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pro Spiel




Durchführungsbestimmungen
REGIONALLIGA OST
Geschäftsstelle für das Spieljahr 2018/19:
NÖ Fußball-Verband (NÖFV)
Bimbo Binder-Promenade 1
3101 St. Pölten
NÖFV Ansprechpartner:
Herbert Wesely Tel.: 02742/206-24 Email: wesely@noefv.at
Jürgen Sommer Tel.: 02742/206-23 Email: sommer@noefv.at
Meisterschaft 2018/19
Richtlinien der Regionalliga Ost Seite 2 - 9
Durchführungsbestimmungen zur
Meisterschaft der Regionalliga Ost Seite 10 - 26
Geschäftsordnung des Schiedsrichter-
Besetzungsreferates der RLO Seite 27 - 31
Durchführungsbestimmungen des
Play-Off-Bewerbes – zwischen
Amateurmannschaften Seite 32 - 35
REGIONALLIGA OST
Geschäftsstelle der Regionalliga Ost für 2018/19
NÖ Fußball-Verband (WFV)
3101 St. Pölten, Bimbo Binder-Promenade 1
Tel.: 02742/ 206/ DW 23 oder 24
Email: office@noefv.at
gültig ab 1.7.2018
RICHTLINIEN DER REGIONALLIGA OST
§ 1 Vorbestimmungen
a) Sie werden von der Paritätischen Kommission erlassen und ergänzen die einschlä- gigen Regulative und die besonderen Bestimmungen der FIFA, UEFA und des ÖFB, insbesondere die ÖFB-Richtlinien für die Regionalliga.
b) Voraussetzung zur Teilnahme am Spielbetrieb der Regionalliga Ost ist die Abwick- lung aller Meisterschaftsspiele über den Online Spielbericht von “Fußball-Online”.
§ 2 Geschäftsführung
Die administrative und organisatorische Geschäftsführung der Regionalliga Ost wäh- rend des Spieljahres regeln die 3 Landesverbände (Burgenland, Niederösterreich und Wien) im jährlichen Wechsel für je einen vollen Meisterschaftsbewerb.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Der Bewerb führt den Namen “Meisterschaft der Regionalliga Ost” und ist für die hiezu qualifizierten Vereine des BFV, des NÖFV und des WFV verbindlich.
(2) Die Vereine der Regionalliga Ost gehören mit allen Rechten und Pflichten dem zuständigen Landesverband an, dem sie auch in allen Belangen unterstehen. Ausgenommen sind nur jene, in diesen Richtlinien ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten des gemeinsamen Bewerbes. Die Vereine der Regionalliga Ost haben sich hinsichtlich Stellung einer zweiten Mannschaft an die Vorstandsbe- schlüsse ihrer jeweiligen Landesverbände zu halten. Ebenso sind die einzelnen Landesverbände zuständig für alle Belange im Zusammenhang mit Freund- schaftsspielen ihrer Regionalligavereine.
(3) Die drei genannten Landesverbände delegieren zur einheitlichen Regelung des Spielbetriebes Verbandsfunktionäre in die, in den §§ 3, 4 und 7 bezeichneten Verwaltungsstellen, in welchen sie im Auftrag ihrer Verbände fungieren.
(4) Es werden nachfolgend jene Verwaltungsstellen angegeben, die alljährlich neu zu bilden sind:
a) die Paritätische Kommission
b) der Regionalausschuss
c) der Spiel- und Klassenausschuss und
d) das Schiedsrichter-Besetzungsreferat.
(5) Der Jugend-, Spielplatz- und Kontrollausschuss eines jeden Landesverbandes ist auch für die Regionalligavereine seines Bereiches zuständig; ebenso der Schiedsrichterausschuss, jedoch mit Ausnahme des Besetzungsreferates und der Finanzausschuss mit Ausnahme der im § 4 Abs. 1 erwähnten Belange.
§ 4 Paritätische Kommission
(1) Die Befugnisse der Vorstände der Landesverbände gehen in Angelegenheiten des gemeinsamen Bewerbes, für die eigene Unterausschüsse gebildet wurden, auf eine “Paritätische Kommission” der Regionalliga Ost über.
Diese fungiert als 2. Instanz bei Protestfällen gegen die Beschlüsse der in den §§ 4-7 genannten Ausschüsse sowie bei Gnadenansuchen.
(2). Der Paritätischen Kommission unterstehen:
Der Regionalausschuss, der Spiel- und Klassenausschuss und das Schiedsrich- ter-Besetzungsreferat.
(3) Die Paritätische Kommission besteht aus 6 Mitgliedern. Jeder der drei Landes- verbände delegiert je 2 Vorstandsmitglieder als Funktionäre in die Paritätischen Kommission.
(4) Die Mitglieder der Paritätischen Kommission wählen aus ihrer Mitte einen Vor- sitzenden aus dem geschäftsführenden Landesverband und 2 Stellvertreter, wo- bei jeder dieser Funktionäre aus einem anderen Landesverband sein soll. Die Paritätische Kommission ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig.
(5) Insbesondere obliegt der Paritätischen Kommission die Festlegung der Pflichtspieltage und Beginnzeiten sowie des Terminkalenders.
(6) Gegen Entscheidungen der Paritätischen Kommission steht dem Beschwerten das Rechtsmittel der Berufung an den Rechtsmittelsenat des ÖFB zu (§ 91 Abs. 1 ÖFB-Rechtspflegeordnung). Gegen Entscheidungen der Paritätischen Kommission, durch welche angefochtene Beschlüsse bestätigt wurden, ist ein
ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen, wobei die Bestimmungen des § 91 Abs. 2 der ÖFB-Rechtspflegeordnung jedoch unberührt bleiben.
§ 5 Regionalausschuss
(1) Die Obliegenheiten eines Strafausschusses, die Beglaubigung der Meister- schaftsspiele sowie Entscheidungen bei finanziellen Belangen (Streitfällen) zwi- schen den Vereinen der Regionalliga Ost übernimmt für den gemeinsamen Be- werb ein “Regionalausschuss”, der berechtigt ist, Entscheidungen erster Instanz zu fällen.
Ebenso obliegt dem Regionalausschuss, Verstöße gegen das Pyrotechnikgesetz zu ahnden, wenn diesbezügliche Vorfälle von den Schiedsrichtern gemeldet werden.
(2) Der BFV, der NÖFV und WFV delegieren je 2 mit den Aufgaben vertraute Vertreter bzw. Mitglieder auf Grund ihrer besonderen Kompetenz und Erfahrung als Funktionäre in den Regionalausschuss.
(3) Der Regionalausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden aus dem ge- schäftsführenden Landesverband und 2 Stellvertreter, wobei alle 3 Landesver- bände zu berücksichtigen sind. Bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern ist die Beschlussfähigkeit gegeben. Ebenfalls ist bei Bedarf ein Protokollführer aus seiner Mitte zu bestimmen.
(4) Die Vorschriften der Satzungen des BFV, des NÖFV und des WFV, soweit sie Angelegenheiten nach Absatz 1 betreffen, gelten sinngemäß auch für den Regi- onalausschuss. Ergänzend wird hiezu bestimmt:
a) Das Recht, den Sitzungen des Regionalausschusses beizuwohnen, wird auf die Mitglieder der Paritätischen Kommission beschränkt.
b) Platzsperren, die vom Regionalausschuss verhängt werden, gelten für die in Bewerben der Landesverbände tätigen Mannschaften nicht. Ebenso gelten die von einem Landesverband wegen Vergehens einer bei ihm tätigen Mannschaft verhängten Platzsperre für die in der Regionalliga Ost spielenden Mannschaften des gesperrten Vereines nicht.
c) Gesperrte Spieler eines Vereines sind für alle Mannschaften gesperrt, gleich- gültig, ob die Sperre durch den Regionalausschuss oder durch den zuständigen Ausschuss des Landesverbandes verhängt wurde.
Erhält ein Spieler Pflichtspielsperre, so ist er solange für alle anderen Mann- schaften auch gesperrt bis die Sperre bei der Mannschaft getilgt ist, bei der er ausgeschlossen wurde, wobei Freitag bis Montag bzw. Dienstag bis Donnerstag als Spieltermine gelten.
Als Pflichtspiele gelten Meisterschaftsspiele, ÖFB-Cupspiele und landesver- bandsinterne Qualifikationsspiele für den ÖFB-Cup (laut Beschluss der Paritäti- schen Kommission vom 28.11.02).
d) Schiedsrichtern und Schiedsrichterassistenten, die zu einer Einvernahme vom Regionalausschuss geladen werden, sind als Entschädigung die halbe Spielge- bühr (€ 57,50-- bzw. € 30--) und die Fahrtkosten (€ 0,36 pro km) zu erstatten. Beantragt die Vorladung ein Verein, hat dieser für die Kosten aufzukommen; im Falle der Vorladung durch den Regionalausschuss erfolgt die Bedeckung der Kosten aus den Mitteln der Regionalliga Ost.
e) Gegen Entscheidungen des Regionalausschusses steht den Betroffenen das Protestrecht an die Paritätische Kommission zu.
f) Für Ausschlüsse, Anzeigen und Fehlverhalten bei Freundschaftsspielen bzw. Hallenfußballturnieren, bei denen ein Verein der RLO involviert ist, ist der Strafausschuss jenes Landesverbandes zuständig, dem der Verein angehört.
§ 6 Spielausschuss
(1) Zur Leitung der Meisterschaftsklasse ist ein Spielausschuss zu bilden, welcher der Paritätischen Kommission untersteht. Der Spielausschuss setzt sich aus je einem Vertreter jedes zur Regionalliga Ost gehörenden Vereines und einem von der konstituierenden Spielausschusssitzung zu wählenden Vorsitzenden zu- sammen, wobei der Vorsitzende keinem Verein angehören muss, aber dem ge- schäftsführenden Landesverband angehören soll.
(2) Diese Vertreter müssen zur Abgabe von verbindlichen Erklärungen berechtigt sein, die durch den Verein nicht einseitig widerrufen werden können.
Aus der Mitte der Vereinsvertreter sind zwei Stellvertreter zu wählen.
(3) Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter hat die Sitzungen nach den üblichen Geschäftsordnungsprinzipien zu leiten. Der federführende Verband hat die Ver- handlungsschrift zu führen und sie an die beteiligten Verbände und Vereine weiter zu leiten.
