schiedsrichter oder Beobachter überprüfen lässt, erfolgen, wenn die Gastmannschaft noch nicht auf Anreise ist. Ebenfalls können Spielfelder bei kritischen Situationen bereits am Vortag durch einen qualifizierten Schiedsrichter oder Beobachter kommissioniert und das Spiel abgesagt werden, wenn keine Aussicht auf Besserung besteht. Am Spieltag bleibt grundsätzlich, mit vorher angeführter Ausnahme, gültig, dass nur der nominierte Schiedsrichter das Spiel absagen kann.

 

4. Einsatz junger Spieler

Für die Spielsaisongilt Folgendes: vier Spieler mit Geburtstag

1. Jänner 2002 oder jünger auf dem Spielbericht, wovon einer in der Grundaufstellung aufscheinen muss. Jeder Verstoß gegen diese Regelung zieht eine Strafverifizierung des Spieles nach sich. Verstöße gegen diese Regelung ziehen Sanktionen gemäß § 103 der Rechtspflegeordnung des ÖFB (Punkteverlust und Tordifferenz mit 0:3) und eine Ordnungsstrafe nach sich. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung durch beide Vereine wird das Meisterschaftsspiel mit 0:0 Toren und 0 Punkten strafbeglaubigt.

 

5. Meisterschaftsbeginn

Die Paritätische Kommission beschließt auf Antrag des Spiel- und Klassenausschusses jeweils den Beginn der Herbst- und Frühjahrsmeisterschaft.

Früheste Beginnzeiten (ohne Wartezeit):

Vom 11. bis 31. Jänner 14.00 Uhr

Vom 11. bis 15. Februar 14.30 Uhr

Vom 16. bis 28. Februar 15.00 Uhr

Vom 11. bis 15. März 15.30 Uhr

Vom 16. März bis Ende Normalzeit 16.00 Uhr

Vom Anfang Sommerzeit bis 15. Okt. 16.15 Uhr

Vom 16. Oktober bis 31. Dezember 14.00 Uhr

Für Wochentagsspiele können nach Genehmigung durch den Spiel- und Klassenausschuss auch spätere Beginnzeiten angesetzt werden.

 

6. Schiedsrichterfragen – Onlinespielbericht

Die Besetzung der Spiele erfolgt durch das Schiedsrichterreferat des jeweiligen Landesverbandes. Für die Meisterschaftsspiele der Regionalliga Mitte sind einheitlich ausnahmslos die Netzwerk-Online Spielberichte zu verwenden. Bei Ausfall des Netzwerkes ist der Spielbericht in Papierform auszufüllen.

 

7. Richtlinien der Regionalliga Mitte (RLM) für Sportstätten

a) Allgemeines

Für die Zulassung einer Sportanlage für die dritthöchste Leistungsstufe (derzeit ÖFB-Regionalliga) gelten die Bestimmungen des ÖFB „Mindestanforderungen Infrastruktur für Regionalligen“. Ergänzend dazu gelten für die Regionalliga die in Abs. b) bis i) angeführten Bestimmungen. Sofern keine speziellen Bestimmungen in diesen Richtlinien enthalten sind, gelten die einschlägigen Regelungen und Empfehlungen der FIFA, UEFA und des ÖFB bzw. jene von diesen Verbänden anerkannten Normen.

b) Erste Hilfe

Im Sporthaus müssen ein fix montierter, entsprechend ausgestatteter Verbandskasten, eine Trage, eine Schiene, 2 Alufolien oder 2 Decken vorhanden sein. Eine Sanitätstasche ist kein Ersatz für den Erste-Hilfe-Kasten.

