Burgenländischer Fußballverband | 2023/24
BFV Frauen Cup
6/6 gespielte Spiele
19 Tore
gesamt
3,17 Tore
pro Spiel
7 Gelbe Karten Gelbe Karten
0 Gelb-Rote Karten Gelb-Rote Karten
1 Rote Karten Rote Karten

Durchführungsbestimmungen

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

FÜR DEN FRAUEN-CUP

DES BURGENLÄNDISCHEN FUSSBALLVERBANDES

gültig ab der Saison 2023/2024

1. Präambel

1.1. Diese Bestimmungen regeln die Durchführung des „Frauen-Cup des Burgenländischen Fußballverbandes“ (kurz BFV-Frauen-Cup).

1.2. Sie werden vom Vorstand des Burgenländischen Fußballverbandes auf Grundlage der Cupregeln des Österreichischen Fußball-Bundes erlassen. Die Meisterschaftsregeln des Österreichischen Fußball-Bundes sämtliche anderen Regelwerke des BFV und ÖFB sind erforderlichenfalls ergänzend anzuwenden. Insbesondere wird auf die ÖFB-Richtlinien für den Frauenfußball verwiesen.

1.3. Die authentische Auslegung dieser Bestimmungen obliegt dem Vorstand des BFV.

2. Leitung, Organisation und Zuständigkeiten

2.1. Die Leitung, Durchführung und Überwachung dieses Bewerbes obliegt dem BFV-Ausschuss für Frauenfußball (in der Folge BFV-Frauenausschuss).

2.2. In sämtlichen Angelegenheiten des Spielbetriebes entscheidet der BFV-Frauenausschuss. Die Zuständigkeiten des Straf- und Kontrollausschusses sowie der anderen nach den BFV-Satzungen und der ÖFB-Rechtspflegeordnung eingesetzten Gremien bleibt hiervon unberührt.

2.3. Der BFV-Frauen-Cup wird über „Fußball-Online“ administriert. Es obliegt dem BFV-Frauenausschuss, die in diesem Zusammenhang auf Grundlage der ÖFB-Meisterschaftsregeln ergänzend zu erlassenden Regelungen zu beschließen.

3. Ehrenpreis

3.1. Der Sieger erhält einen Pokal und eine Siegesprämie von 500,00 Euro. Der Zweitplatzierte erhält eine Finalistenprämie von 250,00 Euro.

3.2. Die Spielerinnen des Cupsiegers erhalten Cupmedaillen mit der Aufschrift „Siegerin“, die Spielerinnen der im Finale unterlegenen Mannschaft Cupmedaillen mit der Aufschrift „Finalistin“ (pro Mannschaft 25 Medaillen). Beide Mannschaften sind verpflichtet, an der Siegerehrung teilzunehmen.

4. Teilnahme

4.1. Im Sinne des § 2 der ÖFB-Cupregeln sind sämtliche aufrecht für den BFV gemeldeten Kampfmannschaften der Burgenländischen Vereine, die an Bewerben bis zur Landesliga teilnehmen, sowie die die 1b und 1c Mannschaften der Burgenländischen Vereine, deren Kampfmannschaften an den Bewerben der ÖFB-Frauen-Bundesliga oder der ÖFB-Frauen 2. Bundesliga teilnehmen, zur Teilnahme berechtigt. Weiters sind Jugendteams, die ihre Meisterschaft im Rahmen des BFVs auf Großfeld austragen, vorbehaltlich Zustimmung, teilnahmeberechtigt. Pro Verein ist nur eine Mannschaft teilnahmeberechtigt.

4.2. Die Anzahl der teilnehmenden Vereine ergibt sich aus den Anmeldungen und der Auslosung.

5. Austragungsart, Auslosung und Platzwahl

5.1. Sämtliche Spiele werden entsprechend den ÖFB-Cupregeln ohne Rückrunde ausgetragen.

5.2. Der Bewerb wird in drei Runden ausgetragen.

5.3. Die Auslosungen für die Spiele des BFV-Frauen-Cup erfolgen durch Mitglieder des BFVFrauenausschusses.

5.4. Die erstgeloste Mannschaft hat immer Heimrecht.

5.5. Das Finale wird voraussichtlich im Rahmen des Herren-Cup Finales ausgetragen.

5.6. Bei einer ungeraden Anzahl an Teilnehmern, gibt es in der ersten Runde ein Freilos, das im

Rahmen der Auslosung zugelost wird.

6. Spielberechtigung und Ersatzspielerinnen

6.1. Hinsichtlich der Spielberechtigung sind die Bestimmungen des ÖFB-Regulativs, die ÖFBMeisterschaftsregeln,

die BFV Richtlinien für die Durchführung der Meisterschaftsbewerbe sowie die

Richtlinien des Österreichischen Frauenfußballs heranzuziehen.

6.2. In den 1b und 1c Mannschaften jener Vereine, deren Kampfmannschaften am Bewerb der ÖFB

Frauen Bundesliga teilnehmen, sind Spielerinnen, die in der laufenden Saison bereits in der

Kampfmannschaft eingesetzt wurden, nicht spielberechtigt

6.3. In den 1b und 1c Mannschaften jener Vereine, deren Kampfmannschaften am Bewerb der ÖFB

Frauen 2. Bundesliga teilnehmen, sind jene 16 Spielerinnen (darunter max. eine Torfrau) mit den

meisten Spielminuten in der ÖFB Frauen 2. Bundesliga bzw. Future League in der Herbstsaison nicht

spielberechtigt. Diese Liste ist dem BFV-Frauenausschuss bis zum festgelegten Termin bekannt zu

geben. Bundesligaspielerinnen sind nicht einsatzberechtigt.