(4) Die Nichtbeschickung der Spielausschusssitzung wird durch eine Geldstrafe geahndet.
(5) Dem Spielausschuss obliegen insbesondere:
a) die Regelung der sich aus dem Spielbetrieb ergebenden gegenseitigen Ver- pflichtungen der Vereine,
b) die Beschlussfassung über die Austragungsart einer Reservemeisterschaft,
c) die Festsetzung der Eintrittspreise,
d) die Wahl eines Klassenausschusses,
e) die Festlegung der Schiedsrichter-Gebühren und
f) die Durchführung der Beschlüsse der Paritätischen Kommission.
§ 7 Klassenausschuss
(1) Der Klassenausschuss ist ein integrierender Bestandteil des Spielausschusses. Der Vorsitzende des Spielausschusses ist gleichzeitig Vorsitzender des Klassenausschusses.
(2) Der Klassenausschuss dient zur Wahrung der sportlichen und finanziellen Be- lange der Vereine der Regionalliga Ost. Er ist berechtigt, alle Angelegenheiten zu erledigen, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz der Paritätischen Kom- mission, des Regionalausschusses oder des Spielausschusses fallen.
(3) Der Klassenausschuss besteht aus 6 Mitgliedern, welche in einer Sitzung des Spielausschusses gewählt werden. Es sind je 2 Vertreter aus Vereinen des BFV, des NÖFV und des WFV zu betrauen.
(4) Dem Klassenausschuss obliegt die Entscheidung in Streitigkeiten finanzieller, sportlicher und verwaltungstechnischer Natur aus der gemeinsamen Meister- schaft zwischen den Vereinen.
Insbesondere obliegt ihm auch:
- die Ansetzung von Nachtrags- und Wiederholungsspielen,
- die Genehmigung zur Verlegung von Einzelspielen,
- die Festlegung eines eventuellen Spielpauschales für anreisende Vereine,
- die Aufteilung der Unkosten bei mehrmaligem Anreisen infolge Nichtbespiel- barkeit des Platzes,
- die Festlegung der Anzahl von Pflichtkarten,
- die Bestätigung der vom Schiedsrichterreferat vorgeschlagenen Schiedsrichter- listen bzw. begründete Anträge auf Streichung von der Schiedsrichterliste für die Spielleitung von Regionalligaspielen vor Beginn der Meisterschaft.
(5) Bei Anwesenheit von vier Mitgliedern ist die Beschlussfähigkeit gegeben.
(6) Gegen Entscheidungen des Klassenausschusses steht den Betroffenen der Protestweg an die Paritätische Kommission offen.
§ 8 Schiedsrichter-Besetzungsreferat
(1) Die Landesverbände delegieren aus ihrem Schiedsrichterausschuss je einen Funktionär und nominieren je einen Ersatzmann, der bei Verhinderung des delegierten Funktionärs an dessen Stelle tritt. Dieses Referat hat die Besetzung der Meisterschaftsspiele der Regionalligavereine mit Schiedsrichtern- und -assistenten vorzunehmen.
(2) Das Besetzungsreferat kann hiezu nur jene Schiedsrichter heranziehen, die auf Grund der genehmigten Schiedsrichterlisten zur Leitung von Bundes- oder
Regionalligaspielen berechtigt sind. Der übliche Schiedsrichteraustausch wird hievon nicht berührt.
(3) Das Besetzungsreferat hat vor Beginn der Meisterschaft eine Liste mit den Na- men der zur Leitung von Regionalligaspielen qualifizierten Schiedsrichter dem Klassenausschuss vorzulegen, der begründete Ablehnungen vornehmen kann. Die genehmigte Schiedsrichterliste wird in den offiziellen Nachrichten (Rundschreiben) vor Beginn der Meisterschaft verlautbart.
§ 9 Finanzielle Bestimmungen
(1) Der Verbandsbeitrag richtet sich nach den Vorschriften der Landesverbände und ist direkt an diese abzuführen.
(2) Das Nenngeld pro Spieljahr beträgt € 365,-- pro Verein und ist jeweils an den geschäftsführenden Verband zu entrichten.
(3) Die Protestgebühren betragen für einen Protest gegen Entscheidungen der Aus- schüsse € 145,-- die Rechtsmittelgebühr gegen Entscheidungen der Paritätischen Kommission € 250,--
(4) Die Gnadengebühr bzw. Gebühr für eine Wiederaufnahme des Verfahrens be- trägt € 145,--.
(5) Protestgebühren, Gnadengebühren und Gebühren für Wiederaufnahme des Ver- fahrens sind an den zuständigen Landesverband zu entrichten und verfallen auf jeden Fall zu Gunsten dieses Landesverbandes.
Vom Regionalausschuss verhängte Geldstrafen sind ebenfalls an den Landes- verband zu entrichten, dem der bestrafte Verein angehört.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
(1) Zur Abwicklung der Meisterschaftsbewerbe der Regionalliga Ost erlässt die Paritätische Kommission Durchführungsbestimmungen unter Bedachtnahme auf die Satzungen und besonderen Bestimmungen des ÖFB.
(2) Die sekretariatsmäßige Behandlung des Schriftverkehrs, der “offiziellen Nachrichten” (Rundschreiben der Regionalliga Ost) und deren Zustellung an die Vereine und Ausschüsse regeln die 3 Landesverbände in jährlichem Wechsel für je einen vollen Meisterschaftsbewerb.
Die Vereine haben regelmäßig den Postempfang zu kontrollieren, alle Mitteilungen und Informationen, die per- Email durch die Geschäftsstelle übermittelt oder in den Rundschreiben der Regionalliga Ost verlautbart werden, zu lesen und beachten, damit erforderlichenfalls durch die Vereine, insbesondere bei Unklarheiten, reagiert werden kann.
(3) Ein Mitarbeiter bzw. Angestellter des geschäftsführenden Verbandes ist ver- pflichtet, an den Sitzungen der Paritätischen Kommission und des Spiel- und Klassenausschusses teilzunehmen und hat als Protokollführer zu fungieren.
(4) Bei den Spielen der Regionalliga Ost haben die Vereine allen Mitgliedern der Paritätischen Kommission und der Ausschüsse freien Eintritt zu gewähren.
(5) Die Entscheidungen über Auslegungsfragen in Zweifelsfällen und über erforder- liche Ergänzungsbestimmungen trifft die Paritätische Kommission.
(6) Die in allen Ausschüssen bzw. Kommissionen der Regionalliga Ost tätigen Funktionäre sind jeweils zu Beginn des Meisterschaftsjahres von den Landesverbänden Burgenland, Niederösterreich und Wien neu zu nominieren.
(7) Der Meister der Regionalliga Ost erhält das Meisterschaftsdiplom und die Meisterschaftsnadeln oder -medaillen seines Verbandes. Für deren Kosten hat der eigene Landesverband aufzukommen.
(8) Vereinssperren durch einen Landesverband haben nur dann Gültigkeit, wenn der Landesverband den Regionalausschuss und die Paritätische Kommission von der Sperre sofort informiert und von dieser bestätigt wird.
§11 Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeit dieser Bestimmungen beginnt ab der Saison 2018 /19.
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR
MEISTERSCHAFT DER REGIONALLIGA OST
1. Pflichttermine
a) Als Pflichttermine gelten der Samstag-Nachmittag und Sonntag-Nachmittag. Für Wettspiele, von WFV-Vereine untereinander gilt auch der Sonntagvormit- tag (10.30 Uhr) als Pflichttermin. Ebenso gilt der Freitag-Abend als Pflichtter- min (zwischen 19 und 20 Uhr, sofern keine andere Beginnzeit durch den Spiel- und Klassenausschuss festgelegt wurde), wenn eine behördlich kommissionierte Flutlichtanlage vorhanden ist (mindestens 150 Lux). Vereine, die keine Platz- wahl haben, sind über Aufforderung ihres Gegners verpflichtet, am Samstag- nachmittag und am Sonntagnachmittag das Vorspiel einer Doppelveranstaltung zu bestreiten.
Zwischen zwei Pflichtterminen ist 1 spielfreier Tag vorgesehen.
Bei einem Freitag-Länderspieltermin (A-Team) gilt auch der davorliegende Donnerstag als Pflichttermin/ Beginnzeiten wie Freitag-Abend.
b) Spiele bei Flutlicht: Meisterschaftsspiele bei Flutlicht sind unter der Vorausset- zung gestattet, dass die Beleuchtungsanlage hierzu vom Landesverband geneh- migt und behördlich kommissioniert ist. Die Anlage hat zumindest eine durch- schnittliche Beleuchtungsstärke von mindestens 150 Lux aufzuweisen.
c) Ausfall des Flutlichtes:
- Ein Spiel darf frühestens 30 Minuten nach Ausfall der Beleuchtung ab-
gebrochen werden.
- Kann der Schaden an der Flutlichtanlage nur teilweise behoben werden,
obliegt es dem Schiedsrichter, zu beurteilen, ob die reduzierten
Beleuchtungs- verhältnisse eine Fortführung des Spieles zulassen.
- Über den endgültigen Abbruch eines Spieles wegen eines Beleuchtungs-
defektes entscheidet ausschließlich der nominierte Schiedsrichter.
d) Flutlichtzuschaltung während eines Meisterschaftsspieles:
Ob es während eines Meisterschaftsspieles notwendig ist, das Flutlicht einzu- schalten bzw. wenn ein begonnenes Meisterschaftsspiel wegen plötzlich eintre- tender Dunkelheit in seiner Fortführung gefährdet ist, dann hat der nominierte Schiedsrichter zu entscheiden, ob die Einschaltung des Flutlichtes notwendig ist bzw. ob durch eine von ihm angeordnete Einschaltung einer nicht kommissio- nierten Anlage die Beleuchtungsverhältnisse eine reguläre Fortführung des Spieles zulassen. Ein diesbezüglicher Vermerk im Online-Spielbericht ist durch den Schiedsrichter unter „Meldungen“ zu machen.
e) Den Spieltermin bestimmt in der Spielausschusssitzung der platzwählende Verein.
Die Bekanntgabe einer Spielverlegung muss schriftlich 14 Tage vor dem Spiel erfolgen, wenn der im Spielplan festgesetzte Spieltermin und (oder) Austragungsort vom Heimverein geändert werden will.