c) Getränkeausschank

Der Gebrauch von und die Konsumation aus Flaschen, Gläsern und Metalldosen ist im freien Sportgelände verboten. Demnach darf der Ausschank von Getränken nur in Papier- oder leichten Plastikbechern erfolgen. Es ist auch nicht gestattet, dass von Zuschauern Flaschen, Dosen oder Gläser auf die Fußballplätze mitgebracht werden. Die Verabreichung von Speisen darf nur auf Papier- oder Kartontassen erfolgen. Weiters ist es untersagt, dass Serviertabletts oder dergleichen an Personen bei der Ausschank ausgegeben oder aus der Kantine auf das freie Sportgelände gebracht oder mitgenommen werden. Bei Nichtbefolgung durch Kantineure und Kellner sind die veranstaltenden Vereine voll und ganz verantwortlich. Jede Übertretung wird allenfalls mit Platzsperre geahndet.

d) Flutlichtanlagen

Es gelten die Bestimmungen des ÖFB bezüglich „Mindestanforderungen Infrastruktur für Regionalligen“.

Bei Spielunterbrechungen durch Ausfall der Flutlichtanlage gelten folgende Grundsätze: Ein Spiel darf frühestens 30 Minuten bzw. muss spätestens 50 Minuten nach Ausfall der Beleuchtung abgebrochen werden. Kann der Schaden innerhalb dieser Zeit behoben werden, wird das Spiel fortgesetzt. Kann der Schaden an der Flutlichtanlage nur teilweise behoben werden, so ist es Sache des Schiedsrichters, zu beurteilen, ob die reduzierten Beleuchtungsverhältnisse eine Fortführung des Spieles zulassen. Über den endgültigen Abbruch eines Spieles wegen Beleuchtungsdefekt entscheidet ausschließlich der nominierte Schiedsrichter. Im Falle eines Abbruches kommt § 30 der Meisterschaftsregelndes ÖFB zur Anwendung.

e) Ordnerdienst

Der Ordnerdienst hat bei den Meisterschaftsspielen der Regionalliga Mitte bei allen Spielen einheitlich aus neun Ordnern und einem Ordnerobmann zu bestehen.

f) Musikeinspielungen

Musikeinspielungen bei Spielunterbrechungen sind erlaubt.

g) Lautsprecherdurchsagen

Über die Lautsprecheranlage dürfen ausschließlich Durchsagen mit neutralem Inhalt gemacht werden. Die Lautsprecheranlage darf nicht verwendet werden für:

- die Verbreitung parteipolitischer Botschaften

- jegliche Form von Diskriminierung, Herabwürdigung, Kritik, etc.

- Durchsage von verbleibender Spielzeit, ausgenommen die durch den Schiedsrichter angezeigt Nachspielzeit

h) Matchuhren

Spiel- bzw. Matchuhren sind nach Ablauf von 45 Minuten bzw. 90 Minuten anzuhalten

i) Technische Zone

Allen Personen, die sich in der Technischen Zone aufhalten, ist das Rauchen untersagt. Betreuer und Auswechselspieler müssen sich in der technischen Zone aufhalten.

 

8. Einnahmen

Die Einnahmen aus sämtlichen Meisterschaftsspielen verbleiben dem platzwählenden Verein. Wurde das Spiel vom Schiedsrichter abgesagt und vom Spiel- und Klassenausschuss die Neuaustragung angeordnet, erhält der angereiste Verein eine Fahrtkostenentschädigung für die Hin- und Rückfahrt von Euro 1,50 pro gefahrenen Straßenkilometer (kürzeste Route). Wird ein Wettspiel ohne Verschuldender beiden Vereine abgebrochen und für dieses Spiel eine Neuaustragung angeordnet, dann bleibt die Platzwahl gewahrt, die Nettoeinnahme ist jedoch zu teilen (Vorgang siehe Durchführungsbestimmungen für den Österreichischen Cup).

 

9. Einsprüche

Grundsätzlich sind Einsprüche jeder Art vor Spielbeginn vom verantwortlichen im Spielbericht nominierten Funktionär dem Schiedsrichter gegenüber einzubringen, der diese im Spielbericht schriftlich festhalten muss. Nachträglich auftretende Einspruchsgründe sind mit schriftlicher Anzeige beim federführenden Verband innerhalb von 7 Tagen ab dem Spieltermin geltend zu machen. Später eingebrachte Einsprüche sind wegen Fristüberschreitung abzuweisen.