6.4. Ausgeschiedene Spielerinnen einer Mannschaft dürfen bis zur Höchstzahl von fünf ersetzt werden.

Bis zu fünf Ersatzspielerinnen (einschließlich einer allfälligen Ersatztorfrau) können vor Beginn

nominiert werden und sind in die Passkontrolle einzubeziehen. Die Ersatzspielerinnen haben sich

während des Spieles auf der Ersatzspielerbank aufzuhalten. Von diesen dürfen während des Spieles

fünf eingesetzt werden, ein Rücktausch ist nicht gestattet.

7. Dressen

Es darf nur in Dressen mit Rückennummern gespielt werden.

8. Termine und Beginnzeiten

8.1. Die Spieltage werden durch den BFV-Frauenausschuss bestimmt und sind in den

Meisterschaftskalender einzubauen. Der BFV-Frauenausschuss entscheidet endgültig, ob ein Cupspiel

einem Meisterschaftsspiel vorzuziehen ist.

8.2. Sofern sich die beiden Vereine nicht auf einen Spieltermin einigen können, setzt der BFVFrauenausschuss

diesen fest. Diese Entscheidung des Cupkomitees ist endgültig.

8.3. Doppelveranstaltungen sind nur dann gestattet, wenn das Einvernehmen mit dem BFVFrauenausschuss

hergestellt wird und die auferlegten Auflagen und Bedingungen erfüllt werden.

8.4. Die erste Runde ist bis spätestens 10.11.2023 zu spielen, die 2. Runde ist bis spätestens

05.05.2024 auszutragen. Die Vereine vereinbaren selbstständig einen Termin und teilen diesen nach

Absprache dem BFV-Frauenausschuss bis spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Spieltermin mit.

9. Finale

9.1. Das Finale wird voraussichtlich im Rahmen des Cupfinales der Männer ausgetragen.

9.2. Über die Festlegung des Spielortes und der Beginnzeit des Finales entscheidet der BFV-Frauenausschuss in letzter Instanz.

10. Beschaffenheit von Plätzen/Unbespielbarkeit

10.1. Die Austragung von Cupspielen ist nur auf kommissionierten und vom BFV genehmigten Sportanlagen erlaubt. Für den Fall, dass die eigene Sportanlage nicht zur Verfügung steht, muss das Spiel auf einem geeigneten Platz in zumutbarer Nähe des Heimvereines ausgetragen werden.

10.2. Spiele auf Kunstrasen sind nur dann gestattet, wenn dem Heimverein kein Naturrasenspielfeld (z.B. auch bei sehr schlechten Wetterbedingungen) zur Verfügung steht oder im Einvernehmen mit dem Gastverein.

10.3. Cupspiele bei Flutlicht sind gestattet, sofern es sich um eine vom BFV kommissionierte Flutlichtanlage handelt.

10.4. Hinsichtlich Bespielbarkeit des Platzes und Verschiebung von Spielen gelten die Richtlinien zur Durchführung von Meisterschaftsspielen. Die Verschiebung eines Spieles ist nur mit Zustimmung des BFV-Frauenausschusses möglich.

11. Nichtantreten oder Verweigerung der Teilnahme

11.1. Bei Nichtantreten zu einem ausgelosten Cupspiel aus Verschulden eines Vereines wird das Spiel strafverifiziert. Darüber hinaus wird der schuldige Verein vom Strafausschuss mit einer Strafe von EUR 400,00 bis EUR 5.000,00 belegt.

11.2. Die Verweigerung der Teilnahme am Cup-Bewerb ist dem Nichtantreten gleichzusetzen.

12. Verwarnungen und Ausschlüsse

12.1. In der Vorrunde haben Gelbe Karten keine über das Spiel hinausgehende Folgewirkung.

12.2. Eine Spielerin, die in Spielen des BFV-Frauen-Cups durch Vorweisen einer Gelben Karte insgesamt zweimal verwarnt wurde, ist für das der letzten Verwarnung folgende Spiel des BFV-Frauen-Cups automatisch gesperrt.

12.3. Im Falle eines Feldverweises mittels Gelb/Roter Karte ist der Ausschluss ist im Spielbericht einzutragen. Die betroffene Spielerin ist automatisch für das nächste BFV-Frauen-Cup-Spiel gesperrt.

12.4. Verwarnungen und Ausschlüsse mittels Gelb/Roter Karte werden auf den nächsten BFV-Frauen-Cup in der folgenden Saison nicht übertragen.

13. Schiedsrichter

Die Schiedsrichtergebühren und die Schiedsrichterbesetzung richten sich nach der BFV-Schiedsrichter-Gebühren- und Besetzungsordnung.

14. Fahrt-, Veranstaltungskosten und Abrechnung

14.1. Der Gastverein hat seine Fahrt- und Aufenthaltskosten selbst zu tragen.

14.2. Der veranstaltende Verein erhält die Einnahmen aus dem Spiel und trägt sämtliche Kosten der Veranstaltung. Er hat auch ein allfälliges Defizit zu tragen.

15. Sonstiges

15.1. In allen nicht ausdrücklich geregelten und unvorhergesehenen Fällen sowie im Fall von Widersprüchen entscheidet der BFV-Frauenausschuss.

15.2. Sämtliche in diesen Bestimmungen verwendeten Personenbezeichnungen sind auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden.

16. Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten mit 01.08.2023 in Kraft.