Eine kurzfristige Spielverlegung bzw. Änderung des Austragungsortes kann nur im Einvernehmen und mit Zustimmung des Gastvereines erfolgen. Für kurzfristige Spielverlegungen ist eine Bearbeitungsgebühr von € 50,-- an den federführenden Verband der Regionalliga Ost zu entrichten.
f) Die reisenden Vereine haben die Anreise zu den angesetzten Meisterschaftsspie- len so einzurichten, dass eine rechtzeitige Ankunft am Spielort gewährleistet ist. Der reisende Verein ist für ein verspätetes Eintreffen am Spielort voll und ganz verantwortlich.
g) Dem Klassenausschuss obliegt das Recht, in Ausnahmefällen Entscheidungs- spiele an Wochentagen anzusetzen, um den regulären Ablauf der Meisterschaft zu gewährleisten.
h) Tritt der anreisende Verein nicht zum ausgelosten Meisterschaftsspiel an, so ist ein vom Spielausschuss festgelegtes Pönale (siehe Abgaben, Gebühren und Entschädigungen) an den Heimverein zu bezahlen.
2. Ausfallende Spieltermine
a) Fällt ein ausgeloster Termin wegen Schlechtwetters oder anderer Gründe zur
Gänze aus, so wird die betreffende Runde neu angesetzt.
b) Bei ausfallenden Einzelspielen, die am Freitag oder Samstag angesetzt sind, gilt der darauf folgende Sonntag sofort als Pflichtersatztermin. Bei ausfallenden Einzelspielen am Sonntag gilt der darauf folgende Dienstag als Pflichtersatz-termin , wenn ein behördlich kommissionierte Flutlichtanlage vorhanden ist. Andernfalls entscheidet der Klassenausschuss – sofern möglich im Einvernehmen mit den betreffenden Vereinen – über die Festlegung der neuen Termine.
c) Restspielzeit: Spielabbrüche nach höherer Gewalt
Wird ein Meisterschaftsspiel aufgrund höherer Gewalt oder aus anderwertigen Gründen ohne Verschulden eines der beiden Vereine nicht beglaubigt, so entscheidet über die Notwendigkeit einer Neuansetzung der Restspielzeit und Mitnahme des Spielstandes zum Zeitpunkt des Spielabbruches der Regionalausschuss. Hierbei ist zu überprüfen, ob in der restlichen Spielzeit eine entscheidende Änderung hätte herbeigeführt werden können. Erfolgt keine Be- glaubigung eines solchen Spieles, so ist es zur Austragung der restlichen Spiel- zeit neu anzusetzen, wobei das Abbruchspiel mit dem Spiel der Restspielzeit als ein Pflichtspiel gelten. Alle ausgesprochenen Disziplinarstrafen des ersten (abgebrochenen) Spieles werden im neuen (restlichen) Spiel übernommen. Sofern eine Mannschaft aufgrund von Disziplinarkarten zum Zeitpunkt des Ab- bruches dezimiert war, muss mit derselben (dezimierten) Spielerzahl das Spiel fortgesetzt werden. Teilnahmeberechtigt an diesem Spiel (restliche Spielzeit) sind alle an diesem Tage meisterschafts- und einsatzberechtigten Spieler. In al- len unvorhergesehenen und nicht angeführten Fällen entscheiden die vorgesehe- nen Instanzen der Regionalliga Ost.
Disziplinarkartenauswirkungen bei Restspielzeit (gültig für Pflichtspielsperren und Zeitstrafen):
* Ausschluss erfolgt vor dem abgebrochenen (ersten) Spiel:
Das abgebrochene Spiel wird für die Verbüßung der Pflichtspielsperre angerechnet, der Spieler ist aber für das neue Spiel (Restspielzeit) gesperrt!
* Ausschluss erfolgt in dem Spiel, welches abgebrochen wird:
Sperre wird bei den nächsten Pflichtspielen verbüßt, der Spieler ist bei der Restspiel- zeit suspendiert, seine Mannschaft muss das Spiel dezimiert fortsetzen.
*Ausschluss erfolgt in einem Spiel zwischen abgebrochenem Spiel und Austragung der Restspielzeit:
Eine Sperre kann nur durch beglaubigte, zur Gänze ausgetragene Spiele verbüßt wer- den; der Spieler ist bei Austragung der Restspielzeit spielberechtigt.
* Verwarnungssperre für das abgebrochene Spiel:
Der Spieler ist für das erste (abgebrochene) Spiel und für die Restspielzeit gesperrt.
* Spieler erhält in einem abgebrochenem Spiel eine gelbe Karte:
Die Registrierung und Wertung erfolgt erst nach Absolvierung der Restspielzeit (weil durch eine evtl. rote Karte die vorangegangene gelbe Karte aufgehoben wäre).
* Verwarnung zwischen abgebrochenem Spiel und Austragung der Rest- spielzeit:
Verwarnungssperren gelten für das nächste, zur Gänze auszutragende Pflichtspiel, der Spieler kann somit in der Restspielzeit eingesetzt werden.
* Schiedsrichtergebühren:
Der Schiedsrichter (auch Assistenten) erhält beim abgebrochenen Spiel die volle Schiedsrichtergebühr; bei der Austragung der Restspielzeit die Hälfte davon. Dazu kommen die Fahrtkosten in voller Höhe.
Spielertausch: Die Bestimmungen für den Spielertausch gelten für das gesamte Spiel (d.h. Spielertausch aus abgebrochenem Spiel und Spielertausch aus Restspielzeit wer- den addiert = 3 Spieler gesamt).
Fahrtkosten und Eintrittspreise:
a) Bei Austragung der Restspielzeit erhält der anreisende Verein € 1,20 pro km auf der kürzesten Strecke.
b) Der platzwählende Verein hat das Recht, bei der Austragung der Restspielzeit ein Eintrittsgeld bis zur Höhe von 50 % der vorgeschriebenen Eintrittsgebühren zu verlangen.
Detailfragen:
* Kann ein bereits getauschter Spieler (vom abgebrochenen Spiel) bei der Spielfortsetzung (Restspielzeit) wieder zum Einsatz gebracht werden? NEIN!
* Wer hat Anstoß?
Platzwahl und Anstoß werden durch Losentscheid neuerlich festgelegt.
* Ist für die Restspielzeit ein neuer Spielbericht auszufüllen?
JA – Der für die Restspielzeit nominierte Schiedsrichter (in der Regel der selbe wie beim abgebrochenen Spiel) erhält vom abgebrochenen Spiel ein Kopie des Online-Spielberichtes zur Vorinformation. Er hat gemeinsam mit den beiden Vereinen die Restspielzeit auf dem neu angelegten Online-Spielbericht abzuwickeln.
Im neuen Spielbericht sind die Aufstellungen neu einzugeben.
Das Gesamtergebnis ist im zweiten Spielbericht einzutragen, die Torschützen und Karten nur vom zweiten Spiel (vom System werden die Daten aus dem ersten Spiel automatisch mitgezählt)
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen (Spielertausch etc.) ist der Verein verant- wortlich.
d) In allen Zweifels- und Streitfällen entscheidet der Klassenausschuss.
3. Spielabsagen und Kommisionierung
Über eine Spielabsage wegen schlechter Bodenverhältnisse entscheidet grundsätzlich
der nominierte Schiedsrichter oder einer der absageberechtigten Schiedsrichterfunktionäre.
Um über die Benutzbarkeit der Spielplätze rechtzeitig entscheiden und den anreisenden Spielpartner rechtzeitig verständigen zu können, hat der nominierte Schiedsrichter oder der absageberechtigter Schiedsrichterfunktionär bei Schlechtwetter auf Anforderung des Heimvereines den Platz rechtzeitig zu kommissi- onieren. Die Kommisionierung kann bei extremer schlechter Witterung bereits einen Tag vor dem Spiel erfolgen und das Spiel abgesagt werden, wenn keine Aussicht auf Besserung besteht.
Die Absage ist vom Schiedsrichter oder vom absageberechtigten Schiedsrichter-funktionär im Online-Spielbericht einzugeben und zu bestätigen.
Die absageberechtigeten Schiedsrichterfunktionäre werden rechtzeitig vor Beginn der Meisterschaft in den offiziellen Nachrichten (Rundschreiben) verlautbart.
Wenn dem platzwählenden Verein ein Entscheidungsrecht über die Benützung des Spielfeldes nicht zusteht und der Verband auf Grund vertraglicher Regelungen be- stimmten Personen dieses Entscheidungsrecht einräumen musste, hat der Schiedsrich- ter oder der absageberechtigte Schiedsrichterfunktionär den Tatbestand, den Namen und die Funktion des Entscheidungsberechtigten in den Spielbericht einzutragen. Dies nur für den Fall, wenn dieser Entscheidungsberechtigte die Austragung des Wettspieles verbietet, obwohl der Schiedsrichter oder der Schiedsrichterfunktionär den Platz für benutzbar erklärte.
Dasselbe gilt auch, wenn bei Nichterscheinen des nominierten Schiedsrichters der Er- satzschiedsrichter über die Benützung zu entscheiden hat.
Bei Elementargewalt ( lang andauernder Regen, Überschwemmungen, Schneefall, vereister Boden usw.) hat der veranstaltende Verein das Recht, das Wettspiel abzusagen; in diesem Fall sind die Bestimmungen des § 15 der Meisterschaftsregeln des ÖFB anzuwenden.
Am Spieltag bleibt grundsätzlich gültig, das nur der nominierte Schiedrichter oder der absageberechtigte Schiedsrichterfunktionär das Spiel absagen kann.
Verständigungspflichten
Der anreisende Verein ist verpflichtet, seinem Gegner spätestens zwei Tage vor dem Wettspiel den Zeitpunkt der Abfahrt zum Wettspiel bekannt zu geben.
Ebenso ist der platzwählende Verein verpflichtet, nach der Absage des Wettspiels durch den Schiedsrichter oder absageberechtigten Schiedsrichterfunktionär sofort seinen Gegner zu verständigen.
Gegen Vereine, die dieser Verständigungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, wird ein Verfahren gemäß § 116 der ÖFB-Rechtspflegeordnung eingeleitet.
4. Platzwahl
Die im Auslosungsplan erstgenannten Vereine haben im Herbst Platzwahl, die Durch- führung der Rückspiele im Frühjahr erfolgt in der Reihenfolge der Herbstauslosung mit vertauschter Platzwahl.
Spiel und Rückspiel dürfen nicht im selben Ort ausgetragen werden, wenn nur einer der beteiligten Vereine in diesem Ort seinen Sitz hat.
Ausnahmen kann die Paritätische Kommission genehmigen. Platzwahltausch (Heim- spiel statt im Herbst im Frühjahr – auch umgekehrt) ist an die Zustimmung des Spiel- und Klassenausschusses gebunden.
Die Austragung von Meisterschafts- oder sonstigen Pflichtspielen auf Plätzen von Vereinen anderer Verbände ist an die Genehmigung des Spiel- und Klassenausschus- ses gebunden.
Ein Verein, der in der Regionalliga Ost mitspielt und im Rahmen seiner Sportanlage nur ein Kunstrasenspielfeld besitzt, darf auf diesen auch seine Meisterschaftsspiele austragen.
Besitzt ein Verein einen Natur- und einen Kunstrasenplatz ist grundsätzlich die Aus- tragung auf dem Naturrasenplatz vorgesehen, es kann jedoch bei Schlechtwetter und Einigung mit dem Gegner ein Kunstrasenplatz als Ausweichmöglichkeit herangezo- gen werden.
5. Verlegung von Pflichtspielen im Totoprogramm
Sollten Spiele für das Totoprogramm Berücksichtigung finden, sind Vor- und Rück- verlegungen von Meisterschaftsspielen nicht gestattet.
6. Meisterschaftsbeginn
Die Paritätische Kommission beschließt jeweils den Beginn der Herbst- und Früh- jahrsmeisterschaft.
7. Beginnzeiten (Wartezeit 20 Minuten)
In der Regionallieger Ost gibt es grundsätzlich eine Wartezeit von 20 Minuten. Ausgenommen sind bewerbsentscheidende Meisterschaftsspiele der letzten Runde.
Bei diesen Spielen gibt es keine Wartezeit.
Vom 1.1. bis 31.1. ……………………………............................... 14.00 Uhr
Vom 1.2. bis 15.2. ………………………….…………………….. 14.30 Uhr
Vom 16.2. bis 28. (29.)2. ………………………………….……… 15.00 Uhr
Vom 1.3. bis 15.3. ……………………….………………………... 15.30 Uhr
Vom 16.3. bis Ende Normalzeit ….………………………………. 16.00 Uhr
Von Anfang Sommerzeit bis
Beginn der Herbstmeisterschaft …………………………………. 16.30 Uhr
Von Beginn der Herbstmeisterschaft bis 28.8. …………………... 17.30 Uhr
Vom 29.8. bis 03.10. ……………………………………………… 16.30 Uhr
Vom 4.10. bis 17.10. ………………………..…............................ 16.00 Uhr
Vom 18.10. bis Ende Sommerzeit …………….….……………… 15.30 Uhr
Von Ende Sommerzeit bis 31.10. ………………………………… 14.30 Uhr
Vom 1.11. bis 31.12. …………………………...………………… 14.00 Uhr
Für Wochentagsspiele können nach Genehmigung durch den Klassenausschuss auch spätere Beginnzeiten angesetzt werden.
8. Schiedsrichterfragen
a) Besetzung
Die Besetzung aller Spiele erfolgt durch das Schiedsrichter-Besetzungsreferat nach seiner Geschäftsordnung. Auf Antrag des Klassenausschusses können auch Schiedsrichter der übrigen Verbände zur Leitung von Spielen herangezogen werden.
b) Entschädigungen für Schiedsrichter und -assistenten
Die Entschädigungen für Schiedsrichter und -assistenten sind unter “Abgaben und Entschädigungen” angeführt.
c) Einziehung der Spielerpässe
Sofern das Meisterschaftsspiel Online abgewickelt wird, werden, wenn ein Spieler ausgeschlossen bzw. ein Spieler wegen eines Vergehens außerhalb der Spielzeit angezeigt wird, keine Spielerpässe eingezogen.Es erfolgt eine Anzeige.
d) Missbräuchliche Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen
Die Schiedsrichter haben die missbräuchliche Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zur Anzeige zu bringen.
e) Ausfall eines Schiedsrichters/Assistenten während des Spieles
Fällt ein Schiedrichter während des Spieles verletzungsbedingt aus, ist folgende Vorgangsweise vorgesehen:
Assistent 1 übernimmt die Spielleitung. Ist wissentlich ein geprüfter Schiedsrichter anwesend, wird diesem der Vorrang gewährt, als Assistent einzuspringen. Ansonsten ist mittels Lautsprecherdurchsage zu eruieren, ob ein geprüfter Schiedsrichter anwesend ist. Lässt sich hier kein Schiedsrichter finden, stellt der Heimverein einen geeigneten Assistenten, der lediglich Outeinwürfe anzuzeigen hat.
9. Eintrittspreise
Die Mindest- bzw. Höchstpreise sind unter “Abgaben, Gebühren und Entschädigungen” angeführt.
Doppelspielpreise dürfen nur bei Veranstaltungen von nur der Regionalliga angehö- renden Vereinen eingehoben werden. Bei Doppelspielen, an denen Vereine der Bun- desliga beteiligt sind, gelten deren Eintrittspreise.
In allen etwa auftretenden Zweifelsfällen ist stets die Stellungnahme des Klassenaus- schusses herbeizuführen.
10. Kältebestimmungen
In der Regionalliga Ost obliegt die Entscheidungsgewalt, ob bei Temperaturen unter
- 6° C gespielt wird oder nicht, einzig und allein dem nominierten Schiedsrichter. Die- ser hat bei seiner Entscheidung in erster Linie auf die Gesundheit der Spieler Rück- sicht zu nehmen.
11. Platzordnung
a) Bis zu 7 Betreuer (Funktionäre, Trainer, Masseur oder Arzt - diese müssen nicht gekennzeichnet sein, jedoch müssen diese verpflichtend vor Spielbeginn im Online-Spielbericht eingetragen werden) und 5 Ersatzspieler in Spielkleidung können sich ausschließlich auf der hierfür vorgesehenen Betreuerbank (fest verankerte Sitzgelegenheiten) aufhalten. Trainer und Sektionsleiter, die standardmässig namentlich am Online-Spielbericht aufscheinen sind bei Aufenthalt in der technischen Zone oder auf der Ersatzbank neuerlich am Online-Spielbericht unter “Offizielle auf der Ersatzbank” außer den anderen Offiziellen einzutragen.
Innerhalb der technischen Zone (Coching-Zone) sowie auf der Betreuerbank herrscht während des Spieles ein absolutes Rauchverbot. Zuwiderhandlungen werden vom Schiedsrichter gemeldet.
b) Bis zu vier (4) Ersatzspieler können in der Regel hinter dem Assistenten I oder hinter der eigenen Toroutlinie (Schnittpunkt Torraumlinie bis zur Eckfahne) aufwärmen. Der Aufwärmbereich während des Spieles ist vor dem Spiel durch den Schiedsrichter festzulegen, dieser darf sich jedoch nicht vor dem Fansektor der gegnerischen Mannschaft befinden.
c) “Technische Zone”
Diese technische Zone ist auf beiden Seiten um je 1 m breiter als die Ersatzbank und erstreckt sich bis auf 1 m an die Seitenlinie und ist zu markieren.
Ein Verweilen auf der Laufbahn ist ausnahmslos verboten. Zuwiderhandlung wird vom Regionalausschuss geahndet (§ 128 ÖFB-Rechtspflegeordnung). Teamoffizielle haben sich entsprechend dem jeweiligen aktuellen IFAB-Regelwerk, Punkt “Technische Zone, zu verhalten.
d) Getränkeausschank: Bei allen Spielen ist der Getränkeausschank in Flaschen, Gläsern und Metall- Dosen im freien Sportgelände untersagt. Für diese Zwecke dürfen nur Papierbecher oder leichte Plastikbecher verwendet werden.
Bei Nichtbefolgung dieser Anordnung durch Kantineure und Kellner sind die Platzvereine voll und ganz verantwortlich. Jede Übertretung wird allenfalls mit Strafe geahndet.
e) Für einen gesicherten Abgang der Spieler und Schiedsrichter vom Spielfeld zu den Kabinen haben die Vereine entsprechende Maßnahmen zu treffen.
f) Erste Hilfe: Während des Wettspieles muss eine zweckentsprechende Erste-Hilfe-Tasche und eine Krankentrage vorhanden sein. Die Schiedsrichter sind angewiesen, das Vorhandensein zu überprüfen und Mängel an den Verband zu melden.
g) Verhalten verletzter Spieler:
Der am Spielfeld verletzte Spieler muss – sofern der Schiedsrichter dies anord- net – das Spielfeld zur weiteren Verarztung verlassen und darf erst auf Anwei- sung des Schiedsrichters dieses wieder betreten und am Spiel teilnehmen.
Ausnahmen: Verletzter Tormann oder verletzter Tormann und verletzter Feld- spieler – diese dürfen am Spielfeld verarztet werden.
Wird ein Spieler durch ein physisches Vergehen verletzt, für das der Gegenspieler verwarnt oder des Feldes verwiesen wurde, muss der gefoulte Spieler das Spielfeld nicht verlassen und kann am Spielfeld gelabt werden, sofern die Untersuchung/Behandlung schnell beendet wird.
12. Einnahmen
Die Nettoeinnahmen aus sämtlichen Meisterschaftsspielen verbleiben dem platzwäh- lenden Verein.
Wurde ein Spiel vom Schiedsrichter abgesagt, erhält der Gastverein für die neuerliche Anreise € 1,20 pro gefahrenen Straßenkilometer (kürzeste Strecke hin u. zurück) vom Heimverein ausbezahlt. Dies gilt auch für eine bereits begonnene, teilweise Anreise.
Wird ein Wettspiel ohne Verschulden beider Vereine abgebrochen und für dieses Spiel eine Restspielzeit angeordnet, dann bleibt die Platzwahl gewahrt, die Nettoeinnahme ist jedoch zu teilen (Vorgang siehe Durchführungsbestimmungen für den ÖFB- Cup).
13. Bewerbsentscheidende Meisterschaftsspiele
Meisterschaftsspiele der letzten Runde müssen am selben Tag, zur selben Beginnzeit und auf jener Sportanlage, auf der der Heimverein seine Spiele üblicherweise durchführt angesetzt werden.
Spiele der letzten Runde können, wenn sie keinen Einfluss mehr auf Auf- und Abstieg oder sonstige Qualifikation haben und beide Vereine die Zustimmung erteilen, verlegt werden.