 

10. Dressen

Der veranstaltende Verein hat das Recht auf Dressenfarbwahl. Ein Funktionär muss 1 Stunde vor Spielbeginn mit den Dressen in die Schiedsrichter-Kabine kommen.

Gemäß § 22 Abs. 3: ÖFB-Meisterschaftsregeln:

Im Kampfmannschaftsbereich hat der veranstaltende Verein abweichend von Abs. 2 das Recht, die von ihm in Fußball-Online hinterlegten Dressenfarben zu wählen. Er muss in diesem Fall dem Gegner, falls dieser Farben trägt, die zu Verwechslungen Anlass geben können, kostenlos eine Garnitur Dressen zur Verfügung stellen.

Der Gastverein ist verpflichtet in andersfarbigen Dressen (bestehend aus Leibchen-Hosen-Stutzen) anzutreten. Unterlässt es der veranstaltende Verein, dem Gegner seine Dressenfarbe mitzuteilen, muss der Heimverein bei bestehender Notwendigkeit in solchen Dressenfarben antreten, die zu keiner Verwechslung Anlass geben können. Bei der Zurverfügungstellung einer Dressen-Garnitur vom Heimverein an den Gastverein sind 36,– Euro als Reinigungsgebühr an den Heimverein vor Ort zu entrichten.

Jede Mannschaft darf auf der Spielkleidung in einheitlicher und diskreter Formwerben.

Für sämtliche Mannschaften in der Regionalliga Mitte ist die Verwendung von Rückennummern zwingend vorgeschrieben. Die Vereine sind zudem verpflichtet, auf dem Spielbericht die Spieler übereinstimmend mit der richtigen Rückennummer einzutragen.

 

11. Grußpflicht vor Beginn des Spieles

Bei den Spielen aller Mannschaften hat vor Spielbeginn eine Begrüßung (Grußpflicht) zu erfolgen. Dazu stellen sich die Mannschaften, Schiedsrichter- und-assistenten auf dem Spielfeld in einer Linie Richtung Publikum auf und die links vom Schiedsrichter stehende Mannschaft schreitet am Schiedsrichter, den Schiedsrichterassistenten und den Spielern vorbei und reicht jedem die rechte Hand zum Gruß. Nach dem Spiel genügt die Verabschiedung durch die beiden Mannschaftskapitäne.

 

11a) Auswechselspieler – Wechselmöglichkeit

Eine Mannschaft ist mit elf Spielern vollzählig. Im Online-Spielbericht dürfen vor Spielbeginn bis zu sechs Auswechselspieler (einschließlich Ersatztorleute)nominiert werden und sind in die Passkontrolle einzubeziehen. Von diesen dürfen während des Spieles fünf eingesetzt werden, wobei jedem Verein maximal drei Auswechselgelegenheiten zur Verfügung stehen. Bei gleichzeitiger Vornahme einer Auswechslung durch beide Vereine gilt dies als jeweils eine Auswechslungsgelegenheit pro Verein. Neben den drei Auswechslungsgelegenheiten während der Spielzeit in der regulären Spielzeit steht zur Ausschöpfung des Auswechselkontingents jedenfalls die Halbzeitpause zur Verfügung. Ein Rücktausch ist nicht gestattet. Nicht vor dem Spiel schriftlich nominierte Auswechselspieler sind nicht spielberechtigt. Eine nachträgliche Eintragung in den Online-Spielbericht ist unstatthaft. Die Auswechselspieler haben sich während des Spieles auf der Betreuerbank aufzuhalten und dürfen diese zum Zweck der Spielvorbereitung (Aufwärmen) verlassen. Das Aufwärmen - grundsätzlich drei Spieler je Mannschaft - hat entlang der Seitenlinie des Spielfeldes hinter dem Schiedsrichter-Assistenten 1 - auf der Seite der Betreuerbänke - zu erfolgen bzw. legt der Schiedsrichter bei Bedarf aufgrund der örtlichen Gegebenheiten den Aufwärmbereich und die Höchstzahl der gleichzeitig aufwärmenden Spieler je Mannschaft fest. Die Spieler haben auf der Betreuerbank und während des Aufwärmens anders färbige Trikots/Überwurfjacken/ Markierleibchen als die Spielkleidung der beiden Mannschaften zu tragen, um Verwechslungen mit der Spielkleidung zu vermeiden.

