Österreichischer Fußball-Bund | 2017/18
Bundesländer NW-Meisterschaft U14
37/37 gespielte Spiele
179 Tore
gesamt
4,84 Tore
pro Spiel
17 Blaue Karten Blaue Karten
0 Blau-Rote Karten Blau-Rote Karten
0 Rote Karten Rote Karten

Durchführungsbestimmungen

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE U14-BUNDESLÄNDERNACHWUCHSMEISTERSCHAFT FÜR KNABEN 

 Gültig für die Saison 2017/2018 

Präambel (1) Zur Förderung des Österreichischen Nachwuchsfußballs und mit dem Ziel einer Sichtung für die U15-Nationalmannschaft führt der ÖFB eine U14-Bundesländer-Nachwuchsmeisterschaft (U14BLNM) durch. 

(2) Diese Bestimmungen regeln die Durchführung der U14-BLNM 2017/2018 und ergänzen in ihrem Anwendungsbereich die jeweils in Geltung stehenden aktuellen Bestimmungen des ÖFB. Insbesondere wird auf die Vorschriften für den Nachwuchsspielbetrieb verwiesen.  

(3) Der Bewerb beginnt im Herbst 2017 und endet im Frühjahr 2018. Teilnahmeberechtigt sind Jugendliche die am oder nach dem Stichtag 1.1.2004 geboren sind. 

§ 1 Leitung, Organisation und Zuständigkeiten (1) Mit der Organisation der U14-BLNM ist die ÖFB-Sportkommission betraut. Diese zeichnet sich somit für die administrative Leitung, Durchführung und Überwachung des Bewerbes verantwortlich. 

(2) Die ÖFB-Sportkommission entscheidet in allen Angelegenheiten, mit Ausnahme in Fällen von Ausschlüssen und Anzeigen des Schiedsrichters, in erster Instanz. Sämtliche von der Kommission oder in Berufungsverfahren ausgesprochenen Geldstrafen sind an den Österreichischen FußballBund zu überweisen. 

(3) Abgesehen von in diesen Bestimmungen gesondert geregelten Fällen steht gegen Beschlüsse der ÖFB-Sportkommission den beteiligten Vereinen der schriftliche Protest an den Rechtsmittelsenat des ÖFB binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung zu. Die Protestgebühr beträgt € 100,-- und verfällt bei Abweisung des Protestes zugunsten des ÖFB. Der Rechtsmittelsenat entscheidet in letzter Instanz endgültig. 

 

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(4) Dieser Bewerb wird über „Fußball-Online“ administriert. Es obliegt der ÖFB-Sportkommission, die in diesem Zusammenhang auf Grundlage der ÖFB-Meisterschaftsregeln ergänzend zu erlassenden Regelungen zu beschließen. 

§ 2 Ehrenpreis Der Landesverband der siegreichen Auswahlmannschaft erhält den vom ÖFB gestifteten Ehrenpreis. Die Spieler der siegreichen Auswahlmannschaft erhalten vergoldete Silbermedaillen, die Spieler der zweitplazierten Mannschaft Silbermedaillen und die Spieler der drittplazierten Mannschaft Bronzemedaillen. Pro Mannschaft werden 22 Medaillen zur Verfügung gestellt. 

§ 3 Teilnahmeberechtigung und -verpflichtung Teilnahmeberechtigt und -verpflichtet an diesem Bewerb sind die Landesverbände des Österreichischen Fußball-Bundes mit ihrer jeweiligen Auswahlmannschaft. 

§ 4 Bewerbsdurchführung und Spielmodus (1) Der Bewerb wird nach den Meisterschaftsregeln des ÖFB gespielt.  

(2) Der Bewerb erstreckt sich über den Zeitraum vom 15.8.2017 bis 04.06.2018. 

(3) Im Rahmen des im Meisterschaftsmodus durchgeführten Bewerbes spielt jede Mannschaft einmal gegen jede teilnehmende gegnerische Mannschaft. Das Heimrecht ergibt sich durch die Auslosung. 