14. Reise-, Verpflegungs- und Aufenthaltskosten
Diese Kosten gehen zu Lasten der reisenden Mannschaft, es sei denn, dass gemäß Punkt 12 der Durchführungsbestimmungen eine zweite Anreise notwendig ist.
15. Eintrittspreise, Pflichtkarten (Freikarten) und Dauerausweise
Die diesbezüglichen Bestimmungen werden vom Spiel- und Klassenausschuss beschlossen (siehe Abgaben, Gebühren und Entschädigungen).
16. Organisation und Verfahren bei Spielausschlüssen und Anzeigen
Nach Erhalt der Roten Karte (Ausschluss eines Spielers) oder einer Anzeige findet grundsätzlich immer ein Verfahren vor dem Regionalausschuss (=Strafausschuss) statt.
Es wird in der Regel eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die jeweils am darauffolgenden Mittwoch um 16:00 Uhr stattfindet.
Ein Spieler, der eine Rote Karte oder eine Anzeige erhält, hat ohne weitere Vorladung zur nächsten Sitzung des Regionalausschusses erscheinen.
Sofern ein Spieler nicht durch eine Rote Karte oder der Beschuldigte bereits vor Ort mündlich durch den Schiedsrichter über eine Anzeige informiert wurde, ist der Beschuldigte von der Aufnahme des Verfahrens zu informieren.
Sitzungsort des Regionalausschusses für das Spieljahr 2018/19 ist die
NÖFV - SPORTSCHULE LINDABRUNN
2551 Enzesfeld-Lindabrunn, Talleiteng. 15
Bei Fehlverhalten, Vergehen und besonderen Vorkommnissen, die direkte Auswirkungen auf das Spiel bzw. Spielfeld haben (z.B.auf das Spielfeld geworfene Gegenstände oder Rauchbomben, Verzögerungen des Spielbeginns etc.) sowie auch bei Vergehen, diversen Vorfällen oder Vorkommnissen auserhalb des Spielfeldes,die sich hinter der Absperrung oder auf derTribüne (zB. die missbräuchliche Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, Raufereien, tätliche Angriffe auf Zuseher, Offizielle und sonstige Ausschreitungen, wie Werfen von Gegenständen usw.), ereignen und aufgrund von Berichten in den Medien der federführenden Geschäftsstelle zur Kenntnis gelangen, die aber der Schiedsrichter bzw. die Schiedsrichterassistenten oder der Schiedsrichterbeobachter nicht wahrgenommen haben, überprüft die Geschäftsstelle den Sachverhalt und übermittelt diesen dem Regionalausschuss zur eventuellen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von amtswegen, wobei nachträgliche Berichte des Schiedsrichters, der Schiedsrichter-assistenten oder des Schiedsrichterbeobachters sowie Ton- und Bildaufzeichnungen als Beweismittel zur Urteilsfindung zugelassen sind.
Für alle in diesem Zusammenhang erwachsenen Reise- und Aufenhaltskosten haben die betreffenden Vereine selbst auzukommen.
17. Straffolgen nach Verwarnungen
a) Ein Spieler, der in einem Meisterschaftsspiel durch Vorweisen der gelben Karte insgesamt fünfmal verwarnt wurde, ist für das der letzten Verwarnung folgende Meisterschaftsspiel der Regionalligamannschaft automatisch gesperrt.
b) Erhält der Spieler in einem Spieljahr nach einer verwirkten automatischen Sper- re weitere vier Verwarnungen, so ist er für das der letzten Verwarnung folgende Pflichtspiel in der Regionalligamannschaft automatisch gesperrt.
c) Verwarnungen und Sperren nach Gelb/Roter Karte innerhalb eines Spieljahres werden auf das folgende Spieljahr nicht übertragen.
d) Im Falle eines Feldverweises oder einer Gelb/Roten Karte wird eine im gleichen Spiel ausgesprochene Verwarnung nicht gezählt. Die gelbe Karte ist im OSB einzutragen, wird jedoch nicht gewertet. Im Falle eines Feldverweises mittels Gelb/Roter Karte erfolgt kein Passeinzug, lediglich ein Vermerk im Spielbe- richt. Die Sperre ist für das nächste auszutragende Meisterschaftsspiel der Regi- onalligamannschaft wirksam.
e) Die automatische Sperre ist grundsätzlich unanfechtbar, es sei denn, dass der Schiedsrichter den falschen Spieler ausgeschlossen hat.
f) Pflichtspiele sind Meisterschaftsspiele.
g) Die ausgesprochenen Verwarnungen sind über Fußball-ONLINE abrufbar.
h) Die Vereine sind für die Einhaltung der automatischen Sperren verantwortlich. Verletzungen der Punkte a) und b) ziehen eine Strafverifizierung nach sich.
18. Dressen und Rückennummern
Der Heimverein bzw. veranstaltende Verein hat das Recht in seinen Vereinsfarben anzutreten. Diese sind vom Heimverein im Fußball- Online System einzutragen und auch auf der Homepage des Vereines ersichtlich zu machen. Der Gegner wird auf diese Weise von der Dressenfarbe des Heimvereines in Kenntnis gesetzt und hat sich außerdem vor dem Spiel beim Heimverein telefonisch rückzuversichern. Der Gastverein hat in andersfarbigen Dressen anzutreten. Erscheint der Gastverein trotz der Bekanntgabe der Dressenfarbe durch den Heimverein im Fußball- Onlinesystem mit einer gleichen oder ähnlichen Spielkleidung bzw. Trikotfarbe, muss sich die Heimmanschaft entsprechend anpassen und die Spielkleidung entsprechend ändern, oder dem Gastverein eine Dressengarnitur bzw. Ersatzspielkleidung zur Verfügung stellen, die zur keiner Verwechslung Anlass geben kann. Bei Zurverfügungstellung einer Ersatzgarnitur durch den Heimverein sind in einem solchen Fall vom Gastverein Reinigungskosten in der Höhe von 300 Euro an Ort und Stelle zu begleichen. Es wird daher empfohlen, dass der Heimverein immer eine Ersatzspielkleidung bereit hält.
Für sämtliche Mannschaften in der Regionalliga Ost ist die Verwendung von Rückennummern zwingend vorgeschrieben. Die Vereine sind zudem verpflichtetet, auf dem Spielbericht die Spieler übereinstimmend mit der richtigen Rückennummer einzutragen.
19. Ausrüstung der Spieler (FIFA-Zirkular 807)
Werbung darf nur auf den Trikots der Spieler angebracht werden. Auf den Shorts, Strümpfen und der Fußbekleidung ist das Anbringen von Werbung verboten (wird laut Beschluss der Paritätischen Kommission in der Regionalliga Ost nicht sanktioniert).
Spieler dürfen keine Unterleibchen mit Slogans oder Werbeaufschriften tragen. Ein Spieler, der sein Trikot auszieht und auf dessen Unterleibchen Slogans oder Werbe- aufschriften angebracht sind, wird vom Organisator des betreffenden Wettbewerbes mit einer Strafe belegt.
Laut Beschluss des Bundesvorstandes des ÖFB vom 21.5.2002 wird diese Bestim- mung im Amateursportinsbesondere bei Werbung für politische Parteien, Aufschrif- ten, Werbung und Slogans, die im Gegensatz zu Bewerbsrichtlinien stehen, zur An- wendung gebracht. Das Ausziehen des Leibchens wird mit gelber Karte bestraft. Sollte jedoch das Unterleibchen Werbung für politische Parteien oder rassistische Parolen aufweisen, so ist dies vom Schiedsrichter in einem zusätzlichen Bericht zu melden.
Eine blutige Spielerdress kann durch eine andere mit anderer Rückennummer ersetzt werden, wobei ein entsprechender Vermerk im Fußball-Online-System durch den Schiedsrichter zu erfolgen hat.
20. Spielerpässe
Spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn sind dem Schiedsrichter alle Spielerpässe der nominierten Spieler einschließlich der Ersatzspieler von den Vereinen unaufgefordert und in der Reihenfolge der Aufstellung im Online-Spielbericht sortiert auszuhändigen.
21. Grußpflicht vor Beginn des Spieles
Vor Spielbeginn hat eine Begrüßung (Grußpflicht) zu erfolgen. Dazu stellen sich die Mannschaften, Schiedsrichter und –assistenten auf dem Spielfeld in einer Linie in Richtung Publikum auf und die links vom Schiedsrichter stehende Mannschaft schreitet am Schiedsrichter, den Schiriassistenten und den Spielern der anderen Mannschaft vorbei und reicht jedem die rechte Hand zum Gruß. Nach dem Spiel genügt die Verabschiedung durch die beiden Mannschaftskapitäne.
22. Trainerqualifikation
Für die Regionalliga Ost (3. Leistungsstufe) ist gemäß § 28 Abs. 1 der ÖFB- Meisterschaftsregeln ein Trainer mit UEFA-A-Lizenz zu beschäftigen. Gemäß Abs. 8 haben die Regionalliga-Vereine ihre Trainer rechtzeitig vor Beginn der Meisterschaft ihrem Verband namhaft zu machen.
Bei Nichterfüllung ist gemäß § 121 Rechtspflegeordnung des ÖFB eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- bis € 1.000,-- pro Monat vorgesehen. Die Paritätische Kommis- sion hat beschlossen, diesen Strafrahmen wie folgt zu handhaben:
1. Jahr € 350,--, 2. Jahr € 580,-- und 3. Jahr bzw. Folgejahre € 750,-- wobei die Strafen 10 x pro Spieljahr verhängt werden können.
Bei einem Vergehen hinsichtlich der Trainerqualifikation leitet der Strafausschuss des betreffenden Landesverbandes ein Ermittlungsverfahren (nicht der Regionalausschuss) ein.
23. Resultatsgemäße Beglaubigung
Alle Meisterschaftsspiele müssen beglaubigt werden. Die Beglaubigung der Meisterschaftsspiele erfolgt automatisch, sofern nicht innerhalb von drei Kalendertagen nach dem Spiel eine schriftliche Anzeige mit Begründung von einem der teilnehmenden Vereine auf Entscheidung über die Beglaubigung in der federführenden Geschäftsstelle beim Regionalausschuss der Regionalliga Ost einlangt. Dieser entscheidet über eine Wertung.
24. Bestimmungen zu „Fußball-Online“
Die Abwicklung des Spielbetriebes der Regionalliga Ost erfolgt ausschließlich im Netzwerk „Fußball-Online“.
Der veranstaltende Verein hat dafür Sorge zu tragen, dass ein funktionierendes Endge- rät (Notebook) mit Internetzugang für die Abwicklung des Online Spielberichtes (OSB) an einem dem Schiedsrichterteam zumutbaren Bereiches (im Idealfall in der Schiedsrichterkabine) zur Verfügung steht.
Die administrative Bearbeitung des Spieles durch den Heim- und Gastverein im OSB muss spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn abgeschlossen sein (die Letztentscheidung kurzfristiger Änderungen obliegt dem Schiedsrichter vor Ort).
Die Felder „Sektionsleiter“ und „Trainer“ im Fußball-Online-Bericht auf der Aufstel- lungsseite sind Pflichtfelder. Ab sofort müssen auch die Betreuer verpflichtend vor Spielbeginn im Online-Spielbericht eingetragen werden.
Die Spielerpässe/-cards aller nominierten Spieler sind dem Schiedsrichter spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn von den Vereinen unaufgefordert und in der Reihenfolge der Aufstellung im OSB nach sortiert auszuhändigen. Der Schiedsrichter hat in Folge darauf den Spielstatus spätestens 45 Minuten vor Spielbeginn auf „vorbereitet“ zu stellen.
Im OSB können Einsprüche nur bis zum Status „in Bearbeitung“ eingegeben werden.
Unmittelbar nach Spielende muss in der Schiedsrichterkabine (oder geeigneten Räumlichkeiten) der OSB abgeschlossen und von den verantwortlichen Funktionären sowie dem Schiedsrichter nach Kontrolle der Eintragungen durch Eingabe ihrer Pass- wörter bestätigt werden. Durch die Eingabe der Passwörter wird die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Etwaige Gespräche mit dem Schiedsrichterbeobachter sind danach zu führen. Die Schiedsrichterbeobachter dürfen nicht den Abschluss des Spielberichtes verzögern.
Allfällige Ausschlussberichte, Anzeigen und Meldungen sind vom Schiedsrichter ge- nerell entweder direkt vor Ort oder spätestens innerhalb von 48 Stunden, bei Sonn- tagsspielen innerhalb von 24 Stunden im Nachhinein in das „Fußball-Online-System“ einzutragen und online der federführenden Geschäftsstelle zu übermitteln. Der Onli- nebericht ist vollständig auszufüllen bzw. so klar und detailliert abzufassen, dass sich der Regionalausschuss ein genaues Urteil über den Fall bilden kann.
Sollte das Netzwerk Fußball-Online nicht zur Verfügung stehen bzw. bei Ausfall der Internetverbindung oder EDV-Problemen vor Spielbeginn ist ein Spielbericht nach Kontaktierung der Hotline in Papierform zu erstellen. Es ist dazu das Formular „ÖFB- Spielbericht“ zu verwenden. Für diesen Fall hat verpflichtend an jedem Spielort das ÖFB-Formular „Spielbericht“ aufzuliegen. Dieses ÖFB-Formular ist im Internet ab- rufbar.
Änderungen des Spielberichtes: Unrichtige, nicht korrekte oder vergessene Eintragun- gen im Spielbericht (Disziplinarmaßnahmen wie gelbe, gelbrote oder rote Karten, Spielertausch oder Torschützen) kann der Schiedsrichter nach Verständigung und im Einvernehmen mit den Verantwortlichen der beteiligten Mannschaften über die Hotline oder die federführende Geschäftsstelle korrigieren lassen, ohne dass der Fall vor dem Regionalausschuss und dem Disziplinarausschuss des Schiedsrichterkollegiums behandelt werden muss. Voraussetzung ist aber, dass sich der Hotline-Mitarbeiter bzw. die federführende Geschäftsstelle vergewissern kann, dass es sich beim Anrufer um den Schiedsrichter handelt und nicht um eine andere Person. Andernfalls wird die Angelegenheit von der federführenden Geschäftsstelle dem Regionalausschuss bzw. dem Disziplinarausschuss des Schiedsrichterkollegiums zur Behandlung zugewiesen.
25. Auf- und Abstiegsbestimmungen
Abstieg aus der Regionalliga Ost
Hinsichtlich des Abstieges aus der Regionalliga Ost in die höchste Leistungsstufe des zuständigen Landesverbandes gilt:
a) Aus der Regionalliga Ost haben in der Regel die drei letztplatzierten Vereine in den betreffenden Landesverband nach dessen Bestimmungen abzusteigen.
b) Bei einem Abstieg der I. Kampfmannschaft aus der Ersten Liga in die Regio- nalliga Ost steigt die Amateurmannschaft dieses Vereines von der Regional- liga in den betreffenden Landesverband nach dessen Bestimmungen ab.
c) Die Zahl der absteigenden Vereine erhöht oder vermindert sich, wenn nach Durchführung des Auf- und Abstieges aus der unteren (höchste Leistungsstufe der Landesverbände) und oberen Leistungsstufe (Erste Liga) oder durch Teil-nahmeverzicht die festgelegte Vereinszahl (16 Vereine) über- oder unterschritten wird.
Teilnahmeverzicht bzw. Verzicht der Landesmeister
Bei Verzicht eines Landesmeisters auf den Aufstieg in die Regionalliga Ost entscheidet der Vorstand des jeweiligen Landesverbandes über die Nominierung eines anderen Vereines der Landesliga.
Ein Verzicht auf die Teilnahme im RLO-Bewerb für die kommende Saison, muss bis spätestens an dem der Ende der Relegation folgenden Spieltag dem bewerbsführenden Verband gemeldet werden. Eine spätere Bekanntgabe verringert die Gruppenstärke.
Ausscheiden aus der Regionalliga Ost
Ein Verein, der freiwillig durch Fusion oder anderen Gründen aus der Regional- liga Ost ausscheidet, ist am Ende der Meisterschaft in der Tabelle an letzte Stelle zu setzen. Er wird in seinem zuständigen Landesverband gemäß dessen Bestimmungen eingeteilt. Der bestplatzierte Absteiger verbleibt in der Regionalliga Ost.
26. Sicherheitsvorkehrungen sowie Sicherheitsmaßnahmen
Allgemeines
Die Sicherheitsvorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen stellen verbindliche Weisungen für die Meisterschaft der Regionalliga Ost an die Adresse der veran- staltenden und teilnehmenden Vereine dar.
Spielplatzordnung(Hausordnung)
a) Jeder platzbesitzende Verein hat eine Spielplatzordnung zu erstellen.
b) Die Spielplatzordnung ist im Eingangsbereich und bei der Kassa deutlich sichtbar und gut lesbar anzubringen.
c) Mit dem Erwerb der Eintrittskarte bzw. mit dem Betreten der Sportanlage unterwirft sich jeder Besucher dieser Spielplatzordnung.
Spielfeldabgrenzungen
Das Spielfeld eines Vereines der Regionalliga Ost hat mit einer geschlossenen, stabilen Barriere umgeben zu sein, die hinter dem Strafraum von den Tor- bzw. Toroutlinien längs- und stirnseitig 2 m sein soll. Die Sicherheitszone hat als hin- dernisfreier Raum längs- und stirnseitig mindesten 2 m betragen (Empfehlung des ÖISS – Österreichisches Institut für Schul- und Sportstättenbau - auf der Ba- sis ÖNORM B 2605 „Sportplatz-Planungsrichtlinien“ und „Ausführungshinwei- se“).
Ist die Spielfeldabgrenzung hinter dem Strafraum nicht mindestens 2 m entfernt oder ist überhaupt keine vorhanden, so hat der veranstaltende Verein dafür Sorge zu tragen, dass sich hinter und rechts und links vom Tor bis zur Höhe des Strafraumes an den Toroutlinien niemand aufhält. Der Schiedsrichter hat die Einhaltung dieser Vorschrift zu überwachen und erforderlichenfalls vom Ordnerdienst durchsetzen zu erlassen. Bei Verstoß ist der Verein vom Schiedsrichter zur Anzeige zu bringen.
Gesicherter Abgang
Für einen gesicherten Abgang der Spieler und des Schiedsrichterteams vom Spielfeld zu den Kabinen ist vor allem durch geeignete bauliche Maßnahmen und durch den Ordnerdienst zu sorgen.
Ordnerdienst – Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung
Der veranstaltende Verein hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl auf dem Spielfeld als auch im Zuschauerraum Sorge zu tragen. Zur Aus- führung dieser Verpflichtung ist ein entsprechender geeigneter und eingeschulter Ordnerdienst zu bestellen. Die Mindestanzahl der Ordner hat 6 zu betragen; der Schiedsrichter kann in besonderen Fällen eine Erhöhung des Ordnerdienstes ver- langen. Die Namen der anwesenden Ordner sind vor dem Meisterschaftsspiel in den Online Spielbericht (OSB) einzutragen, ebenso sind der Ordnerobmann(Pflichtfeld) und sein Stellvertreter anzuführen.
Der Ordnerdienst ist mit deutlich erkennbaren, weithin sichtbaren, einheitlichen Markierungsleibchen oder Markierungsjacken auszustatten. Dieser Ordnerdienst muss zeitgerecht vor Spielbeginn am Sportplatz vollzählig anwesend sein. Sie haben dem Schiedsrichterteam ohne Aufforderung entsprechenden Schutz beim Abgang vom Spielfeld und bis zu deren Kraftfahrzeug bzw. bis zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel zu gewähren.
Umkleideräume für Spieler und das Schiedsrichterteam
Die Vereine sind verpflichtet für Spieler und das Schiedsrichterteam geeignete und saubere Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Diese sollen ge- mäß den Empfehlungen des ÖFB/ÖISS(Österreichisches Institut für Schul- und Sportstättenbau) gestaltet werden.
Lautsprecherdurchsagen und Musikeinspielungen
Über die Lautsprecheranlage dürfen ausschließlich Durchsagen mit neutralem Inhalt bzw. sachliche Informationen (Werbung, Mannschaftsaufstellungen, usw.) verbreitet werden. Musikeinspielungen bei Spielunterbrechungen sind erlaubt.
Matchuhren
Spiel– und Matchuhren sind nach Ablauf von 45 Minuten bzw. 90 Minuten
anzuhalten.
27. Unvorhergesehene Fälle
In allen diesen Durchführungsbestimmungen nicht vorgesehenen Fällen und im Falle höherer Gewalt entscheidet die Paritätische Kommission im Sinne der Satzungen und besonderen Bestimmungen des ÖFB sowie aufgrund der üblichen Gepflogenheiten des Spielbetriebs.
Für die Meisterschaft der Regionalliga Ost gelten grundsätzlich die Meisterschaftsregeln des ÖFB, die ÖFB-Rechtspflegeordnung und das ÖFB- Regulativ in der jeweiligen Fassung.
28. Beschluss und Inkrafttreten
Diese Fassung der Durchführungsbestimmungen wurde von der Paritätischen Kom- mission beschlossen und tritt mit 1.7.2018 in Kraft.
GESCHÄFTSORDNUNG DES SCHIEDSRICHTER- BESETZUNGSREFERATES DER REGIONALLIGA OST
1. Die Besetzung der Pflichtspiele der Regionalliga Ost wird vom Schiedsrichter- Besetzungsreferat durchgeführt, wobei der jeweilige Vorsitzende für die perso- nelle Nominierung der Schiedsrichter verantwortlich zeichnet. Der geschäfts- führende Verband stellt jeweils den Vorsitzenden des Schiedsrichterbesetzungs- referates.
2. Ein Mitglied des Schiedsrichter-Besetzungsreferates unterstützt den Vorsitzen- den bei den organisatorischen Arbeiten als Schriftführer.
3. Zur Leitung von Wettspielen dürfen nur jene Schiedsrichter, außer den auf der Ligaliste verzeichneten, herangezogen werden, die vom Klassenausschuss vor Beginn einer Halbsaison akzeptiert wurden.
4. Nach- bzw. Umbesetzungen der Wettspiele können nur vom Vorsitzenden des Schiedsrichter-Besetzungsreferates durchgeführt werden.
5. Nominierte Schiedsrichter, die aus zwingenden Gründen (Krankheit, berufliche Verhinderung usw.) ihrer Besetzung nicht nachkommen können, müssen die Geschäftsstelle hievon verständigen; diese hat unverzüglich den Vorsitzenden des Schiedsrichter-Besetzungsreferates zwecks Umbesetzung des Wettspieles zu informieren.
6. Das nominierte Schiedsrichter-Team hat 1 Stunde vor Spielbeginn auf der Sportanlage anwesend zu sein. Das Schiedsrichterteam hat rechtzeitig so anzu- reisen, dass selbst bei außergewöhnlichen Umständen (Pannen, Staus usw.) ein rechtzeitiges Eintreffen sichergestellt ist.
7. Schiedsrichterbeobachter: Grundsätzlich ist vorgesehen, dass bei allen Meister- schaftsspielen der Regionalliga Ost ein sogenannter „Schiedsrichterbeobachter“ eingesetzt wird, welcher die Leistung des Schiedsrichterteams überprüft und darüber einen schriftlichen Bericht erstattet. Der Beobachtungsbericht ist jenem Landesverband zu übermitteln, dem der amtierende Schiedsrichter angehört.
Im Falle von Spielerausschlüssen oder Anzeigen aufgrund von Fehlverhalten von Vereinen bzw. Offiziellen ist der Beobachtungsbericht automatisch vom zuständigen Beobachtungsreferenten der federführenden Geschäftsstelle zwecks Vorlage und Einsicht durch den Regionalausschuss zu übermitteln. Der Beobachtungsbericht ist als Beweismittel zur Entscheidungsfindung zugelassen und wird zur Wahrheitsfindung herangezogen.
Richtlinien für Spielabsagen und für die Kommissionierung der Sportplätze
der Regionalliga Ost durch die nominierten Schiedsrichter
oder absageberechtigten Schiedsrichterfunktionäre
Spielabsagen und Kommissionierung
Über Spielabsagen und Kommissionnierung wegen schlechter Bodenverhältnisse entscheidet, falls der platzwahlhabende Verein gleichzeitig über den Sportplatz verfügungsberechtigt ist, grundsätzlich der nominierte Schiedsrichter oder der absageberechtigte Schiedsrichterfunktionär. Um über die Benutzbarkeit der Spielplätze rechtzeitig entscheiden und allenfalls den anreisenden Spielpartner rechtzeitig verständigen zu können, hat bei Schlechtwetter der nominierte Schiedsrichter oder der absageberechtigte Schiedsrichterfunktionär auf Anforderung des Heimvereines den Spielplatz rechtzeitig zu kommissionieren. Die Kommissionierung kann bei extrem schlechter Witterung bereits einen Tag vor dem Spiel erfolgen und das Spiel abgesagt werden, wenn keine Aussicht auf Besserung besteht.
Eine erfolgte Spielabsage muss vom nominierten Schiedsrichter oder absage-berechtigten Schiedsrichterfunktionär im Online-System eingegeben und bestätigt werden.
Spielabsage durch Vereine
Bei Elementargewalt (andauernder Regen, Überschwemmungen, Schneefall, vereis- ter Boden usw.) hat der veranstaltende Verein das Recht, das Wettspiel abzusagen; in diesem Fall sind die Bestimmungen des § 15 der Meisterschaftsregeln des ÖFB anzuwenden
Gebühren für die Kommissionierung
Die Gebührensätze für die Kommissionierung sind unter “Angaben, Gebühren und Enschädigungen angeführt.
ABGABEN, GEBÜHREN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
1. Nenngeld: € 365,00 pro Spieljahr (jeweils an den geschäftsführenden Verband)
2. Gebühren für Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten:
a) Gebühren für durchgeführte Spiele:
Schiedsrichter für Hauptspiel…………………………...….. € 115,-- Assistenten für Hauptspiel……………….……………….… € 60,--
Die Gebühren für Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten bei Freundschaftsspiele fallen in den Zuständigkeitsbereich der Landesverbände.
b) Gebühren für abgesagte Spiele:
Bei Absagen erhalten der Schiedsrichter und die Schiedsrichterassistenten nur die halben Gebührensätze nach lit. a), wenn die Anreise zum Wettspielort bereits erfolgt ist.
c) Gebühren für die Kommissionierung:
Der Kommissionierungssatz für im Laufe des Vormittags kommissionierte Spielplätze beträgt € 10,--. Kann das Wettspiel nachmittags nach nochmaliger Kommissionierung nicht durchgeführt werden, erhält der Schiedsrichter außer dem Kommissionierungssatz vom Vormittag noch die halbe Gebühr (€57,50--). Wird das Wettspiel nach erfolgter Kommissionierung bereits vormittags abge- sagt, erhält der nominierte Schiedsrichter nur die halbe Gebühr (€ 57,50--). Die Kommissionierungsgebühr ist nur dann fällig, wenn der Schiri tatsächlich am Platz anwesend ist.
(gilt analog für absageberechtigte Schiedsrichterfunktionäre).
d) Fahrtspesen:
Die Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten erhalten € 0,36 Kilometergeld Wohnort-Spielort-Wohnort bis zu einer Höchstgrenze von 300 km.
e) Verpflegungsgeld: Wird keines bezahlt – bei Wochentagsspielen wird ein Tag- geld von € 15,-- pro Schiedsrichter verrechnet.
3. Protest-, Gnadengebühr und Gebühr für
Wiederaufnahme des Verfahrens………..............…. € 145,--
4. Nichterscheinen zur Spielausschusssitzung: …......… € 500,--
5. Eintrittspreise:
Einzelspiel:
Steh- und Sitzplätze ........................................................ € 6,-- bis maximal € 11,--
Ermäßigte Preise ............................................................. € 5,-- bis maximal € 8,--
Doppelspiel: Keine Regelung
6. Pflichtkarten (Freikarten)
Jeder Heimverein muss dem Gastverein 30 Pflichtkarten für eine Mannschaft kostenlos zur Verfügung stellen.
Dem amtierenden Schiedsrichter und dessen Assistenten ist auf Wunsch eine Freikarte auszufolgen.
Verbandsfunktionäre haben bei allen Spielen der Regionalliga Ost freien Eintritt.
7. Dauerausweise: Pro Verein 5 Stück pro Spieljahr. Bei Verlust werden KEINE Ersatzausweise ausgestellt.
8. Nichtantreten zum Meisterschaftsspiel:
Vom schuldigen Verein sind an den gegnerischen Verein (unabhängig von einer vom Regionalausschuss verhängten Strafe) eine Entschädigung in der Höhe von € 1.500, --
zu bezahlen (Pönale).
Weitere verbindliche Richtlinien bzw. Bestimmungen können im vollen Wortlaut der Homepage der jeweiligen Verbände bzw. des ÖFB unter den Internetadressen
www.oefb.at oder www.bfv.at oder www.noefv.at oder www.wfv.at
entnommen werden.
· ÖFB-Richtlinien für die Regionalliga
· Auf- und Abstiegsbestimmungen zwischen der zweithöchsten und dritthöchsten Leistungsstufe
· Durchführungsbestimmungen für den Relegationsbewerb zwischen der zweit- und dritthöchsten Leistungssstufe
· Bestimmungen über die Teilnahme von Amateurmannschaften der Vereine der Österreichischen Fußball-Bundesliga in den Bewerben der Landesverbände
· Bestimmungen über Kooperationsverträge
· Mindestanforderungen Infrastruktur für die Regionalligen
· Durchführungsbestimmungen des Play-Off Bewerbes zwischen Amateurmannschaften
Verwaltungsstellen der Regionalliga Ost 2018/19
Paritätische Kommission
Vorsitzender: VP Robert Ruzak (NÖFV)
Stellvertreter: Reinhard Willrader (WFV), VP Ing. Konrad Renner (BFV)
Mitglieder: Josef Pekovics (BFV), Franz Hummer (NÖFV), VP Mag. Johannes Dobretsberger
Regionalausschuss
Vorsitzender: Leo Brunner (NÖFV)
Stellvertreter: Robert Trappl (WFV), Ersatz für Dr. Palkovits folgt ! (BFV)
Mitglieder: Karl Domin (WFV), Helmut Semper (NÖFV), Franz Granabetter (BFV)
Spiel- und Klassenausschuss
Vorsitzender: VP Hans Brait (NÖFV/Leobendorf)
Stellvertreter: Wolfgang Heidenreich (Ebreichsdorf)
Mitglieder WFV: Adolf Solly (Wiener Sport-Club), Manfred Modli (Karabakh)
Mitglieder BFV: Lukas Stranz (Neusiedl/See), Franz Sutrich (Parndorf)
Schiedsrichter Besetzungsreferat
Die Vertreter der Landesverbände sowie je ein Ersatzvertreter.