 

12. Finanzordnung

Nichterscheinen zur Spielausschusssitzung: Euro 250,–

Eintrittspreise (Mindestpreise):

Stehplätze: Euro 7,–

Sitzplätze: Euro 8,–

Ermäßigte Karten: Euro 5,–

Pflichtkarten: für eine Gastmannschaft 35 Stück,

für zwei Mannschaften 45 Stück.

Den amtierenden Schiedsrichter und Assistenten ist auf Wunsch eine Freikarte auszufolgen. Verbandsfunktionäre mit einer Begleitperson haben bei allen Spielen der Regionalliga Mitte freien Eintritt, und es sind entsprechende Sitzplätze zur Verfügung zu stellen.

Nichtantreten zu einem Meisterschaftsspiel der Kampfmannschaft: Euro 2.500,–

 

13. Verständigungspflicht der Verbände der Regionalliga Mitte

Vereinswechsel von Spielern außerhalb der Übertrittszeit des ÖFB und die Genehmigung von Spielgemeinschaften nach dem 20. Juni des jeweiligen Jahres werden erst dann rechtswirksam, wenn die beiden anderen Landesverbände der Regionalliga Mitte innerhalb einer Woche nach der jeweiligen Entscheidung verständigt worden sind. Gegen diese Entscheidung steht den Landesverbänden das Rechtsmittel an den ÖFB-Rechtsmittelsenat zu.

 

 

 

14. Freiwilliges Ausscheiden

Beschluss der Paritätischen Kommission vom 6. Dezember 1996, 23. Mai 2003, 15. Februar 2008 und 16. Juni 2011:

Wenn ein Verein freiwillig bis zum Beginn der Meisterschaft aus der Regionalliga Mitte ausscheidet, verbleibt der bestplatzierte Absteiger in der Regionalliga Mitte. Sollte dieser absteigen wollen, ebenfalls die weiteren Absteiger nicht in der Regionalliga Mitte verbleiben wollen, erhält diesen freien Platz immer jener Landesverband, der am wenigsten Vereine in der Regionalliga Mitte hat. Sollten zwei anspruchsberechtigte Verbände gleich viele Vereine in der Regionalliga Mitte haben, erhält jener Landesverband den freien Platz, der den besser platzierten Verein in der Endtabelle der abgelaufenen Meisterschaft in der Regionalliga Mitte stellt. Der jeweilige Landesverband kann über die entsprechende Nachnominierung eigenständig entscheiden.

 

15. Besondere Regelungen bzw. Auf- und Abstiegsbestimmungen

a) Die Regionalliga Mitte besteht aus 16 Vereinen der Landesverbände Kärnten, Oberösterreich und Steiermark, wobei die Meisterschaft in Hin- und Rückrunde gespielt wird.

b) Der Aufstieg aus der Regionalliga Mitte in die zweithöchste Spielklasse (derzeit 2. Liga) und der Abstieg aus der zweithöchsten Spielklasse in die Regionalliga Mitte richtet sich nach den ÖFB Auf- und Abstiegsbestimmungen zwischen der zweithöchsten und dritthöchsten Leistungsstufe.

c) Die Meister der höchsten Spielklasse in den Landesverbänden (4. Leistungsstufe) Kärnten, Oberösterreich und Steiermark steigen in die Regionalliga Mitte auf. Bei Verzicht eines Landesmeisters auf den Aufstieg in die Regionalliga Mitte entscheidet der jeweilige Landesverband über die Nominierung eines anderen Vereines aus dessen höchster Spielklasse im Landesverband (4. Leistungsstufe), der in der Abschlusstabelle der aktuellen Saison zumindest den fünften Platz erreicht haben muss.

Die Nominierung des Landesmeisters oder bei Verzicht des Landesmeisters auf den Aufstieg eines anderen Vereines aus der höchsten Spielklasse im Landesverband hat bis spätestens 3 (drei) Tage nach der letzten Runde der höchsten Spielklasse im Landesverband mittels E-Mail an die E-Mail-Adressen der zwei anderen Landesverbände verbindlich zu erfolgen.

d) Der in der Abschlusstabelle der Regionalliga Mitte am letzten Tabellenplatz befindliche Verein steigt in seinen zuständigen Landesverband ab.

e) Die Anzahl der weiteren absteigenden Vereine ergibt sich, wenn nach Durchführung des Aufstiegs aus der unteren (höchste Spielklasse im Landesverband) Leistungsstufe – siehe Absatz c) – sowie Aufstiegs in die und Abstiegs aus der oberen Leistungsstufe (Bundesliga) – siehe Absatz b) die festgesetzte Vereinszahl von 16 erreicht wird.

f) Wenn ein Landesverband keinen Verein gemäß Absatz c) fristgerecht nominiert, so verbleibt der in der Endtabelle auf einem Abstiegsplatz befindliche bestplatzierte Verein der Regionalliga Mitte in derselben, wenn dies erforderlich ist, um die Zahl 16 gemäß Abs. a) zu erhalten.

g) Wenn zwei Landesverbände keinen Verein gemäß Absatz c) fristgerecht nominieren, so verbleiben die in der Endtabelle auf einem Abstiegsplatz befindlichen bis zu zwei bestplatzierten Vereine der Regionalliga Mitte in derselben, wenn dies erforderlich ist, um die Zahl 16 gemäß Abs. a) zu erhalten.

h) Wenn drei Landesverbände keinen Verein gemäß Absatz c) fristgerecht nominieren, so verbleiben die in der Endtabelle auf einem Abstiegsplatz befindlichen bis zu drei bestplatzierten Vereine der Regionalliga Mitte in derselben, wenn dies erforderlich ist, um die Zahl 16 gemäß Abs. a) zu erhalten.

i) Wird die Vereinszahl von 16 nach Durchführung des Aufstiegs und Abstiegs gemäß v.a. Regelungen nicht erreicht, verbleibt der sportliche Absteiger gemäß Abs. d) in der Regionalliga Mitte. Sollte dieser allerdings absteigen wollen, kommt Abs. j) zur Anwendung.

j) Sollte nach Durchführung von Auf- und Abstieg (siehe Punkte 14 und 15Abs. a bis i) die in Abs. a) festgelegte Zahl von 16 Mannschaften nicht erreicht werden und dadurch ein freier Platz für die Teilnahme an der Meisterschaft der Regionalliga Mitte gegeben sein, erhält für diesen freien Platz immer jener Landesverband, der am wenigsten Vereine in der Regionalliga Mitte hat, ein Nominierungsrecht eines Vereines aus dessen höchster Spielklasse im Landesverband für die Teilnahme an der Meisterschaft der Regionalliga Mitte. Verzichtet dieser Landesverband auf dieses Nominierungsrecht, geht das Recht auf jenen Landesverband über der die zweitwenigsten Vereine stellt und in weiterer Folge auf jenen Verband, der die meisten Vereine stellt. Sollten zwei anspruchsberechtigte Verbände gleich viele Vereine in der Regionalliga Mitte haben, erhält jener Landesverband das Nominierungsrecht der den besser platzierten Verein in der Endtabelle der abgelaufenen Meisterschaft in der Regionalliga Mitte stellt.

k) Vereine, die durch Fusion oder anderen Gründen – ausgenommen Aufstieg in die 2. Leistungsstufe – aus der Regionalliga Mitte ausscheiden, sind am Ende der Meisterschaft in der Tabelle an letzte Stelle zu setzen und wird in seinem zuständigen Landesverband gemäß dessen Bestimmungen eingeteilt.

 

16. Wertung, wenn Meisterschaft nicht beendet werden kann

Wenn die Meisterschaft der Regionalliga Mitte nicht regulär beendet werden kann, entscheidet die Paritätische Kommission der Regionalliga Mitte über die Wertung, wobei folgende Grundsätze herangezogen werden:

 

a) Abbruch nach Beendigung der Hinrunde:

Wenn gemäß § 13a Abs. 2) der ÖFB-Meisterschaftsregeln in der Regionalliga Mitte jeder Verein (Mannschaft) zumindest einmal gegen jeden anderen Verein (Mannschaft) gespielt hat, wird die zum Zeitpunkt des Abbruchs vorliegende Tabelle gewertet.

Gemäß § 13a Abs. 4) ÖFB-Meisterschaftsregeln obliegt die Beschlussfassung über Auf- und Abstieg in und aus der Bundesliga dem Präsidium des ÖFB.

Die Anzahl der Absteiger wird, unter Berücksichtigung von Absteigern aus der 2.Liga bzw. Aufsteigern in die 2. Liga bzw. Aufsteigern aus den 4. Leistungsstufen in die Regionalliga Mitte, entsprechend angepasst, um wieder auf die Mannschaftszahl 16 der Regionalliga Mitte für die Saison zu kommen.

b) Abbruch nach Fortsetzung der Rückrunde:

Ab Fortsetzung der Rückrunde wird die bei Abbruch feststehende Tabelle für Auf- und Absteiger herangezogen. Bei unterschiedlicher Anzahl an Spielen wird die Tabelle nach dem Punktequotienten (Anzahl der erreichten Punkte dividiert durch die Anzahl der absolvierten Spiele) erstellt. Bei identem Punktequotienten wird die Tabellenreihung gemäß § 9 ÖFB-Meisterschaftsregeln vorgenommen. Gemäß § 13a Abs. 4) ÖFB-Meisterschaftsregeln obliegt die Beschlussfassung über Auf- und Abstieg in und aus der Bundesliga dem Präsidium des ÖFB. Die Anzahl der Absteiger wird, unter Berücksichtigung von Absteigern aus der 2.Liga bzw. Aufsteigern in die 2. Liga bzw. Aufsteigern aus den 4. Leistungsstufen in die Regionalliga Mitte, entsprechend angepasst, um wieder auf die Mannschaftszahl 16 der Regionalliga Mitte für die Saison zu kommen.

c) In Anwendung von § 13a Abs. 3 der ÖFB-Meisterschaftsregeln wird die vorübergehend aufgestockte Regionalliga Mitte am Ende des nächsten Spieljahres durch Erhöhung der Zahl der Absteiger auf die Anzahl der Teilnehmer der Regionalliga Mitte (16) vor der Aufstockung zurückgeführt.

d) Der Paritätischen Kommission der Regionalliga Mitte obliegt es in Wahrungseiner Aufgaben nicht geregelte Fälle bzw. Sonderfälle durch Beschlussfassung zu regeln.

 

17. Unvorhergesehene Fälle

In allen nicht vorhergesehenen Fällen entscheidet die Paritätische Kommission im Sinne der Meisterschaftsregeln des ÖFB. Für die Meisterschaft der Regionalliga Mitte gelten grundsätzlich die Meisterschaftsregeln des ÖFB, die ÖFB-Rechtspflegeordnung und das ÖFB-Regulativ in der jeweils gültigen Fassung.