§ 5 Spielberechtigung und Ersatzspieler (1) Spielberechtigt sind Spieler, die am oder nach dem 1.1.2004 geboren sind. 

(2) Da es sich bei diesem Bewerb um ein Instrument zur Sichtung für die Auswahlmannschaften des ÖFB handelt, sind ausschließlich Spieler mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der FIFA für eine österreichische Auswahlmannschaft selektionierbar sind oder Spieler, die im Sinne des § 3 Abs. 5 ÖFB-Regulativ einem Österreicher gleichgestellt sind, spielberechtigt.  

(3) Ein Spieler ist für die Auswahlmannschaft eines Landesverbandes spielberechtigt, wenn er für einen seiner Vereine aufrecht gemeldet ist. 

(4) Wechselt ein Spieler während der Dauer dieses Bewerbes die Zugehörigkeit zu einem Landesverband, so ist er weiterhin für den ursprünglichen Landesverband spielberechtigt. Für den 

 

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Fall, dass die gesamte Familie des Spielers ihren Lebensmittelpunkt bzw. Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland verlegt und der Spieler sich daher für einen Verein in einem anderen Landesverband anmeldet, ist er für den neuen Landesverband spielberechtigt. Bei Zustimmung des ehemaligen Landesverbandes ist der Spieler, auch ohne dass die Voraussetzung des vorherigen Satzes erfüllt ist, für den neuen Landesverband spielberechtigt. 

(5) Betreffend die Spielberechtigung eines Spielers entscheidet im Zweifel die ÖFB-Sportkommission endgültig. 

(6) Auf dem Spielbericht können 16 Spieler nominiert werden. 

(7) Es dürfen bis zu fünf Spieler ausgewechselt werden. Ein Rücktausch ist gestattet. 

§ 6 Dressen Es darf nur in Dressen mit Rückennummern gespielt werden. 

§ 7 Spieltermine (1) Die Festsetzung der Spieltage und die Auslosung obliegen der ÖFB-Direktion Sport. Die Spieltage werden den Landesverbänden bis spätestens 4 Wochen vor dem ersten Spieltag über FußballOnline mitgeteilt.  

(2) Die Spiele müssen zu den festgelegten Spieltagen durchgeführt werden. Eine Verschiebung eines Spieltermins ist nur bis eine Woche vorher, bei Einvernehmen der beteiligten Landesverbände und Zustimmung der ÖFB-Direktion Sport gestattet. 

(3) Die Beginnzeiten und genauen Spieltermine haben bis spätestens einen Monat vor dem geplanten Spieltermin im Einvernehmen der Geschäftsstellen der betroffenen Landesverbände festgesetzt zu werden. Die Direktion Sport des ÖFB ist davon schriftlich zu informieren.  

(4) Bei Ausfall eines Spieltages auf Grund von Elementargewalten oder dem Ausfall einzelner Spiele entscheidet die ÖFB-Sportkommission über die Festlegung der neuen Termine, sofern möglich im Einvernehmen mit den betreffenden Landesverbänden, endgültig. 

(5) Die Verschiebung eines Spieles auf Grund der Abstellung von Spielern in eine nationale Auswahl ist erst ab der Einberufung des dritten Spielers möglich. 

 

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§ 8 Spielorganisation und Finanzielles (1) Für die Organisation eines Spieles ist jeweils einer der beiden Landesverbände verantwortlich. Die Festlegung erfolgt im Rahmen der Auslosung. 

(2) Der veranstaltende Landesverband ist für die Ballauflage (auch Ersatzbälle), für die notwendigen Vorkehrungen einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Veranstaltung sowie für die lokale Medienbetreuung zuständig. 

(3) Der veranstaltende Landesverband ist angehalten, für das von ihm veranstaltete Spiel einen Austragungsort zu benennen, der für den Gastverband in Hinblick auf die Anreise möglichst vorteilhaft ist. 