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
DES PLAY-OFF BEWERBES – zwischen Amateurmannschaften
Präambel
Diese Bestimmungen regeln die Durchführung des Bewerbes zum Aufstieg aus der vierten Leistungsstufe (Landesliga) in die dritthöchste Leistungsstufe/Regionalliga (kurz: Play-Off). Ergänzend kommen die jeweils in Geltung stehenden aktuellen Bestimmungen des ÖFB zur Anwendung.
§ 1 Leitung, Organisation und Zuständigkeiten
(1) Die Leitung, Durchführung und Überwachung dieses Bewerbes obliegt der Paritätischen Kommission der jeweiligen Region bzw. des bewerbsführenden Landesverbandes.
(2) Die Paritätische Kommission entscheidet in allen Angelegenheiten, soferne keine Sonderregelungen bestehen, in erster Instanz.
(3) Abgesehen von in diesen Bestimmungen gesondert geregelten Fällen steht gegen Beschlüsse der Paritätischen Kommission den beteiligten Vereinen der schriftliche Protest an den Rechtsmittelsenat des ÖFB zu. Dieser ist binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung auszuführen und einzubringen. Die Protestgebühr beträgt € 250,-- und verfällt bei Abweisung des Protestes zugunsten des ÖFB.
Der Rechtsmittelsenat entscheidet in letzter Instanz endgültig.
(4) Der Bewerb wird über „Fußball-Online“ administriert. Es obliegt der Paritätischen Kommission, die in diesem Zusammenhang auf Grundlage der ÖFB-Meisterschaftsregeln ergänzend zu erlassenden Regelungen zu beschließen.
§ 2 Bewerbsdurchführung und Spielmodus
(1) Der Bewerb wird nach den Meisterschaftsregeln des ÖFB gespielt.
(2) Die beiden gegeneinander gelosten Vereine spielen gegeneinander ein Hin- und
ein Rückspiel.
(3) Der Sieger wird nach § 8 und 9 der Meisterschaftsregeln ermittelt, wobei bei
gleicher Anzahl der Tore die auswärts erzielten Tore doppelt gezählt werden.
Ergibt auch diese Wertung keinen Sieger, ist im Rückspiel nach ergebnisloser
Verlängerung der Sieger durch Schüsse von der Strafstoßmarke zu ermitteln.
(4) Das Heimrecht ergibt sich durch die Auslosung.
(5) Ein Platztausch ist nicht gestattet.
(6) In außergewöhnlichen Fällen sowie aus Sicherheits- und infrastrukturellen
Gründen (gemäß den Mindestanforderungen Infrastruktur für die Regionalligen) ist
es der Paritätischen Kommission gestattet, die Austragung von Spielen des Play-
Off Bewerbes im Stadion des Heimvereins zu untersagen und den Heimverein zu
verpflichten, das Spiel in einem anderen Stadion auszutragen.
§ 3 Spielberechtigung
(1) Die Alters- und Einsatzbestimmungen sind analog dem Bewerb an der Teilnahme in den RL-Bewerben anzuwenden (siehe dazu auch den § 5 der Bestimmungen über die Teilnahme von Amateurmannschaften der Vereine der österr. Fußball-Bundesliga in den Bewerben der Landesverbände).
(2) Es dürfen bis zu drei Spieler ausgewechselt werden. Bis zu fünf Ersatzspieler (einschließlich eines allfälligen Ersatztormannes) können vor Beginn nominiert werden und sind in die Passkontrolle einzubeziehen. Die Ersatzspieler haben sich während des Spieles auf der Ersatzspielerbank aufzuhalten. Von diesen dürfen während des Spieles drei eingesetzt werden, ein Rücktausch ist nicht gestattet.
§ 4 Dressen
Es darf nur in Dressen mit Rückennummern gespielt werden.
§ 5 Termine und Beginnzeiten
(1) Die Spieltage (§ 12 Abs. 4 Meisterschaftsregeln) werden durch die Paritätische Kommission bestimmt.
(2) Sofern der Heimverein über eine kommissionierte Flutlichtanlage verfügt, können die Spiele auch bei Flutlicht zur Durchführung gelangen.
(3) Zwischen Pflichtspielen in nationalen Bewerben müssen mindestens zwei spielfreie Tage liegen.
§ 6 Spielorganisation und Finanzielles
(1) Für die Organisation eines Spieles ist jeweils jener Teilnehmer verantwortlich, der nach der Auslosung das Heimrecht hat. Er gilt als Veranstalter im Sinne der Meisterschaftsregeln.
(2) Der Veranstalter ist für die Ballauflage während des Spiels (auch Ersatzbälle), für die notwendigen Vorkehrungen einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Veranstaltung sowie für die lokale Medienbetreuung zuständig.
(3) Der Veranstalter behält die allfälligen Einnahmen und trägt die Kosten.
(4) Die Reise- und Aufenthaltskosten haben die anreisenden Teilnehmer selbst zu tragen. Kann ein Spiel wegen Schlechtwetter nicht durchgeführt werden und ist eine zweite Anreise erforderlich, so sind der anreisenden Mannschaft die Reisekosten in der Höhe von € 1,30 brutto pro gefahrenen Straßenkilometer (kürzeste Route) durch den Heimverein zu ersetzen. Die Fahrtspesenvergütung unterbleibt, wenn die anreisende Mannschaft bis zum zweiten Spiel am Spielort verbleibt. Es besteht jedoch Anspruch auf einen Verpflegungskostenzuschuss (51 - 200 km: € 110,--, über 200 km: € 220,--) gegen den Heimverein.
(5) Der Veranstalter stellt beiden Mannschaften sowie dem Schiedsrichterteam ausreichend Getränke zur Verfügung.
§ 7 Vermarktungsrechte
Sämtliche Vermarktungsrechte für den Play-Off-Bewerb liegen bei den beteiligten
Vereinen.
§ 8 Beschaffenheit von Plätzen / Unbespielbarkeit
(1) Die Austragung der Spiele ist nur auf kommissionierten und vom Vorstand des Landesverbandes bzw. von der Bundesliga genehmigten Sportanlagen (Natur – oder Kunstrasen) erlaubt. Für den Fall, dass die eigene Sportanlage nicht zur Verfügung steht, muss das Spiel auf einem geeigneten Platz in zumutbarer Nähe des Heimvereines ausgetragen werden.
(2) Ist ein Platz auf Grund des Einflusses von Elementargewalten unbenutzbar, ist einer der regionalen Absageberechtigen von der Absage zu verständigen. Der Gastverein hat für den Fall, dass er die Rechtmäßigkeit der Spielabsage durch den veranstaltenden Verein anzweifelt, das Recht, bei der Paritätischen Kommission (via Geschäftsstelle des bewerbsführenden Landesverbandes eine Kommissionierung des Platzes durch einen Schiedsrichter zu verlangen. Sollten sich die Angaben des Heimvereines als richtig erweisen, trägt der Gastverein die Kosten der Kommissionierung. Entscheidet der Schiedsrichter, dass der Platz bespielbar ist, trägt die Kosten der Kommissionierung der Heimverein. Bei Missbrauch einer Absage entscheidet die Paritätische Kommission über die zu verhängende Strafe.
(3) In allen anderen Fällen entscheidet ausschließlich der angeforderte Schiedsrichter über die Bespielbarkeit des Platzes. Die Kommissionierung des Platzes durch den Schiedsrichter hat mindestens 3 Stunden vor dem angesetzten Spieltermin zu erfolgen. Die Pflicht zur Verständigung über eine Absage trifft jedenfalls den veranstaltenden Verein.
§ 9 Nichtantreten oder Verweigerung der Teilnahme, Sanktions- und
Sicherheitsmaßnahmen
(1) Die Bestimmungen über das Nichtantreten richten sich nach der ÖFB-
Rechtspflegeordnung.
(2) Die Verweigerung der Teilnahme am Play-Off-Bewerb ist dem Nichtantreten
gleichzusetzen.
(3) Die Paritätische Kommission ist berechtigt, als Sanktions- und/oder Sicherheitsmaßnahme den Vereinen den Verkauf oder die Weitergabe von Karten an bestimmte Personen oder bestimmte Personengruppen zu untersagen.
§ 10 Verwarnungen und Ausschlüsse
(1) Gelbe und Gelb/Rote Karten aus der vorangegangenen Meisterschaft haben keine Bedeutung. Im Bewerb ausgesprochene Verwarnungen haben keine Folgewirkung.
(2) Im Falle eines Ausschlusses mittels Gelb/RoterKarte im Hinspiel ist die Spielercard des betreffenden Spielers vom Schiedsrichter nicht einzubehalten. Der Ausschluss ist jedoch im Spielbericht einzutragen. Der betroffene Spieler ist automatisch für das Rückspiel gesperrt. Nach Ende des Play-Off Bewerbes haben Gelb/Rote Karten keine Folgewirkung über das betreffende Spiel hinaus.
(3) Im Falle von Ausschlüssen oder Anzeigen des Schiedsrichters sind die Strafinstanzen jenes Landesverbandes zuständig, denen ein durch eine reine Rote Karte ausgeschlossener oder vom Schiedsrichter angezeigter Spieler bei Meisterschaftsspielen unterliegt.
§ 11 Beglaubigungen
Die resultatsmäßige Beglaubigung der Spiele erfolgt automatisch nach Ablauf von drei Tagen, sofern keine schriftliche Anzeige innerhalb dieser Frist an den Bewerbsführer eingeht. Ein Protest gegen die automatische resultatgemäße Beglaubigung ist nicht möglich.
§ 12 Schiedsrichter
(1) Die Schiedsrichterbesetzung und die Schiedsrichtergebühren erfolgt analog den RLO-Bewerbsspielen. Die Schiedsrichterkosten sind vom Heimverein zu tragen.
(2) Der Schiedsrichter hat darauf zu achten, dass die von der FIFA vorgeschriebene „Technische Zone“ markiert ist.
§ 13 Sicherheits- und Medienrichtlinien
Als Grundlage gelten die Bestimmungen des RLO-Bewerbes.
§ 14 Sonstiges
In allen nicht ausdrücklich geregelten und unvorhergesehenen Fällen sowie im Fall von Widersprüchen entscheidet die Paritätische Kommission.