(4) Der veranstaltende Landesverband behält die Wettspieleinnahmen und trägt die Kosten.  

(5) Die Reisekosten werden vom anreisenden Landesverband getragen.  

(6) Der veranstaltende Landesverband stellt beiden Mannschaften sowie dem Schiedsrichterteam ausreichend Getränke zur Verfügung. Er trägt die Kosten für ein Essen sowie Getränke für beide Mannschaften und das Schiedsrichterteam nach dem Spiel. 

§ 9 Beschaffenheit der Plätze (1) Gespielt wird auf Kunst- oder Rasenplätzen. Sollte ein Landesverband beabsichtigen, sein Heimspiel auf einem Kunstrasenplatz auszutragen, ist der Gastverband vorab darüber zu informieren. Die entsprechenden Bestimmungen der ÖFB-Meisterschaftsregeln sind verbindlich anzuwenden. 

(2) Ist ein Platz auf Grund des Einflusses von Elementargewalten unbenutzbar, so sind die entsprechenden Bestimmungen der ÖFB-Meisterschaftsregeln anzuwenden. Eine Absage hat im Einvernehmen der beteiligten Landesverbände oder, sofern sich dieser bereits vor Ort befindet, durch den angeforderten Schiedsrichter zu erfolgen. Die Pflicht zur Verständigung über eine Absage trifft jedenfalls den veranstaltenden Landesverband. 

(3) Sollten die Gastmannschaften einen oder mehrere Tage vor dem angesetzten Spieltermin zu ihren Auswärtsspielen anreisen oder die Anreise bereits angetreten haben, muss der veranstaltende Verband einen Ausweichplatz zur Verfügung stellen. 

 

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§ 10 Ausschlüsse und Verwarnungen (1) Verwarnungen und Sperren in der Meisterschaft und im Cup haben keine Auswirkung auf die Spielberechtigung in diesem Bewerb.  

(2) In Entsprechung der ÖFB-Vorschriften für den Nachwuchsspielbetrieb a) werden anstatt Gelber Karten Zeitsperren von 10 Minuten (Blaue Karte) verhängt. b) ist im Falle eines zweiten verwarnungswürdigen Verhaltens im selben Spiel der Spieler mittels Blau/Roter Karte auszuschließen. Der Spieler ist im nächsten Spiel der U14-BLNM wieder spielberechtigt. Der Ausschluss ist jedoch im Spielbericht zu vermerken. 

(3) Bei einem Ausschluss mittels Roter Karte hat der Schiedsrichter einen Bericht zu verfassen und ist ein Verfahren bei dem Strafausschuss jenes Landesverbandes einzuleiten, dem der Spieler angehört. Die Instanzenzüge des Landesverbandes sind einzuhalten. Der Strafausschuss entscheidet gleichzeitig mit der Höhe einer Sperre, für welche Bewerbe der Spieler gesperrt ist. 

(4) Der Spielerpass ist nicht einzubehalten. 

§ 11 Beglaubigungen Die resultatsgemäße Beglaubigung der Spiele erfolgt automatisch nach Ablauf von sieben Tagen, sofern keine schriftliche Anzeige innerhalb dieser Frist an die ÖFB-Sportkommission eingeht. Gegen die automatische resultatsgemäße Beglaubigung ist kein Protest möglich. 

§ 12 Schiedsrichterbesetzungen und Schiedsrichtergebühren: Die Schiedsrichtergebühren und die Schiedsrichterbesetzung richten sich nach der ÖFBSchiedsrichter-Gebühren- und Besetzungsordnung. Die entsprechenden Bestimmungen werden den Teilnehmern rechtzeitig übermittelt. 

§ 13 Sonstiges (1) In allen nicht ausdrücklich geregelten und unvorhersehbaren Fällen sowie im Fall von Widersprüchen entscheidet die ÖFB-Sportkommission. 

(2) Sämtliche in diesen Bestimmungen verwendeten Personenbezeichnungen sind auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden.